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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2013-03-18

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2013-03-18

Wortprotokoll

Der Bericht zur Finanzmarktpolitik des Bundes vom 19. Dezember 2012 hält unter anderem fest, dass bei regulatorischen Eingriffen die Regulierungsbehörde die Auswirkungen und Kosten für die Betroffenen abwägen und diese dem erwarteten Nutzen [PAGE 321] gegenüberstellen muss. Der Bundesrat stellt sicher, dass diesen Grundsätzen im Rahmen der Finanzmarktregulierung Rechnung getragen wird. Ein Vermögensverwalter fällt nur dann unter die revidierten Bestimmungen des Kollektivanlagengesetzes (KAG), wenn er kollektive Kapitalanlagen verwaltet, aufbewahrt oder vertreibt sowie wenn er in der Schweiz ausländische kollektive Kapitalanlagen vertritt. Nicht darunter fällt der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen aufgrund eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrages mit einem unabhängigen Vermögensverwalter. Das ist so festgehalten in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c KAG.

Bezüglich Fatca ist daran zu erinnern, dass die Regulierung in den USA ab dem 1. Januar 2014 schrittweise eingeführt wird. Schweizerische Finanzinstitute sind unabhängig von einem Abkommen gezwungen, Fatca ab diesem Datum umzusetzen, falls sie negative Folgen - den Rückbehalt von 30 Prozent des Entgelts - vermeiden wollen. Das Abkommen zwischen der Schweiz und den USA gewährleistet eine erleichterte Umsetzung und verhindert eine Benachteiligung der Schweizer Finanzinstitute gegenüber Konkurrenten auf anderen Finanzplätzen. Eine Registrierungspflicht ist weit weniger einschneidend als die volle Umsetzung von Fatca.