Rechsteiner Paul · Ständerat · 2012-03-13
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-03-13
Wortprotokoll
Nur ein paar kurze Bemerkungen: Es wäre ja weit übertrieben zu sagen, dass das Bundespersonal selber und seine Verbände diese Revision gewünscht hätten. Die grosse Veränderung im Personalrecht des Bundes, die alle früheren Änderungen bei Weitem überstieg, fand vor zehn Jahren mit der Abschaffung des alten Beamtenstatus und der Ersetzung durch das neue Bundespersonalrecht statt. Diese grosse Veränderung wurde damals umgekehrt durch die Abschaffung des Streikverbots ausgeglichen. Das war die grosse Veränderung. Die GPK selber hat festgestellt, dass es sich nicht aufdrängt, die Grundlagen des Personalrechts des Bundes zu verändern. Es gibt andere Prioritäten im eidgenössischen Personalrecht.
Man muss ohnehin fragen, was die Ausrichtung auf das OR - sprich: auf Marktverhältnisse und Wettbewerb, davon wird ja gesprochen - konkret bedeutet. Wir haben namentlich bei den Bundesbetrieben erlebt, was das bedeutet. Es bedeutet Druck auf die Arbeitsbedingungen bei den unteren und mittleren Einkommen, während es - das ist ein nicht unerhebliches Problem - oft auch zu Lohnerhöhungen, Lohnexplosionen bei den höheren und bei den höchsten Kadern führen kann, was ja gerade auch meinem Banknachbarn, Herrn Minder, eher zu Missfallen Anlass geben sollte. Solche Gebräuche braucht es bei der öffentlichen Hand eigentlich nicht.
Es ist so, dass diese Revision, die uns nun präsentiert wird - das ist jetzt das Positive -, einem Verhandlungsergebnis entspricht. Seit Frau Widmer-Schlumpf an der Spitze des zuständigen Departementes steht, sind echte Verhandlungen mit den Bundespersonalverbänden geführt worden, sodass die Vorlage jetzt einem Verhandlungsergebnis entspricht. Das ist auch für das eidgenössische Personalrecht von grosser Bedeutung. Wir leben in einem System mit Sozialpartnerschaft. Es gibt nicht nur einerseits das OR und andererseits das öffentliche Personalrecht. Viele Arbeitsverhältnisse in diesem Land werden entscheidend durch Gesamtarbeitsverträge, durch die Sozialpartnerschaft geprägt - zum Glück, das macht das Niveau der Arbeitsbedingungen aus. Das muss unter den veränderten Bedingungen des öffentlichen Personalrechts letztlich auch für den Bund gelten.
Es gibt eben Unterschiede zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht, die bestehen bleiben. Der Bund und die öffentliche Hand handeln durch das öffentliche Recht. Das muss auch im Personalrecht gelten. Es gibt hier keine Ausnahme für das Personalrecht. Die Form, in der die Entscheide am Schluss getroffen werden, ist die Verfügung. Es braucht die Einräumung des rechtlichen Gehörs, es muss willkürfrei entschieden werden, und es gibt einen Anspruch darauf, Entscheide auch an eine Beschwerdeinstanz weiterziehen zu können. Diese Elemente des öffentlichen Personalrechts müssen gewährleistet werden, sie müssen auch in Zukunft gelten.
Die Verbesserungen, die durch diese Revision eingeführt werden, sind bescheiden, aber immerhin gibt es solche. Beim Elternurlaub bzw. familienpolitisch sind Fortschritte angedacht, wenn auch bescheidene, die nicht sehr stark in die Kosten gehen. Die Möglichkeit, einmalige Zuschläge an Rentnerinnen und Rentner des Bundes auszurichten, sollte nicht einfach nur toter Buchstabe bleiben, sondern muss dort, wo dieser Bedarf besteht - und er besteht in der Praxis tatsächlich -, umgesetzt werden.
Das Personalrecht insgesamt hat, und das gilt namentlich und exemplarisch für den Bund, bestimmten Prinzipien zu gehorchen. Es braucht den Respekt vor den Beschäftigten, es braucht die Fairness im Umgang mit den Beschäftigten, das ist etwas Entscheidendes. Es braucht Zuverlässigkeit, Berechenbarkeit und Respekt, aber auch Zuverlässigkeit und Berechenbarkeit im Umgang mit den [PAGE 195] Personalverbänden. Diese Voraussetzungen sind im Zusammenhang mit dieser Revisionsvorlage respektiert worden. Verschlechterungen mag es hier nicht leiden. Es ist wichtig, diese Zusammenhänge im Auge zu behalten, und deshalb muss ich Sie bitten, die Anträge, die gestellt worden sind, um diese Vorlage zu verschlechtern - sei es den Rückweisungsantrag Minder, seien es einzelne Minderheitsanträge -, abzulehnen.