Luginbühl Werner · Ständerat · 2009-06-02
Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2009-06-02
Wortprotokoll
Mit den soeben genehmigten Artikeln 7 und 8 des Gesetzes wird der Ort der Leistungserbringung geregelt. Das bedeutet, dass diese Bestimmungen den örtlichen Anwendungsbereich des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts regeln. Wenn das Gesetz definiert, dass in einem bestimmten Sachverhalt die Leistung als im Ausland erbracht gilt, ist das schweizerische Mehrwertsteuerrecht nicht anwendbar. Dies führt richtigerweise zu einer Nichtbesteuerung in der Schweiz. Dies gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Leistungserbringer. Wenn der Bundesrat nun in Artikel 9 die Kompetenz erhält, Sachverhalte der Besteuerung zu unterwerfen, die nach dem Gesetz nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer unterliegen, erhält er die Kompetenz, den Anwendungsbereich der Steuer über den vom Gesetz vorgesehenen Rahmen auszudehnen; dies verstösst nach Auffassung der Kommissionsminderheit gegen Artikel 127 Absatz 1 der Bundesverfassung.
Wann treten Nichtbesteuerungen auf? Sie treten zunächst auf, wenn ein Unternehmen die Limiten für die Steuerpflicht nicht erfüllt. Dieses Problem wird mit Artikel 9 nicht geregelt. Um hier eine Verbesserung zu erreichen, hat die WAK-SR den Anwendungsbereich der Bezugssteuer geregelt. Nichtbesteuerungen können weiter auftreten, wenn sich Unternehmen nicht korrekt verhalten und die gesetzlichen Vorschriften nicht beachten. Auch dieser Fall wird von Artikel 9 nicht geregelt. Schliesslich können Nichtbesteuerungen auftreten, weil sich die Regelungen über den Ort der Leistungserbringung in den einzelnen Ländern unterscheiden; nur für diesen Bereich ist Artikel 9 relevant. In einem solchen Fall sind wiederum zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: Wenn ausländische Unternehmen von der Nichtbesteuerung profitieren, ist es aus schweizerischer Sicht kaum vorstellbar, dass eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt, weil die Nichtbesteuerung auch für den inländischen Anbieter gilt. Dies ergibt sich vor allem daher, weil wir in Artikel 8 Absatz 1 als Grundsatz das Empfängerortsprinzip eingefügt und die Ausnahmen von diesem Prinzip in Artikel 8 Absatz 2 an das EU-Recht angepasst haben. Die letzte Anpassung von Artikel 8 Absatz 2 erfolgte durch die WAK-SR. Es ist daher kaum vorstellbar, dass Artikel 9 zum Schutze der schweizerischen Unternehmen angewendet werden wird.
Im umgekehrten Fall, wenn die schweizerischen Unternehmen von der Nichtbesteuerung, das heisst von einer ausländischen Steuerlücke, profitieren, schaffen wir mit Artikel 9 ein Tor, auf das sich andere Staaten mit mehr oder weniger Druck beziehen können und aufgrund dessen sie vom schweizerischen Bundesrat verlangen könnten, dass er unser Mehrwertsteuerrecht unter Umgehung des ordentlichen Gesetzgebungsprozesses, namentlich der Referendumsmöglichkeiten, zulasten der schweizerischen Unternehmen anpasst. Dies kann nach Auffassung der Minderheit kaum gewollt sein, umso weniger, als im Bereich der Mehrwertsteuer für die Schweiz keine internationalen Verpflichtungen bestehen, in jedem Fall eine Besteuerung sicherzustellen.
Artikel 9 gemäss Nationalrat liegt daher nicht im Interesse der schweizerischen Standortpolitik. Sollte sich bei [PAGE 412] Nichtbesteuerung ein Anpassungsbedarf ergeben, können wir diesen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erledigen.
Ich bitte Sie, der Fassung der Minderheit zuzustimmen.