Humbel Ruth · Nationalrat · 2011-09-12
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-09-12
Wortprotokoll
Artikel 13 Absatz 2 Litera g hat zwei Elemente: erstens die Verpflichtung der Krankenversicherer, in ihrem Tätigkeitsgebiet besondere Versicherungsformen für integrierte Versorgung anzubieten, und zweitens die Unabhängigkeit der Versorgungsnetze von den Krankenversicherern. Der Ständerat lehnt beides ab und will weder eine Angebotspflicht für die Versicherer noch die Unabhängigkeit der Versorgungsnetze von den Versicherern.
Die SGK Ihres Rates beantragt Ihnen hingegen mit 17 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung Festhalten an dieser Bestimmung und damit am Konzept, wie wir es am 16. Juni 2010 beschlossen haben. Die SGK will, dass alle Beteiligten ihre Verantwortung im und für das System wahrnehmen müssen. Für die Leistungserbringer insgesamt gibt es eine finanzielle Mitverantwortung, die Budgetverantwortung. In diesem Punkt haben wir keine Differenzen mehr. Die Krankenversicherer müssen das Versicherungsprodukt der integrierten Versorgungsnetze anbieten, und die Versicherten haben die Wahl zwischen dem bisherigen System oder der integrierten Versorgung mit tieferen Prämien und tieferer Kostenbeteiligung; dazu kommen wir noch bei Artikel 64 Absatz 2.
Bei der Verpflichtung der Krankenversicherer, das Versicherungsprodukt für integrierte Versorgung anzubieten, geht es nicht nur um Druck auf die Versicherer, wie das erwähnt worden ist, sondern auch um die Frage, was die obligatorische Grundversicherung anbieten muss. Wenn wir einen Paradigmenwechsel zur integrierten Versorgung wollen, gehört die Verpflichtung der Versicherer, ein entsprechendes Versicherungsmodell anzubieten, dazu. Wir alle sind verpflichtet, uns obligatorisch zu versichern. Folglich muss der Gesetzgeber auch definieren, was in das Grundangebot einer obligatorischen Versicherung gehört.
Entscheidender, vor allem referendumspolitisch entscheidender als die Angebotspflicht ist indessen der zweite Aspekt, die Unabhängigkeit der Versorgungsnetze von Versicherern. Es geht dabei ausschliesslich um von Versicherern unabhängige Versorgungsnetze, also nicht, wie auch schon moniert worden ist, um die Unabhängigkeit von Spitälern. Spitäler sind auch Leistungserbringer. Es geht um die Unabhängigkeit von Versicherern nach dem Prinzip: Der Leistungsfinanzierer ist nicht Leistungserbringer, und der Leistungserbringer ist nicht Finanzierer. Dieses Prinzip der Unabhängigkeit haben wir grundsätzlich bei Artikel 12 Absatz 5 beschlossen. Es gilt nun, in der Einigungskonferenz darüber zu entscheiden, ob es diese präzisierende Wiederholung braucht.
Noch eine Bemerkung zu Artikel 41c Absatz 3: Auch hier empfehle ich Ihnen, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Bei diesem Absatz geht es darum, dass sich ein integriertes Versorgungsnetz so organisiert, dass es vertragsfähig ist und für all seine Mitglieder verbindliche Verträge mit Krankenversicherern abschliessen kann. Ich möchte hier einfach erwähnen, dass beispielsweise die Budgetmitverantwortung nicht auf den einzelnen Arzt bezogen ist, sondern sich eben auf das ganze Netz bezieht. Das ganze Netz muss eine Rechtsform haben, damit verbindliche Verträge abgeschlossen werden können.
Ich möchte Sie auch bei Artikel 41c Absatz 3 bitten, der Kommissionsmehrheit zu folgen; der Entscheid fiel mit 17 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung.