Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2009-03-11
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2009-03-11
Wortprotokoll
Die Kommissionsminderheit unterstützt den Entwurf des Bundesrates, und der Bundesrat bleibt in diesem Punkt bei seiner Haltung. Er ist nicht glücklich über den Antrag der Kommissionsmehrheit, weil er der Überzeugung ist, dass man - in guter Absicht - hier falsche Anreize schafft. Sobald ersichtlich würde, dass ein Start-up-Unternehmen scheitern wird, weil es keine Umsätze generieren kann, bestünde ja gemäss Kommissionsmehrheit die Möglichkeit, alle Vorsteuern auf den Investitionen der letzten drei Jahre nachträglich und ungekürzt zurückzuholen. Solche Start-up-Unternehmen haben aber auch gemäss dem Entwurf des Bundesrates durchaus die Möglichkeit, von Anfang an auf die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht zu verzichten und damit eben die angefallenen Vorsteuern sofort geltend zu machen. Selbst wenn das Unternehmen letztendlich dann scheitert, erfolgt das Geltendmachen der Vorsteuern in diesem Fall zu Recht.
Ausserdem sieht ja der Gesetzgeber - das darf man nicht übersehen - für Fälle, in denen die Steuerpflicht erst nach einer gewissen Zeit eintritt, das Instrument der Einlageentsteuerung vor, das heisst das Instrument der nachträglichen Geltendmachung des Vorsteuerabzuges. Ich verweise hierbei auf Artikel 33, den wir später behandeln werden. Im Gegensatz zu einem rückwirkenden Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kommt dann eine Abschreibung eines Zwanzigstels respektive eines Fünftels pro abgelaufenes Jahr zur Anwendung.
Wenn wir Bilanz ziehen - Stichwort: Minder- oder Mehreinnahmen -, sehen wir, dass es hier um geringe Steuermindereinnahmen geht. Es geht aber auch um die Schaffung von Klarheit und das Verhindern von administrativen Aufwänden, die immer dann entstehen, wenn Fristen zu lange dauern.
Deshalb macht Ihnen der Bundesrat beliebt, sich hier der Kommissionsminderheit anzuschliessen.