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Vischer Daniel · Nationalrat · 2008-10-03

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-10-03

Wortprotokoll

Das letzte Bild von Frau Fehr ist in der Tat treffend: Die mangelnde Vertretung der Kinder ist ein Makel unseres heutigen Rechtssystems. Wir konzedieren, dass bereits der Ständerat sich gegenüber der bundesrätlichen Fassung bewegt hat und eine Novelle ins Gesetz aufgenommen hat. Diese Novelle ist allerdings noch unvollständig und bedarf der Erweiterung und Präzisierung.

Wir müssen feststellen, dass wir zwar von einer Individualisierung der Gesellschaft sprechen, doch bedeutet Individualisierung auch Komplizierung der Verhältnisse. Die Zahl der Fälle von Obhutsentzug, Fremdplatzierung und totaler Zerstrittenheit bei der Besuchsrechtsausübung hat in den letzten Jahren zu- und nicht abgenommen. Ich kann das zum Teil aus eigener Anschauung bei meiner anwaltlichen Tätigkeit bestätigen. Unbefriedigend ist, dass in solchen Fällen alle sagen, sie sprächen im Namen des Kindes. Das tun auch die Behörden. Ich unterstelle ihnen nicht, dass sie es nicht mit bestem Wissen und Gewissen tun, aber es braucht eben trotzdem eine unabhängige Eruierung des Standpunktes des Kindes.

Gerade in Fällen, in denen es um Fremdplatzierung, Obhutsentzug oder die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den Eltern geht, stellen sich schwierige Fragen: Was für Kontakte? Will das Kind den Vater tatsächlich sehen oder nicht? Besteht tatsächlich eine gefährliche Situation oder nicht? Was sind die konkreten Erlebnisse des Kindes bei der Ausübung des Besuchsrechts? Das sind Fragen, bei denen ein anwaltlicher Beistand tatsächlich wesentlich dazu beitragen kann, den realen Willen des Kindes zu berücksichtigen und ihm zum Durchbruch zu verhelfen.

Es gibt nun zwei Fallkonstellationen, die die Minderheit Leutenegger Oberholzer sowie den Antrag Fehr Jacqueline betreffen. Zum einen geht es um das urteilsfähige Kind, zum andern geht es um das nichturteilsfähige Kind. In beiden Fällen trifft, scheint mir, der Minderheits- respektive der Einzelantrag den Kern der Sache. Beim Minderheitsantrag geht es um das Antragsrecht des urteilsfähigen Kindes, darum, dass eine Vertretung anzuordnen ist, und um die Weiterzugsmöglichkeit. Gerade weil das nicht geregelt ist, kommt es, wie Frau Fehr gesagt hat, oft nicht zum Einsetzen einer Vertretung. Das ist ein klarer Mangel der jetzigen Rechtsordnung. Es erschwert das Verfahren und bringt oft Konfusion. Die Behörden meinen manchmal, sie redeten im Namen des Kindes und verträten seine Interessen, obwohl das gar nicht der Fall ist, weil man den Kern der Sache zu wenig aus der Sicht des Kindes abgeklärt hat.

Der Minderheitsantrag verdient volle Unterstützung.

Das andere betrifft den Antrag Fehr Jacqueline, der eigentlich die Kann-Formulierung des Ständerates ummoduliert in eine Formulierung über eine Vertretung, die unter bestimmten Voraussetzungen obligatorisch ist. Auch das scheint mir wichtig und zentral zu sein. Die Kann-Formulierung ist zwar ein Schritt zur Verbesserung gegenüber dem Status quo, aber noch ungenügend, gemessen an dem, was heute tatsächlich anzustreben ist.

Ich ersuche Sie, beiden Anträgen zuzustimmen.

Dies ist ein Kernbereich dessen, was in diesem Erwachsenenschutzrecht geregelt werden muss. Das Kindsrecht ist hier eben inbegriffen. Es wäre fatal, wenn wir heute die Chance nicht ergriffen, diese Regelung so zu machen, denn es ist ein Mangel in unserer Rechtsordnung, der endlich behoben werden muss. Alle reden immer davon, dass der Kindesschutz verbessert werden muss; wir haben da einen parteiübergreifenden Konsens. Hier geht es nun darum, diesem in den entscheidenden Verfahrensabschnitten tatsächlich zum Durchbruch zu verhelfen. Die Vertretungsfrage ist eine zentrale Frage des Kindesinteresses.