Bruderer Wyss Pascale · Nationalrat · 2011-03-10
Bruderer Wyss Pascale · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-10
Wortprotokoll
Die Neustrukturierung der Begriffsdefinitionen, die hier von einer sehr knappen Mehrheit vorgeschlagen wird, mag auf den ersten Blick nach einer Vereinfachung aussehen. In Tat und Wahrheit ist es aber ein deutlicher Bruch mit der Konzeption, gemäss Risiken zu differenzieren. Diese Konzeption macht Sinn, weil sie darauf abstellt, welche Risiken für einen Menschen bestehen, welche Risiken im Umgang mit seinen Daten bestehen.
Erinnern wir uns vielleicht kurz an die Eintretensdebatte von gestern: Wir fassen hier mit diesem Regelwerk die bestehenden Regeln zusammen. Es empfiehlt sich bei einem so sensiblen Gesetz, begrifflich und konzeptionell auf bewährten Pfaden zu gehen. Die Rechtssicherheit muss gerade bei diesem Gesetz, das ein praktikables, ein solides Gesetz sein soll, im Vordergrund stehen.
Die bundesrätliche Version orientiert sich an den bestehenden Regelungen im Datenbereich, also an bestehenden gesetzlichen Grundlagen, die den Umgang mit verschiedenen Daten regeln. Verfassung und Gesetz handhaben die genetischen Daten besonders. Sie teilen sie einer entsprechend differenzierten Risikokategorie zu. Man kann hier, wie es bereits in den vorangegangenen Voten gemacht wurde, auf Artikel 119 der Bundesverfassung verweisen oder auf das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen. So viel zum Grund, weshalb in der Version des Bundesrates, die ich Ihnen im Namen der SP-Fraktion beliebt machen möchte, entsprechende Differenzierungen vorgenommen wurden.
Auf die Konsequenzen, die eine Begrifflichkeit gemäss Antrag der Mehrheit in den vielen Folgeartikeln hat, also im 4. bis 7. Kapitel der Vorlage, die ja eben mit diesem Konzept verbunden sind, haben die Vertreterinnen der Minderheit Sie bereits aufmerksam gemacht. Ich brauche darauf nicht näher einzugehen, ich kann diese Voten voll und ganz unterstützen. Aber noch eine Abschlussbemerkung zur Präzisierung: Es geht hier um Mindestanforderungen, die wir beispielsweise für Artikel 32 formulieren. Das heisst konkret: Es hindert die Forschenden nicht daran, strengere Anforderungen einzuhalten, wenn sie beispielsweise sowohl genetische Daten als auch übrige gesundheitsbezogene Personendaten erheben.
Ich bitte Sie namens der SP-Fraktion, die Minderheit Simoneschi-Cortesi und damit die Version des Bundesrates zu unterstützen. Den Minderheitsantrag Neirynck bitten wir Sie, wie es Ihnen auch Frau Gilli empfohlen hat, abzulehnen.