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Diener Lenz Verena · Ständerat · 2011-12-21

Diener Lenz Verena · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2011-12-21

Wortprotokoll

Weil dieses Thema gesellschaftspolitisch gesehen doch ein sehr wichtiges ist, erlaube ich mir, Ihnen noch einige zusätzliche Informationen zu geben.

Die Standesinitiative Aargau wurde am 17. Juni 2008 eingereicht, die Standesinitiative Basel-Landschaft am 14. Januar 2010. Unser Rat ist Erstrat. Ihre Kommission hat die beiden Initiativen eingehend geprüft. Zudem hat sie am 6. September 2011 Vertreterinnen und Vertreter der beiden Kantone angehört. Vor der Behandlung der beiden Standesinitiativen hat sich Ihre Kommission einen Überblick über die zentralen Arbeiten, Überlegungen und Diskussionen der letzten Jahre zur Sterbe- und Suizidhilfe verschafft.

Das Thema ist komplex, vielschichtig und mit vielen Befürchtungen belastet bzw. mit vielen Erwartungen verknüpft. Grundsätzlich gilt es zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe auf der einen Seite und Beihilfe zum Suizid auf der anderen Seite zu unterscheiden. Einen dritten Bereich bildet die Palliativmedizin.

Es ist wichtig festzuhalten, dass die direkte, aktive Sterbehilfe nach schweizerischem Recht strafbar ist. Die passive Sterbehilfe, bei der zum Beispiel freiwillig auf lebenserhaltende medizinische Massnahmen verzichtet wird, ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig. Die Beihilfe zum Suizid ist seit dem Aufkommen von Suizidhilfeorganisationen immer wieder in die Schlagzeilen geraten und hat Diskussionen ausgelöst. Es ist darum wichtig zu wissen, dass gemäss Artikel 115 StGB Suizidbeihilfe unter gewissen Voraussetzungen strafbar ist. Strafbar ist sie, wenn zum Beispiel selbstsüchtige Gründe wie das Verfolgen persönlicher Vorteile materieller oder ideeller Art vorliegen. [PAGE 1261]

Noch ein Wort zur Palliative Care: Sterbebegleitung durch medizinisch-pflegerische Interventionen gehört heute in der Schweiz zum medizinischen Alltag. Palliative-Care-Konzepte sind in den letzten Jahren von den Kantonen erarbeitet worden und leisten einen wichtigen Beitrag zum Sterben in Würde und nach dem Willen des Patienten oder der Patientin.

Verschiedenste Vorstösse zu diesen Themen im Nationalrat und im Ständerat führten zu drei Berichten des Bundesrates. Der erste Bericht des Bundesrates stammt aus den Jahren 2006/07, der zweite Bericht aus dem Jahr 2008 und der letzte Bericht aus dem Jahr 2011. Schon im Jahr 2006 kam der Bundesrat zum Schluss, dass für die aufgeworfenen Fragen die bestehenden gesetzlichen Regelungen ausreichend seien. Aufgrund von Vorstössen prüfte der Bundesrat zwei Jahre später zusätzliche spezifische Regelungen im Bereich der organisierten Suizidhilfe. Er führte dann auch bei den Kantonen und den interessierten Kreisen eine Vernehmlassung durch. Ein Kernpunkt war erstens die Frage, ob eine Legiferierung bezüglich Sorgfaltspflicht von Mitarbeitenden und Verantwortlichen von Suizidhilfe-Organisationen stattfinden solle. Ein weiterer Punkt war die Frage, ob ein generelles Verbot von organisierter Suizidhilfe politisch mehrheitsfähig sei.

Das Resultat der Vernehmlassung war eindrücklich: Eine Mehrheit der Kantone sah einen Handlungsbedarf, aber es bestand in keiner Art und Weise ein Konsens darüber, was denn wie geregelt werden soll. Klar und deutlich war aber, dass ein Verbot der organisierten Suizidhilfe eine unzulässige Beschränkung des Selbstbestimmungsrechtes des Menschen bedeuten würde. Aufgrund dieser Fakten ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, auf zusätzliche gesetzliche Regelungen zu verzichten. Wesentlich ist jedoch, dass das geltende Recht konsequent angewendet und umgesetzt wird.

Ihre Kommission teilt diese Auffassung. Sie ist klar der Auffassung, dass das Selbstbestimmungsrecht von allergrösster Bedeutung ist und jede Person selbst darüber entscheiden können soll, was für sie ein würdiges Lebensende ist. Gleichzeitig war Ihrer Kommission aber auch bewusst, dass es in diesem Bereich eine Grauzone gibt. Diese kann jedoch nicht mit gesetzlichen Regelungen beseitigt werden.

Ihre Kommission beantragt Ihnen darum, der Aargauer Standesinitiative und der Standesinitiative Baselland keine Folge zu geben. Aufgrund der geführten Diskussion beantragt Ihnen Ihre Kommission ebenfalls, der Petition 07-28 keine Folge zu geben.