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AB 130115

Pfister Theophil · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-03-10

Wortprotokoll

Ich spreche zu Artikel 18, Unvollständige Aufklärung. Die SVP-Fraktion bittet Sie, diesen Artikel aus dem Gesetz zu entfernen. Schon der Titel "Unvollständige Aufklärung" weckt in vielen Menschen einen inneren Widerstand und ruft zur Vorsicht auf. Darum hat die Kommission in der zweiten Lesung den weniger verfänglichen Titel "Partielle Aufklärung" gewählt - ohne inhaltliche Änderungen.

Die zentrale Frage lautet doch: Darf ein Teilnehmer an einem Forschungsprojekt über die Absichten der Forschenden nur unvollständig aufgeklärt werden, oder ist eine vollständige Aufklärung zwingend? Die anschliessende Frage ist: Was passiert, wenn eine unvollständige Aufklärung nicht mehr erlaubt wird?

Die Argumente, die in der Kommission für eine unvollständige Aufklärung von Patienten und Probanden vorgebracht wurden, waren nicht überzeugend. Wesentliche Akteure der Forschung haben die Meinung vertreten, dass eine unvollständige Aufklärung nicht zu rechtfertigen ist und dass die medizinische und biologische Forschung durch eine vollständige Aufklärung nicht behindert wird. Auch gilt es zu beachten, dass gerade der Begriff "unvollständige Aufklärung" oder "partielle Aufklärung" insofern gefährlich ist, als es derzeit eine nicht zu übersehende Grauzone zwischen Forschung und Heilversuchen gibt. Bei Letzteren, den Heilversuchen, ist eine unvollständige Aufklärung absolut unhaltbar, ja geradezu kriminell. Ein Artikel, der eine unvollständige Aufklärung zulässt, eine Aufklärung also, die den Patienten oder Probanden im Unklaren lässt, gehört nicht in das Humanforschungsgesetz.

Die SVP-Fraktion bittet Sie, der Minderheit II (Prelicz-Huber) zu folgen und Artikel 18 über die unvollständige Aufklärung zu streichen.