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Casanova Corina · 2013-06-10

Casanova Corina · Graubünden · 2013-06-10

Wortprotokoll

Mit der Motion vom 19. Oktober des letzten Jahres beauftragte die Staatspolitische Kommission des Nationalrates und in der Folge der Nationalrat jeweils mit grossem Mehr den Bundesrat mit der Ausarbeitung einer Gesetzesänderung betreffend die Ausstellung von Stimmrechtsbescheinigungen. Künftig sollten getrennte Fristen für die Einreichung der Unterschriften für Volksbegehren und für die Erteilung der Stimmrechtsbescheinigungen vorgesehen werden. Die Motion war eine direkte Folge des Nichtzustandekommens der Referenden gegen die Abgeltungssteuerabkommen.

Vergangene Woche hat nun das Bundesgericht darüber entschieden. Der Bundesrat hat zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerden abgewiesen wurden. Was bedeutet das nun konkret? Erstens sind damit die Nichtzustandekommensverfügungen der Bundeskanzlei rechtskräftig, und die Steuerabkommen bleiben bestehen. Zweitens hat das Bundesgericht den Entscheid der Bundeskanzlei gestützt, dass die nachgereichten bescheinigten Unterschriften nicht fristgerecht eingereicht worden sind und somit ungültig sind. Die Bundeskanzlei hatte stets ausgeführt, dass diese Unterschriften aufgrund der Verfassung, nämlich Artikel 141, sowie der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte nicht gezählt werden können. [PAGE 474]

Damit wird jene Auslegung von Artikel 141 der Bundesverfassung bekräftigt, wonach Referendums- und Initiativkomitees bescheinigte Unterschriften bis spätestens zum letzten Tag der Frist bei der Bundeskanzlei einreichen müssen.

Ich darf in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass die Bundeskanzlei in dringenden Fällen auch bereit ist, Unterschriften bis um Mitternacht entgegenzunehmen; oder wenn das Ende einer Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, so können die Unterschriften auch bis am darauffolgenden Montag eingereicht werden.

Was bedeutet dieses Urteil nun mit Blick auf das vorliegende Geschäft? Der Bundesrat beantragte die Motion zur Annahme, um diesen Auftrag im Rahmen der Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte umzusetzen. Am 8. März wurde die Vorlage in die Vernehmlassung geschickt, und diese dauert bis Ende Juni. Ziel des Bundesrates ist es, eine Lösung vorzulegen, die erstens auf der Basis der bewährten Regelung aufbaut sowie im Rahmen der geltenden verfassungsmässigen Fristen liegt, die zweitens den Anliegen der Initiativ- und Referendumskomitees Rechnung trägt, aber auch den zuständigen Behörden Planungssicherheit gibt, und die drittens praxistauglich ist.

Ich gehe im Folgenden auf die einzelnen Punkte ein.

1. Zu den Fristen: Gerade in Bezug auf die Frage der Fristen hat das Bundesgerichtsurteil nun Klarheit geschaffen: Die Referendumsfrist beträgt 100 Tage, und innerhalb dieser Frist sind die Unterschriften auch zu bescheinigen. Die Komitees sind für das rechtzeitige Einholen der Stimmrechtsbescheinigungen verantwortlich; "rechtzeitig" meint eben auch, dass nicht Tausende von Unterschriften erst innerhalb der letzten Tage vor Ablauf der Referendumsfrist bei den Gemeinden zur Bescheinigung eingereicht werden. Dieser Punkt wurde nun höchstrichterlich geklärt. Ob die aktuell geltende Regelung einer Präzisierung durch den Gesetzgeber bedarf, wird unterschiedlich beurteilt. Sicher dürfen die verfassungsmässigen Fristen nicht auf kaltem Weg verlängert werden. Auch einer Zentralisierung erteilt der Bundesrat eine klare Absage. Ziel kann es jedoch sein, mit der Regelung zusätzliche Klarheit zu schaffen. Dabei geht es um eine mögliche Konkretisierung der heute in Artikel 62 des Gesetzes über die politischen Rechte verwendeten Begriffe "rechtzeitige Einreichung" bzw. "unverzügliche Rückgabe": Es könnten konkrete Anreize für die Komitees geschaffen werden, die Unterschriften frühzeitig und vor allem laufend zur Bescheinigung einzureichen.

2. Zur Planungssicherheit bei Komitees und zuständigen Behörden: Die Bundeskanzlei stellt leider immer wieder fest, dass einzelne Komitees das Einholen der Bescheinigungen zu spät an die Hand nehmen. Beispielsweise ist in der Zeitung zu lesen, dass ein Komitee zigtausend Unterschriften für ein Referendum gesammelt hat; Städte und Gemeinden melden uns dann aber, dass noch kaum Unterschriften zur Bescheinigung eingegangen sind. Dies stellt ein echtes Problem dar, doch haben wir keine Handhabe. Der Regelungsansatz des Bundesrates ist deshalb darauf ausgerichtet, die Rechte und Pflichten von Komitees besser voneinander abzugrenzen.

3. Zur Praxistauglichkeit: Diese stellt eine besondere Herausforderung dar, denn in den meisten Kantonen sind die Gemeinden für die Ausstellung der Bescheinigungen zuständig. Bei mehr als 2400 Gemeinden mit föderalen Besonderheiten ist dies kein leichtes Unterfangen. Herr Ständerat Minder hat ja auch darauf hingewiesen: Vor allem für die grossen Städte ist es eine grosse Herausforderung. Ich möchte an dieser Stelle nochmals betonen, dass der Bundesrat der Meinung ist, dass ein Grossteil der Gemeinden hervorragende Arbeit leistet: Sie sind gewissenhaft und ausgesprochen speditiv. Es soll auch nicht darum gehen, jemanden zu bestrafen. Aber der Bundesrat will die Beanstandungen von Komitees ernst nehmen: Die Volksrechte dürfen nicht an bürokratischen Hindernissen scheitern.

Wir stellen fest, dass bei den Kantonen und Gemeinden der Wunsch nach - und der konkrete Wille zu - Optimierungen besteht. Anlässlich der Frühjahrstagung der Staatsschreiberkonferenz wurde ein Konzept der Bundeskanzlei mit Massnahmen auf verschiedenen Ebenen diskutiert. Konkret sind zwei Instrumente vorgesehen: ein Vademecum, das die Bundeskanzlei zuhanden der Gemeinde- und Kantonsbehörden erstellen wird, und ein Leitfaden, den es schon gibt und der ein Instrument für die Komitees ist, gegenwärtig aber überarbeitet wird.

Wie gesagt: Der Bundesrat ist bereit, auf gesetzgeberischem Weg tätig zu werden. Gleichzeitig ist aber die Bundeskanzlei gemeinsam mit den Kantonen und Gemeinden daran, organisatorische Vorkehrungen zu treffen. Dabei müssen auch die Komitees den Willen zeigen, ihren Teil zum reibungslosen Funktionieren beizutragen, indem sie die gesammelten Unterschriften so früh wie möglich - und vor allem laufend - zur Prüfung einreichen.

Schliesslich gilt es eines nicht zu vergessen: Die Kontrolle der Unterschriften und die Ausstellung der Stimmrechtsbescheinigungen erfolgt nicht nur im Auftrag der Komitees bzw. der 50 000 oder 100 000 Unterzeichnenden eines Volksbegehrens. Kundinnen und Kunden der Gemeinden sind auch die übrigen 5 Millionen Stimmberechtigten in der Schweiz, die das Volksbegehren nicht unterzeichnet haben. Alle Stimmberechtigten haben ein Recht darauf, dass nur Unterschriften bescheinigt werden, welche die entsprechenden Kriterien auch wirklich erfüllen. Die Erfahrung zeigt, dass aus Versehen, aus Jux oder auch aus unlauteren Motiven Volksbegehren von etlichen Personen mehrfach unterschrieben werden. Mehrfachunterschriften müssen identifiziert und dürfen nicht mitgezählt werden. Die Stimmrechtsbescheinigung ist also nicht einfach eine blosse Formsache, sondern Teil des Schutzes der verfassungsmässigen Rechte aller Stimmberechtigten. Diese Dienstleistung haben die Gemeinden qua Gesetz selbstverständlich gebührenfrei zu erbringen; und das ist auch gut so. Die Beispiele belegen eben auch eindrücklich, dass die Behörden durchaus bereit sind, zugunsten der Volksrechte einen Sondereffort zu leisten. Sie belegen auch, dass sich das System grundsätzlich bewährt hat.

Für die wohlwollende Aufnahme dieser Argumente danke ich Ihnen im Namen des Bundesrates.