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Hofmann Urs · Nationalrat · 2004-03-08

Hofmann Urs · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-08

Wortprotokoll

Worum geht es bei dieser Motion der Finanzkommission? Die Bundesgesetzgebung zum Personalwesen sieht vor, dass Angestellte des Bundes, die vorzeitig entlassen werden, die also nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Arbeitszeit - also bis zum Pensionierungsalter - arbeiten, eine Abgangsentschädigung erhalten können. Dies ist einerseits für Monopolberufe vorgesehen, andererseits aber auch für langjährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über fünfzig. Für diese Personalkategorien ist der Grundsatz einer Abgangsentschädigung in bestimmten Fällen auch seitens der Finanzkommission unbestritten.

Es geht bei dieser Motion um diejenigen Fälle, in denen das Gesetz und die Verordnung vereinfachte Kündigungsmöglichkeiten vorsehen, also nur um ganz bestimmte Personalkategorien. So ist vorgesehen, dass die persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesräte bei einem Wechsel des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin - oder auch dann, wenn der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin das Arbeitsverhältnis auflösen will - ohne weiteres entlassen werden können. Bei den Generalsekretärinnen und -sekretären, den Informationschefs und -chefinnen reicht ein anders lautender Wille des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin, um das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Bei den Staatssekretärinnen und -sekretären, den Amtsdirektorinnen und -direktoren, den Vizekanzlern und Vizekanzlerinnen ist eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gewährleistet ist.

Für diese Personalkategorien sieht die Bundespersonalverordnung, also die vom Bundesrat verabschiedete Verordnung, gewisse Abgangsentschädigungen vor. Während diese für die persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Generalsekretärinnen und -sekretäre, die Informationschefinnen und -chefs einen Monatslohn bis zwei Jahresgehälter betragen können, sind für die anderen Personalkategorien, insbesondere die Amtsdirektorinnen und -direktoren, höhere Abgangsentschädigungen vorgesehen, die ein bis drei Jahresgehälter betragen, je nach der Dauer der Beschäftigung dieser Personen im Bundesdienst und in ihrem bisherigen Amt.

Die Finanzdelegation, die diese höheren Abgangsentschädigungen zu genehmigen hat, musste bereits vor einem Jahr feststellen, dass der Bundesrat hier eine ausgesprochen grosszügige Praxis pflegte, die von der Finanzdelegation meist oder oft nur noch schwer korrigiert werden konnte, weil den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bereits mehr oder weniger verbindlich Zugeständnisse und in Einzelfällen sogar bereits bei der Anstellung verbindliche [PAGE 190] Versprechungen gemacht worden waren. Die Finanzdelegation hat deshalb im März des letzten Jahres den Bundesrat aufgefordert, diese Abgangsentschädigungen von ein bis drei Jahresgehältern - zwei Jahresgehälter bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mehr als zehn Jahre im Bundesdienst stehen - nach unten zu korrigieren und bei seiner Praxis Mass zu halten.

Der Bundesrat - konkret: Herr Bundesrat Villiger - hat damals versprochen, in dieser Richtung tätig zu werden. Bis zum heutigen Tag wurde jedoch die Bundespersonalverordnung nicht geändert. Offenbar hat Herr Bundesrat Villiger bei seinen Amtskolleginnen und -kollegen Mühe gehabt, diese Korrekturen durchzusetzen. Auch Herr Bundesrat Merz hat angekündigt, man werde nun im Bundesrat in dieser Richtung tätig werden, aber auch hier ist bis heute, in der neuen Zusammensetzung, offenbar noch nichts geschehen. Auf jeden Fall hat der Bundesrat diese Motion der Finanzkommission zur Ablehnung empfohlen, obwohl uns signalisiert wurde, auch das zuständige Department, der zuständige Departementsvorsteher sähen hier Handlungsbedarf.

Alleine das Versprechen, man wolle etwas ändern, reicht der Finanzkommission nicht aus. Wir wollen hier konkrete Taten sehen. Wenn der Bundesrat schon in der Lage ist, innert zwei Wochen in der Gesetzgebung etwas zu ändern, wenn es um eine Steuergesetzgebung geht, dann sollte er zumindest auch in der Lage sein, in drei viertel Jahren eine bundesrätliche Verordnung abzuändern. Deshalb braucht es hier den Druck des Parlamentes, die Überweisung der Motion, damit der Bundesrat auch verpflichtet ist, hier effektiv das Notwendige vorzukehren.

Uns geht es dabei, wie gesagt, nicht darum, generell das Institut der Abgangsentschädigungen abzuschaffen. Es ist jedoch in einer Zeit, in der der Bund überall sparen muss und zu sparen vorgibt, für uns nicht akzeptabel, dass einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im besten Alter stehen - es geht nicht um Leute, die kurz vor der Pensionierung stehen und offenkundig keine andere Beschäftigung mehr finden können -, mit Entschädigungen im Umfang von zwei oder drei Jahresgehältern abgefunden werden. Das verstehen wir nicht, und das verstehen insbesondere auch der Steuerzahler und die Steuerzahlerin nicht, zumal im Bundespersonalgesetz vorgegeben ist, dass diese Entschädigungen auch dann behalten werden dürfen, wenn ein solcher Mitarbeiter oder eine solche Mitarbeiterin umgehend eine neue Anstellung in der Privatwirtschaft findet und nachher einen Lohn bezieht, der möglicherweise höher ist als das bisherige Gehalt beim Bund. Solche Fälle sind vorgekommen. Es kommt hier zu einem doppelten Kassieren. Das muss unseres Erachtens unterbunden werden, indem zumindest auf Verordnungsebene nun sofort und auf Gesetzesebene, sobald dies möglich ist, entsprechende Korrekturen angebracht werden.

Zu hohe Abgangsentschädigungen haben denn auch - das zeigt die Erfahrung - die Konsequenz und bergen die Gefahr in sich, dass man sich allzu leicht auch von Amtsdirektorinnen und -direktoren trennen will, weil es ja einfach ist, ihnen diesen Abgang mit hohen Entschädigungen zu versüssen, und weil andere Beschäftigungsmöglichkeiten in der Bundesverwaltung weniger energisch geprüft werden, als wenn hier nur mit Mass gehandelt werden könnte. Zudem betragen die Kündigungsfristen in diesen Fällen, bei langjährigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, in jedem Fall sechs Monate. Es sollte deshalb auch unter diesem Aspekt genügend Zeit bestehen, dass sie sich um eine neue Stelle kümmern können.

Zusammengefasst: Die Überweisung der Motion ist notwendig, damit das Parlament hier klar zum Ausdruck bringt, dass es vom Bundesrat ein Handeln erwartet. Die blossen Versprechungen, die uns bereits im letzten Frühjahr gemacht wurden, reichen nicht aus.

Ich bitte Sie im Namen der Finanzkommission um Überweisung dieser Motion.

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