Kuprecht Alex · Ständerat · 2013-03-12
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-12
Wortprotokoll
Die Entschädigungshöhe der Kinderrenten hat die Kommission in ihrer damaligen Zusammensetzung schon in der letzten Legislatur ganz wesentlich beschäftigt. Sie hatte dazu vom BSV am 19. August und am 21. Oktober 2011 einen speziellen Bericht zur Überentschädigung bei den Kinderrenten erstellen lassen. Diese Berichte befassten sich explizit auch mit der Überversicherungsregel, mit fixen und von den IV-Renten abhängigen Zusatzrenten für Kinder. Erst an der letzten Sitzung hat sich damals eine klare Mehrheit zur Kürzung der Zusatzrenten für Kinder von IV-Rentnerinnen und -Rentnern durchgerungen.
Es wurde damals auch klar ersichtlich, dass zum Beispiel das Haushalteinkommen einer alleinerziehenden Person mit einem Kind bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent, aber mit einer Kürzung der Kinderrente von 40 auf 30 Prozent bis zu 117 Prozent des Einkommens vor dem Eintritt der Invalidität ausmacht. Die Familienzulagen spielen dabei eine zentrale Rolle. Beim damaligen Fallbeispiel, mit Leistungen der Unfallversicherung gemäss UVG und einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent, reduzierte sich das Haushalteinkommen - das ist matchentscheidend -, unter Berücksichtigung der Kürzung, marginal um 1 Prozent von 110 auf 109 Prozent. Praktisch bei allen uns damals vorgelegten Beispielen lag das Haushalteinkommen nach Eintritt der Invalidität im Vergleich zu vorher zwischen 90 und 119 Prozent. Bei den verschiedenen betrachteten Invaliditätsgraden von 50 Prozent bis 100 Prozent und den Zusatzrenten für Kinder nach altem und neuem Modell lag das Haushalteinkommen praktisch nie unter 80 Prozent.
Es steht wohl ausser Zweifel und kann nicht wegdiskutiert werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung schon nur durch die Abzüge durch AHV, IV, EO, ALV und BVG massive Gehaltsreduktionen verzeichnen und meistens die Schwelle von 90 Prozent und weniger des Bruttogehalts erreichen. Erzielen nun Bezüger einer Invalidenrente, inklusive aller Leistungen und Zulagen, gegenüber ihrem Gehalt vor dem Eintritt der Invalidität über 100 Prozent, ja gar bis zu 116 Prozent ihres Einkommens - Sozialabzüge haben sie ja bekanntlich keine mehr zu entrichten -, so ist das gegenüber denjenigen ohne Leistungen aus der Invalidenversicherung ungerecht.
Unser Rat hat dieses Problem seinerzeit erkannt und deshalb dieser Kürzung zugestimmt. Der nun vorliegende Eventualantrag der Minderheit versucht nach Ausgliederung von Artikel 38 Absätze 1 und 1bis eine mögliche Koordination mit den Familien- und Ausbildungszulagen herbeizuführen und so für eine gewisse Gerechtigkeit zu sorgen. Absatz 3 basiert gemäss Eventualantrag auf der Möglichkeit, dass die IV-Stellen auf das Familienzulagenregister Zugriff nehmen und so auf eine relativ einfache Art koordinativ eine berechtigte Korrektur bei den IV-Leistungen vornehmen können.
Mit Datum vom 11. Februar 2010 wurden im Rahmen des uns zugesandten Berichtes in erster Linie Argumente vorgebracht, die mit dem eigentlichen Problem im Grunde nichts zu tun haben. Unter Punkt 1.6 hält der Bericht allerdings klarerweise fest, dass beim Zusammenfallen von AHV- oder IV-Renten mit mehreren Kinderrenten der ersten und zweiten Säule häufig eine Überentschädigung entstehe, die korrigiert werden müsse - so der Bericht des BSV. Bei der Koordination dieser Versicherungsleistungen wird nicht in Erwägung gezogen bzw. mitberücksichtigt, dass noch mindestens 200 Franken pro Kind hinzukommen. Im Kanton Wallis ist diese Kinderzulage wesentlich höher, als es im schweizerischen Durchschnitt der Fall ist.
Betrachte ich den Bericht noch vertieft, so muss ich leider feststellen, dass er in einem Masse von Korrekturunwillen geprägt ist, wie ich es so von den sachlichen Berichten des BSV in der Vergangenheit nicht gekannt habe. Er strotzt meines Erachtens vor politischem Opportunismus. Wer so argumentiert, ist gewillt, diese Ungerechtigkeit in Bezug auf den Unterschied zwischen dem effektiv verfügbaren Einkommen von den Personen, die eine Rente beziehen, und jenem von den Personen, die keine Rente beziehen, bewusst zu unterstützen und zu zementieren. Wer nicht versucht, irgendeinen gerechten Weg zu suchen oder dazu Hand zu bieten, brüskiert alle täglich einer Arbeit nachgehenden, IV-Abzüge bezahlenden Menschen.
Ich vergönne absolut niemandem etwas, aber es kann doch nicht sein, dass IV-Rentenbezügerinnen und -Rentenbezüger inklusive aller Zulagen ein wesentlich, ja teilweise ein bis zu 30 Prozent höheres Nettohaushalteinkommen verfügbar haben als Nichtrentenbezüger. Dieses Problem muss dringend gelöst werden, wenn nicht mit der Kürzung der Zusatzrente, wie es vorgesehen war, dann wenigstens durch die Koordinationsregel, wie sie in Artikel 38 gemäss dem Eventualantrag meiner Minderheit vorgesehen ist. Diese Koordinationsregel wurde nicht von mir erarbeitet, sondern von Praktikern, die sich täglich mit diesem Problem auseinandersetzen und die die Materie sowohl bei den Familienzulagen wie auch bei der Invalidenversicherung bestens kennen.
Ich möchte Sie deshalb bitten, sich dieses Problems anzunehmen und dieser Regel zuzustimmen, damit wir eine gerechte Lösung erhalten. Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zu folgen.