Müller Philipp · Nationalrat · 2009-06-05
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-05
Wortprotokoll
Es geht hier um Forschungs- und Entwicklungsbeiträge an Hochschulen und Forschungsinstitutionen. Der Nationalrat wollte diese Mittelflüsse in seinem Beschluss vom März explizit als Nichtentgelte bezeichnen, das heisst, es gibt keine Vorsteuerabzugskürzungen, wenn derartige Mittel fliessen. Der Ständerat hingegen wollte in seinen Beratungen, in seinen Beschlüssen sicherstellen, dass bei Subventionen an Forschungseinrichtungen keine Sonderbehandlung stattfinde. Nur deshalb hat er die beiden vom Nationalrat eingefügten Bestimmungen zu den Subventionen verschoben: Er hat sie im gleichen Artikel nach vorne geschoben, also in den Bereich hinein, in dem eben Kürzungen des Vorsteuerabzugs zu erfolgen haben. Der Bundesrat und die Steuerverwaltung haben explizit erklärt - sowohl im Ständerat als auch in unserer Kommission -, dass sie an der heutigen Praxis festhalten wollten.
Würden wir nun die Beschlüsse des Ständerates tel quel übernehmen, wäre das ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip. In Tat und Wahrheit ist die Formulierung von Buchstabe abis vor allem auf Spenden und nicht auf Subventionen ausgerichtet. Durch die Umplatzierung von Buchstabe abis, wie es der Ständerat gemacht hat, würde das Gesetz gemäss Artikel 34 Absatz 2 verlangen, dass Spenden an Forschungseinrichtungen zur Kürzung des Vorsteuerabzugs führen, Spenden an alle anderen Einrichtungen und Personen aber nicht. Dies wurde vom Ständerat nicht beabsichtigt; hiervon gehen wir aus, entsprechende Gespräche haben das zutage gefördert. Dadurch müsste die Verwaltung, falls sie ihre bisherige Praxis aufrechterhalten wollte, gegen den Wortlaut des Gesetzes verstossen.
Buchstabe ater, wie vom Ständerat beschlossen, verlangt, dass bei jeder Weiterleitung von Geldern erneut eine Kürzung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen wäre. Auch dies wurde vom Ständerat kaum beabsichtigt und zwingt die Verwaltung erneut, falls sie tatsächlich ihre bisherige Praxis aufrechterhalten will, dass sie gegen den Wortlaut des Gesetzes verstösst, wenn wir hier keine Änderung vornehmen.
Schlussfolgerung daraus: Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben abis und ater sind zu streichen, wie Ihnen das die Kommission beantragt. Damit ist bei einem Beitrag an eine Forschungseinrichtung zu unterscheiden, ob es sich um eine Subvention mit Vorsteuerabzugskürzung oder um eine Spende ohne Vorsteuerabzugskürzung handelt. Weiterleitungen von Geldern, solange keine Leistung erbracht werden muss, gelten auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung als Nichtentgelte; das heisst, es gibt also ohnehin keine Vorsteuerabzugskürzung.
Zusammengefasst: Mit der Streichung soll also sichergestellt werden, dass Forschung und Entwicklung nicht schlechtergestellt werden als nach bisherigem bzw. heutigem Recht. Ich gehe davon aus, dass der Herr Bundespräsident anschliessend die Weiterführung der bisherigen Praxis noch einmal explizit bestätigen wird.