Lexipedia

preparatory:AB 13084

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2001-06-21

Wortprotokoll

Bei diesen beiden Artikeln geht es um die Differenz in der Frage, wie angetrunkenes Fahren den einzelnen Sanktionen - Stufen, die vorgesehen sind - zugeordnet werden soll. Wir sprechen von einer "leichten Widerhandlung", wir sprechen von einer "mittelschweren Widerhandlung" und einer "schweren Widerhandlung" gegen die Verkehrsregeln. Je nachdem, wo das Fahren in angetrunkenem Zustand eingereiht wird, wird eine entsprechend scharfe oder weniger scharfe Sanktion ausgesprochen.

Frau Hollenstein hat es bereits ausgeführt: Es geht bei den Anträgen der Mehrheit um nichts anderes, als die entsprechenden Verfehlungen beim Fahren in alkoholisiertem Zustand einer milderen Sanktionsstufe zuzuweisen. Bei beiden Artikeln würde eine etwas mildere Einstufung dieser Verfehlungen stattfinden, wenn Sie der Mehrheit folgten. Deshalb - ich habe es schon beim Eintreten gesagt - werden wir die Linie des Bundesrates unterstützen, die sich mit den Anträgen der Minderheit I (Hollenstein) deckt.

Meinen Antrag habe ich eigentlich nur eingereicht, weil das Wort "Streichen" im Antrag der Minderheit I bei Artikel 16b fälschlicherweise auf die Fahne gekommen ist. Das entspricht nicht dem, was die Minderheit I will. Sie will nämlich den Entwurf des Bundesrates übernehmen, der vernünftig ist. Und das empfehle ich Ihnen auch zu tun.

Bitte stimmen Sie im ersten Fall für die Minderheit I und im zweiten Fall für meinen Antrag, der der Meinung der Minderheit I entspricht und dem Konzept des Bundesrates folgt.