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Müller Philipp · Nationalrat · 2011-09-12

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-09-12

Wortprotokoll

Ich spreche nicht als Initiant dieser parlamentarischen Initiative, obwohl ich dies bin. Ich spreche zu Ihnen als Vertreter der Staatspolitischen Kommission Ihres Rates. Als solcher erlaube ich mir die Bemerkung: Wenn Frau Silvia Schenker sagt, es handle sich hier um einen Vorstoss von keiner grossen Bedeutung, dann frage ich mich, warum man sich so in die Bresche wirft, um diesen Vorstoss abzulehnen. Es handelt sich hier ganz klar um eine der wenigen Möglichkeiten, bei denen wir noch steuernd die Migration, die Einwanderung - insbesondere jene aus Drittstaaten -, beeinflussen können. Das vorab als Bemerkung in meiner Rolle als Initiant.

Nun zur Kommission: Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 4. Februar 2011 die am 23. September 2010 eingereichte parlamentarische Initiative vorgeprüft und ihr mit 16 zu 9 Stimmen Folge gegeben. Die Kommission ersuchte in der Folge die ständerätliche Kommission um Zustimmung zu diesem Beschluss. Die SPK des Ständerates hat die Initiative am 25. März 2011 mit 6 zu 6 Stimmen mit Stichentscheid ihres Präsidenten knapp abgelehnt. Am 20. Mai 2011 hat Ihre Kommission nochmals darüber beraten, ob dem Rat Antrag zu stellen sei, der Initiative Folge zu geben oder nicht.

Die Initiative fordert, dass anerkannten Flüchtlingen eine Niederlassungsbewilligung nach denselben Kriterien gewährt wird wie Personen aus Nicht-EU- und Nicht-Efta-Staaten, die nicht aufgrund eines Asylgesuchs in die Schweiz gekommen sind. Gemäss Artikel 60 Absatz 2 des geltenden Asylgesetzes haben Personen, denen Asyl gewährt worden ist, bereits nach fünf Jahren einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. Damit werden sie wesentlich besser gestellt als Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten, die nicht über den Asylbereich eingewandert sind. Diese erhalten heute im Grundsatz gemäss Artikel 34 Absatz 2 des Ausländergesetzes die Niederlassungsbewilligung erst nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz, also nach doppelt so viel Zeit. Zudem haben sie keinen Rechtsanspruch darauf. Nach geltendem Gesetz erleichtert der Besitz einer Niederlassungsbewilligung den Familiennachzug. Auch in diesem Bereich sind daher aktuell Personen aus dem Asylbereich besser gestellt als die übrigen Ausländerinnen und Ausländer, die über die Drittstaateneinwanderung in die Schweiz gekommen sind.

Die Kommission erachtet es in ihrer Mehrheit als ein Gebot der Gleichbehandlung, dass anerkannten Flüchtlingen eine Niederlassungsbewilligung nach denselben Kriterien gewährt wird wie Ausländerinnen und Ausländern aus Nicht-EU- und Nicht-Efta-Staaten, die nicht aufgrund eines Asylgesuchs in die Schweiz eingewandert sind. Mit der vorliegenden Initiative soll daher das Asylgesetz mit dem Ausländergesetz so in Übereinstimmung gebracht werden, dass anerkannten Flüchtlingen eine Niederlassungsbewilligung unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wird, wie dies bei den übrigen Einwanderern aus Drittstaaten der Fall ist. Mit dieser Gesetzesänderung will die Kommission den Anreiz verstärken, dass sich anerkannte Flüchtlinge auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft besser und schneller [PAGE 1335] integrieren. Mit ihrem Entscheid unterstreicht die SPK Ihres Rates den Willen, dass künftig bei allen Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten nicht alleine die Aufenthaltsdauer, sondern der Grad der Integration als Kriterium für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beigezogen werden soll. Dies war auch Gegenstand der 2008 eingereichten parlamentarischen Initiative von Kollege Gerhard Pfister, der Folge gegeben wurde. Damit hat das Parlament klargemacht, dass man inskünftig mit der Niederlassungsbewilligung einen Anreiz zu vermehrten Integrationsbemühungen der Ausländerinnen und Ausländer schaffen will. Mit der heutigen Regelung besteht aber ein gewisser Widerspruch, wenn wir im Asylgesetz einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungsbewilligung bereits nach fünf Jahren postulieren.

Ich möchte ausdrücklich festhalten, dass es hier nicht darum geht, ob ein anerkannter Flüchtling hierbleiben kann oder nicht. Es geht einzig darum, unter welchen Voraussetzungen er die Niederlassungsbewilligung erhalten soll. Es soll auch nicht einfach die Frist für das Erlangen einer Niederlassungsbewilligung verlängert werden. Es geht aber darum, dass - so steht es im Initiativtext - eine Angleichung der Regeln für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an jene des Ausländergesetzes erreicht werden soll.

In der Kommission sind auch die internationalen Abkommen angesprochen worden. Aber auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gibt es keine Vorgaben, die besagen, dass wir gesetzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung festschreiben müssen, auch nicht für anerkannte Flüchtlinge. Die EMRK sagt gemäss Rechtsprechung lediglich: Es gilt, was national gesetzlich abgestützt ist. Wir provozieren hier also keinen Konflikt mit der EMRK oder anderen internationalen Regeln.

Lassen Sie mich noch einen Satz zur Flüchtlingskonvention sagen, die Frau Schenker angesprochen hat: Die Flüchtlingskonvention sagt nichts dazu, ob jemand, der als Flüchtling anerkannt worden ist, eine Aufenthaltsbewilligung C, also eine Niederlassungsbewilligung, oder eine Aufenthaltsbewilligung B, eine Jahresaufenthaltsbewilligung, erhalten soll. Entscheidend ist bei der Flüchtlingskonvention lediglich, dass diese Person im Land - in diesem Falle in der Schweiz - verbleiben darf, nicht aber, welche Kategorie von Aufenthaltsbewilligung sie haben soll.

Aus den erwähnten Gründen beantragt Ihnen die Kommission mit 11 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Initiative Folge zu geben.