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preparatory:AB 130201

Pfister Theophil · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-09-12

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen namens der Minderheit, bei Absatz 3 von Artikel 20 an der Streichung festzuhalten. Probanden haben im neuen HFG eine privilegierte Haftungsgrundlage, also eine Kausalhaftung, erhalten, die über das hinausgeht, was normale Patienten eines Arztes haben. Patienten eines Arztes haben nur dann das Privileg einer Kausalhaftung, wenn sie in einem öffentlichen Spital mit kausaler Staatshaftung behandelt werden. Normalerweise haben sie die Ansprüche aus einem Arztbehandlungsvertrag; das unmittelbare Forderungsrecht haben sie damit nicht.

Es wird vom Bundesrat gesagt, dass in der vergleichbaren Probandenversicherung das unmittelbare Forderungsrecht und der Einredeverzicht von der Schweizer Assekuranz ebenfalls akzeptiert wurden. Das trifft so nicht zu. Im Bereich der klinischen Versuche wurde das direkte Forderungsrecht auf Obliegenheitsverletzungen im Rahmen des Versicherungsvertrages eingeschränkt, und das Forderungsrecht wurde im Rahmen der Versicherungsdeckung beschränkt. Die dort getroffene Lösung stellt einen Kompromiss dar, den die Swissmedic mit dem SVV ausgehandelt hat, und beinhaltet kein volles unmittelbares Forderungsrecht. Zudem ist das dort keine Gesetzesregel, sondern ein Vorbehalt im Versicherungsvertrag.

Im HFG sollen Probanden aber nicht nur das unmittelbare Forderungsrecht erhalten. Dem Versicherer sollen Einreden aus dem Vertrag nicht zustehen. Das war nicht einmal im Vorentwurf zu einem neuen Haftpflichtrecht vorgesehen. Es ist eine weitere, nichtbegründbare Privilegierung und Verteuerung des Versicherungsschutzes. Die Sicherheit ist ja bereits im Gesetz eingebaut; ohne Sicherstellung oder ausreichende Versicherung darf niemand Forschung am Menschen betreiben. Ein unmittelbares Forderungsrecht ohne Einreden verteuert den Versicherungsschutz. Das trifft vor allem KMU, weniger die grossen Konzerne. Es trifft auch eher universitäre Forschungsanstalten als Chemiekonzerne. Unsere Forschungsstätten und das Gewerbe sind also mit dieser neuen Lösung benachteiligt, und deren Forschung ist gefährdet. Letztlich betrifft es aber auch die Patienten, indem die Forschung zusätzlich erschwert wird.

Wir von der Minderheit beantragen Ihnen, am Entscheid des Nationalrates festzuhalten.

Zu Artikel 20a: Die nochmalige Behandlung der Frage des Einbezugs von Minderjährigen und urteilsunfähigen Erwachsenen in die Entscheidungen hat gezeigt, dass dieser rechtlich sehr schwer zu fassen ist. Auch können daraus für die Eltern wiederum schwierige Situationen entstehen. Artikel 20a könnte zudem missverstanden werden.

Die Minderheit Pfister Theophil bittet Sie, hier dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen und die Differenz damit zu bereinigen.