Amherd Viola · Nationalrat · 2008-10-03
Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-10-03
Wortprotokoll
Zu Artikel 314abis - wir haben es gehört - gibt es den Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer, der einen neuen Absatz 2bis verlangt, sowie den Einzelantrag Fehr Jacqueline, der sich auf Absatz 2 bezieht.
Zunächst zum Einzelantrag Fehr Jacqueline: Sie verlangt, dass bei Absatz 2 für die Fälle unter Ziffer 1 und Ziffer 2 die Anordnung zur Vertretung des Kindes nicht nur geprüft, sondern in der Regel angeordnet werde. Ein inhaltlich identischer Antrag wurde bereits in der Kommission gestellt. Dieser wurde dann aber zurückgezogen. Deshalb kann ich Ihnen keine Stellungnahme der Kommission präsentieren. Immerhin wurde darüber diskutiert. Für eine solche Lösung wurde ins Feld geführt, die Rechte des Kindes im Verfahren seien auszubauen. Die Erfahrungen im Scheidungsrecht würden zeigen, dass die eigenständigen Rechte des Kindes zu kurz kämen. Dem wurde entgegengehalten, dass die Beiordnung eines Kindesvertreters nicht nötig sei, da gemäss vorliegender Revision interdisziplinäre Fachbehörden als Kindesschutzbehörden tätig seien, die in der Lage seien, auch in anspruchsvollen Fällen das Kindeswohl bestmöglich zu berücksichtigen. Abgestimmt wurde in der Kommission hierüber nicht, weshalb ich Ihnen auch keine Kommissionsempfehlung abgeben kann.
Zum Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer: Die Minderheit verlangt, dass auf Antrag des urteilsfähigen Kindes immer eine Vertretung anzuordnen sei. Begründet wird dies damit, dass eine eigenständige Rechtswahrnehmung durch das Kind nur möglich sei, wenn es selber dieses Recht wahrnehmen und eine Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten könne. Die Mehrheit hält dem entgegen, dass im Kindesschutzverfahren im Unterschied zum Scheidungsverfahren, in dem es um schwerwiegende Fragen der Zuteilung der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts geht, beispielsweise nur die Erteilung einer Weisung und die Ernennung eines Beistandes entschieden werden muss. Aus Sicht der Mehrheit geht der Minderheitsantrag deshalb zu weit.
Die Kommission hat den Antrag mit 12 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung mehrheitlich abgelehnt. Ich empfehle Ihnen namens der Mehrheit der Kommission, den Minderheitsantrag ebenfalls abzulehnen.