preparatory:AB 129808
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2011-12-13
Wortprotokoll
Bei dieser von der vorberatenden Kommission beantragten Bestimmung geht es um die Finanzierung von zeitlich befristeten Programmen zur Bekämpfung von Tierseuchen. Im Tierseuchengesetz soll eine Rechtsgrundlage für eine schweizweit einheitliche Finanzierung von solchen Programmen geschaffen werden. Heute besteht da in den Kantonen eine ganz unterschiedliche Praxis, das ist gesagt worden. Ich verstehe, dass dies bei den Tierhaltern zunehmend auf Unverständnis stösst. Der Bundesrat könnte, gestützt auf diese Bestimmung, in der Tierseuchenverordnung neben dem eigentlichen Bekämpfungskonzept neu auch die Einzelheiten der Finanzierung regeln. Ich kann mich damit grundsätzlich einverstanden erklären. Ein solches Programm würde selbstverständlich in enger Zusammenarbeit mit der Branche und mit den Kantonen vorbereitet.
Absatz 1 von Artikel 31a regelt das Prinzip der zeitlich befristeten Finanzierung; er scheint unbestritten zu sein. Absatz 2 sieht vor, dass der Bundesrat die Abgabe im Einzelnen regelt, insbesondere sollen die anrechenbaren Kosten, die Höhe der Abgabe sowie die Dauer ihrer Erhebung festgelegt werden.
Zu Absatz 2 liegt ein Antrag Bourgeois vor. Herrn Bourgeois geht es darum, dass auch die Entschädigungen für Drittleistungen einheitlich geregelt werden. Nach meinem Verständnis gehören die Entschädigungen für Leistungen, die Dritte im Rahmen eines solchen Programms erbringen, zu den anrechenbaren Kosten. Es geht da beispielsweise um Entschädigungen für Laborleistungen oder tierärztliche Leistungen. Diese sollen bei einem nationalen Programm schweizweit einheitlich festgelegt werden. Das kann in Absatz 2 ohne Weiteres ausdrücklich gesagt werden, ich kann dem Antrag Bourgeois also zustimmen.
Bei Absatz 3 beantrage ich Ihnen der Minderheit zu folgen, und zwar aus folgenden Gründen: Die Fassung der Mehrheit geht davon aus, dass ein solches Programm nicht nur durch die Kantone und die Tierhalterabgaben finanziert wird, sondern auch durch den Bund. Nach dem geltenden Recht - Artikel 31 des Tierseuchengesetzes - werden die Kosten für die Bekämpfung von Tierseuchen generell und grundsätzlich von den Kantonen und den Tierhaltern getragen. Der Bund leistet lediglich Entschädigungen für Tierverluste in Zusammenhang mit hochansteckenden Seuchen. An den Bekämpfungskosten beteiligt sich der Bund heute nicht. An dieser klaren Aufgabenteilung von Bund und Kantonen ist festzuhalten. Der Antrag der Minderheit trägt diesem Anliegen Rechnung. Mit der neuen Bestimmung soll eine Harmonisierung der Finanzierung durch die Kantone und die betroffenen Tierhalter erreicht werden und nicht eine neue Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in der Tierseuchenbekämpfung.
Absatz 4 regelt das Inkasso und ist unbestritten.
Ich fasse zusammen: Ich beantrage Ihnen, bei den Absätzen 1 und 4 der Kommission zu folgen. Bei Absatz 2 kann ich dem Antrag Bourgeois zustimmen; bei Absatz 3 beantrage ich Ihnen der Minderheit zu folgen.