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Borer Roland F. · Nationalrat · 2011-09-12

Borer Roland F. · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-09-12

Wortprotokoll

Die Motionärin verlangt, dass Artikel 60 KVG dahingehend ergänzt wird, dass das BAG für die Versicherungsreserven Mindest- und Höchstsätze festsetzen kann, und zwar entsprechend den verschiedenen, in einer Verordnung zu regelnden Arten von Risiken. Begründet wird diese Forderung mit einem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. Dezember 2009, wo dem BAG im Zusammenhang mit dem Prämiengenehmigungsverfahren jegliche Kompetenz für die Senkung des Reservesatzes abgesprochen wurde. Es wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass dazu die gesetzlichen Grundlagen fehlten. Der Bundesrat teilte in seiner Antwort vom 24. November 2010 die Ansicht der Motionärin in der Hinsicht, dass die Festlegung der Reserve allein auf der Basis von Prämienprozenten die tatsächlichen Risiken ungenügend berücksichtige. Er hielt fest, dass die Reserve auf der Basis der eingegangenen Risiken berechnet werden müsste. Weiter schrieb der Bundesrat, dass in den von ihm geplanten Revisionsschritten einerseits für jede Versicherung individuelle Risikobeurteilungen eingeführt würden und andererseits das System so angepasst werde, dass unnötige Reserven an die Versichertengemeinschaft zurückbezahlt werden müssten. Der Bundesrat beantragte trotz dieser geplanten Korrekturen Annahme der Motion.

Im Ständerat wurde die Motion am 15. Dezember 2010 ohne Gegenstimme angenommen. An ihrer Sitzung vom 24. März 2011 hat die SGK des Nationalrates mit 12 zu 11 Stimmen knapp entschieden, die Motion trotzdem abzulehnen. Die Motion sei schlichtweg nicht mehr nötig, da der Bundesrat das entsprechende Anliegen in den Vorentwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung aufgenommen habe. Der Vorentwurf wurde am 2. Februar 2011 in die Vernehmlassung geschickt. In diesem Entwurf sind Bestimmungen über risikobasierte Reserven und entsprechende Korrekturmöglichkeiten enthalten. Weiter erachtet es die Kommissionsmehrheit als falsch, wenn, wie in der Motion ausdrücklich gefordert, Höchstreservesätze festgelegt werden. Es gehe in dieser Frage generell um den Schutz der Versicherten. Aufgabe des Staates sei es deshalb, Mindestsätze festzulegen, nicht Höchstsätze. Wenn ein Versicherer jedoch grosszügigere Reserven festlegen wolle, solle ihm dies ermöglicht werden. Da Reserven prämienrelevant und damit ein Wettbewerbselement seien, sei es unwahrscheinlich, dass Versicherer dies ungerechtfertigt täten.

Eine starke Minderheit unterstützt die Motion im Sinne des Bundesrates. Nur mit diesem zusätzlichen Druck würden Anpassungen dahingehend vorgenommen, dass in Zukunft Krankenversicherer in verschiedenen Kantonen nicht wieder höhere Prämien verlangten, als dies aufgrund der bezahlten Leistungen nötig sei.

Gesamthaft darf festgehalten werden, dass es in der Diskussion und beim Entscheid der SGK des Nationalrates nicht um die Frage der Regulierung an sich ging, sondern um die Frage der Notwendigkeit des Vorstosses und um die Grundsatzfrage, ob die Festlegung einer Höchstreserve zum Schutz der Versicherten notwendig sei.

Mit 12 zu 11 Stimmen beantragt Ihnen die SGK-NR, die Motion abzulehnen.