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Föhn Peter · Ständerat · 2012-03-13

Föhn Peter · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-03-13

Wortprotokoll

In Artikel 32j geht es um die Vorsorge für Invalidität und Tod. In Absatz 2 wird das Allgemeine geregelt. Jetzt kommt neu Absatz 2bis mit folgendem Wortlaut dazu: "Liegt keine Invalidität nach Absatz 2 vor und besteht nach medizinischer Untersuchung durch den zuständigen ärztlichen Dienst lediglich eine Berufsinvalidität, können auf Antrag des Arbeitgebers durch Publica Invalidenleistungen ausgerichtet werden, wenn Eingliederungsmassnahmen erfolglos geblieben sind. Der Arbeitgeber vergütet Publica das dazu notwendige Deckungskapital."

Mit meinem Minderheitsantrag fordere ich, dass Absatz 2bis zu streichen ist, denn mit diesem Satz torpedieren wir die IV-Revision, wie wir sie in den letzten Jahren angedacht haben. Nach den heute geltenden Bestimmungen können Arbeitnehmer, die vom ärztlichen Dienst als berufsinvalid erklärt wurden und von der IV keine Rente zugesprochen erhielten, eine Berufsinvalidenrente beziehen, sofern der Arbeitgeber die volle Finanzierung übernimmt. Das Deckungskapital für diese Rente beträgt in der Regel mehrere Hunderttausend Franken. In einem Urteil vom 17. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht einem Mitarbeiter auf seine Beschwerde hin eine Berufsinvalidenrente von 50 Prozent zugesprochen, obwohl der Arbeitgeber nicht einverstanden war, diese zu finanzieren. Die Berufsinvalidenrente wurde ursprünglich geschaffen, um Arbeitnehmer in Monopolberufen davor zu bewahren, eine unzumutbare Arbeit anzunehmen. Die letzten IV-Revisionen bezwecken, die Anzahl Neurenten mithilfe von verbesserten Integrations- und Umschulungsmassnahmen zu verringern. Diese Stossrichtung in den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben hat auch für die Bundesangestellten und somit für die Berufsinvalidität zu gelten. Verzichtet man auf eine solche Koordination, so hat dies zur Folge, dass Angestellte, die von der IV keine Rente zugesprochen erhalten, eine Berufsinvalidenrente beanspruchen, sofern Sie der ärztliche Dienst als berufsinvalid beurteilt.

Es ist unter den heutigen Gegebenheiten kaum mehr vertretbar, dass der Bund für seine Angestellten eine Berufsinvalidität verfügen kann, wenn die staatliche IV-Stelle keine Rente bewilligt hat. Die Berufsinvalidität ist nicht mehr zeitgemäss und unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht vertretbar. Auch beim Bund müssen Integrations- und Umschulungsmassnahmen Vorrang haben, wie dies im Allgemeinen auch in der Wirtschaft der Fall ist.

Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen, diesen Absatz zu streichen. Es wurde ausgeführt, dass es eigentlich um sehr, sehr wenige Fälle gehe. Aber diese Fälle sollten wir genau gleich regeln wie in der Privatwirtschaft. Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag meiner Minderheit zuzustimmen.

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