Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2011-09-14
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-09-14
Wortprotokoll
Wir hatten heute Morgen die Einigungskonferenz, es gab insgesamt noch sieben Differenzen zu beraten. Wie Sie aus der Fahne ersehen, hat sich eine Mehrheit gefunden: 17 Mitglieder der Einigungskonferenz stimmen den Beschlüssen zu, 5 Mitglieder können sich diesen Einigungsbeschlüssen nicht anschliessen. Das einmal als Vorbemerkung.
Wenn Sie gestatten, steige ich gleich in die Fahne ein. Sie finden die erste Differenz auf Seite 3; sie betrifft Artikel 12 Absatz 5. Hier geht es darum, ob die Krankenkassen eine medizinische Einrichtung führen und sich auch finanziell an solchen Einrichtungen beteiligen können. Sie mögen sich erinnern, wir haben diese Frage hier bereits diskutiert. Bis dato waren wir immer der Meinung, dass wir den Versicherern diese Möglichkeit geben sollten. Es gibt bereits heute sehr viele gute Managed-Care-Modelle, die eben in diesem Sinn von den Versicherern geführt werden, das heisst, sie beteiligen sich auch finanziell daran. Im Sinne der Einigungskonferenz haben wir uns dem Nationalrat angeschlossen; das heisst, künftig dürfen Krankenkassen keine Einrichtungen zur medizinischen Behandlung von Versicherten und Beteiligten mehr führen, sie dürfen sich auch nicht finanziell beteiligen. Ich möchte aber in diesem Zusammenhang auf Absatz 5 der Übergangsbestimmungen aufmerksam machen - Sie finden die Übergangsbestimmungen auf Seite 16 der Fahne -: In Absatz 5 wird festgehalten, dass bei Inkrafttreten dieses Gesetzes diese Einrichtungen von den Krankenkassen noch geführt werden können; sie müssen dann innerhalb von fünf Jahren so umgestaltet werden, dass die Versicherer keine finanzielle Beteiligung mehr halten.
Die SGK-SR ist dem Anliegen des Nationalrates einen Schritt entgegengekommen. Auf der anderen Seite hat sich der Nationalrat auf uns zubewegt, indem er diesen Einrichtungen die Möglichkeit zugesteht, dass sie innerhalb der nächsten fünf Jahre in der heutigen Form weitergeführt werden können.
Die nächste Differenz finden Sie auf Seite 5. Hier hat sich der Nationalrat nun definitiv uns angeschlossen. Es geht nämlich darum, ob die Versicherer verpflichtet werden sollen, eben in ihrem gesamten örtlichen Tätigkeitsbereich flächendeckend eine oder mehrere besondere Versicherungsformen anzubieten. Wir haben bereits so entschieden, und ich verweise Sie auch dazu auf die Übergangsbestimmung auf Seite 15. Diese Verpflichtung besteht. Das heisst, der Bundesrat muss dann, wenn die Versicherer die Versicherungsformen nicht anbieten, die Versicherer dazu verpflichten, dass sie das auch tatsächlich anbieten. Wir gehen davon aus, dass die Versicherer diese Versicherungsformen anbieten, weil diese nämlich sehr attraktiv sind. Die Leistungserbringer werden diese Netze attraktiv gestalten, sodass es eigentlich gar nicht nötig sein sollte, dass der Bundesrat hier eingreift. Aber wenn irgendwo keine Netze angeboten werden, kann der Bundesrat sich hier noch einbringen. Hier hat sich, wie gesagt, der Nationalrat in der Einigungskonferenz unserem Beschluss angeschlossen.
Die nächste Differenz finden Sie auf Seite 8 bei Artikel 64. Hier geht es um die Kostenbeteiligung. Sie wissen ja, die Versicherten beteiligen sich einerseits mit einem festen Jahresbetrag und andererseits mit dem Selbstbehalt an den Kosten. Bisher war es so, dass der Bundesrat sowohl Franchise als auch Selbstbehalt selber bestimmen konnte. Wir haben bereits früher festgehalten - und der Nationalrat ist uns da gefolgt -, dass der Selbstbehalt im Gesetz festgelegt werden solle. Der maximale Selbstbehalt soll für Versicherte, die den Netzwerken nicht beitreten, 1000 Franken betragen. Für Versicherte, die einem Netzwerk beitreten, wird der Selbstbehalt von heute maximal 700 Franken auf maximal 500 Franken gesenkt. Das wird ein Anreiz sein, den Netzen beizutreten. Das ist wohl einer der wichtigsten Artikel in diesem Gesetz, damit Versicherte diesen Netzwerken [PAGE 772] beitreten, die ja aus unserer Sicht eine maximale Qualität bieten. Es macht vor allem für Chronischkranke Sinn, sich in diese Netzwerke zu begeben. Hier haben wir also keine Differenz mehr. In diesem Punkt hat sich uns der Nationalrat bereits in der letzten Beratung angeschlossen.
Es bestand aber noch eine Differenz. Diese finden Sie auf Seite 8. Da geht es um die die Franchise übersteigenden Kosten. Wie viel Prozent muss der Versicherte jeweils bei einem Arztbesuch bezahlen, wenn er in einem Netzwerk ist respektive wenn er keinem Netzwerk beigetreten ist? Wir haben das letzte Mal entschieden, dass Versicherte in einem Netzwerk noch 7,5 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten bezahlen sollen und Versicherte, die nicht in einem Netzwerk sind, 15 Prozent. Der Nationalrat war der Meinung, dass Versicherte, die in einem Netzwerk sind, 10 Prozent bezahlen sollten und Versicherte, die nicht in die Netzwerke gehen, 20 Prozent.
Es ging letztlich darum, einen Kompromiss zu finden, sodass keine Prämienerhöhungen ins Haus stehen. Denn je tiefer der Selbstbehalt für Versicherte ist, die in diesen Netzen sind, je mehr Leute in diese Netze gehen, umso eher besteht die Möglichkeit, dass Prämienerhöhungen ins Haus stehen. Das war letztlich der Grund dafür, dass man sich einig geworden ist, dass sich die Versicherten in den Netzen mit 10 Prozent beteiligen sollen. Man will aber den Selbstbehalt für Versicherte, die sich nicht in diese Netze begeben, erhöhen, nämlich auf 15 Prozent.
Dann hatten wir noch eine Differenz - auf Seite 10 -: Hier geht es darum, ob der Bundesrat die jährlichen Höchstbeträge, von denen ich eben gesprochen habe, anheben kann. Da hat sich die Einigungskonferenz der Meinung des Ständerates angeschlossen, dass dem so sei.
Dann kommen wir noch zu den Übergangsbestimmungen. Diese habe ich teilweise schon erläutert, weil sie ja immer mit den vorhergehenden Artikeln zusammenhängen. Hier hat sich die Einigungskonferenz den Beschlüssen des Ständerates vollumfänglich angeschlossen.
Wir haben noch eine letzte Differenz, die ich aber schon erläutert habe; dies betrifft Absatz 5 der Übergangsbestimmungen auf Seite 16. Da besteht ein Zusammenhang mit Artikel 12 Absatz 5, dem Sie bereits zugestimmt haben.