Jositsch Daniel · Nationalrat · 2011-09-12
Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-09-12
Wortprotokoll
Bei Artikel 19 Absatz 2 geht es um die Verjährung der Schadenersatzansprüche von Personen, die an Forschungsprojekten teilnehmen. Der Grundsatz lautet, dass der Schadenersatzanspruch drei Jahre nach Bekanntwerden von Schaden und Schädiger verjährt. Nun ist es aber so, dass bis zum Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger erlangt, eine längere Zeit verstreichen kann. Deshalb sieht das Gesetz eine maximale Verjährungszeit von zehn Jahren vor - auch wenn der Schädiger und/oder der Schaden nicht bekannt sind. In Einzelfällen ist das störend. Es kann nämlich zur Verjährung kommen, obwohl Langzeitschäden vorliegen und der Geschädigte weder Kenntnis vom Schaden noch Kenntnis vom Schädiger haben kann. Das geht zulasten von Personen, die sich für die Forschung engagieren.
Der Bundesrat und die Mehrheit Ihrer Kommission schlagen deshalb vor, dass für einzelne Forschungsprojekte eine längere Frist vorgesehen werden kann. Der Ständerat - übrigens nur ganz knapp - und die Minderheit wollen das nicht. Die Position der Minderheit führt zu Ungerechtigkeiten und ist letztlich forschungsfeindlich.
Die SP-Fraktion empfiehlt Ihnen daher die Ablehnung des Minderheitsantrages und die Unterstützung der Mehrheit der Kommission.