Minder Thomas · Ständerat · 2012-05-31
Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-05-31
Wortprotokoll
Wollen Sie zum ersten Mal in der 121-jährigen Geschichte der eidgenössischen Volksinitiative dem Volk gleichzeitig einen direkten und einen indirekten Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative vorlegen, dann müssen Sie heute dieser Vorlage 08.080 und insbesondere diesem Artikel 1a zustimmen. Wir haben es abgeklärt - so etwas hat es schlicht und einfach noch nie gegeben. Es wäre ein Novum in der langjährigen Arbeit des Parlamentes.
Es gibt eine ganz einfache Erklärung, warum unsere Parlamentsvorfahren ein solches Verfahren seit über hundert Jahren nie zugelassen haben: Das Volk entscheidet bekanntlich nicht über einen indirekten Gegenvorschlag via Stimmzettel im Stimmcouvert. Es wäre unlogisch, dem Volk bei zwei gleichzeitig präsentierten Lösungsvorschlägen für den Gegenvorschlag A einen Stimmzettel auszuhändigen, aber für den Gegenvorschlag B keinen. Das würde im Volk gar niemand verstehen.
Das Parlament hat die Aufgabe und die Pflicht, sich auf einen einzigen Gegenvorschlag zu einigen. Korrigiert dies heute der Ständerat nicht, so riskieren wir sogar ein Präjudiz, dass in Zukunft bei eidgenössischen Vorlagen vermehrt und gleichzeitig zwei Gegenvorschläge ausgearbeitet werden. Wollen wir das?
Herr Kollege Bischof, Sie sprechen von taktischen Überlegungen. Ich spreche von taktischen Spielen. Die Zeit für diese taktischen Spiele ist aber endgültig vorbei. Der namhafte Schweizer Politologe Wolf Linder - ich würde sagen: der Spezialist schlechthin, er befasst sich intensiv mit Volksinitiativen - kommt in einem Schreiben, das uns vorliegt, ebenfalls zum Schluss, dass es für das eidgenössische Parlament in dieser Situation genau zwei Varianten gibt, um aus dieser verworrenen Situation herauszukommen:
Variante 1: Das Parlament legt dem Volk alle drei Vorlagen gleichzeitig und explizit auf einem Stimmzettel vor. Artikel 139b der Verfassung, "Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf", sei hier direkt auf eine Volksinitiative und zwei Gegenentwürfe anzuwenden, analog zum konstruktiven Referendum, wie es beispielsweise im Kanton Zürich gehandhabt wird.
Variante 2: Der Ständerat streicht heute den direkten Gegenvorschlag zu dieser Vorlage.
Das ist ein Vorschlag des Politologen Wolf Linder.
Nun braucht es bei diesem Thema wirklich eine "réflexion" der Chambre de Réflexion. Wir sollten staatspolitische Überlegungen über persönliche und parteipolitische Interessen stellen. Ich möchte an dieser Stelle in Erinnerung rufen, dass 2010 der Ständerat schon einmal zu einem direkten Gegenvorschlag Nein gesagt hat, ohne Gegenstimme.
Wer auch immer diese ominösen Kräfte waren, welche dieses Volksbegehren erfolgreich bis zum letzten Zeitpunkt hinausgeschoben haben, der Schrecken findet vielleicht heute ein Ende. Denn verabschieden die eidgenössischen Räte in dieser Session diese Vorlage nicht, so muss der Bundesrat dennoch die Volksabstimmung festsetzen. Aufgeschreckt durch diese Odyssee, hat vor einigen Tagen die SPK-NR vorgeschlagen, die Möglichkeit der zweiten Verlängerung bei der Behandlung von Volksinitiativen zu streichen. Möge dies daher die letzte Volksinitiative sein, welche viereinhalb Jahre lang in diesen Räten beraten wurde. Wenn Sie diesem "Birchermüesli" - ich kann es leider nicht anders sagen -, welches das Parlament und der Bundesrat mit dieser Vorlage angerichtet haben, noch ein Sahnehäubchen obendrauf setzen wollen, so dürfen Sie dies natürlich. Sie müssen dazu nur dieser Vorlage heute mit dem direkten Gegenvorschlag zustimmen.
Mein letzter Appell jedoch betrifft nun Artikel 1a dieses Bundesbeschlusses zur Volksinitiative, besser bekannt unter dem Etikett, mit dem eine markante Mehrheit des Nationalrates und nun auch Ihre RK - ich öffne hier eine Klammer: vormals das juristische Gewissen des Parlamentes - anscheinend in den Abstimmungskampf ziehen will: Es ist das Wort Boni-Steuer. Doch so verlockend das Angebot auf den ersten Blick erscheinen mag, umso heimtückischer erweist es sich bei näherer Betrachtung. Erlauben Sie mir daher, sechs verschiedene Aspekte zu beleuchten.
1. Zur inhaltlichen Ebene: Wir haben es hier mit einer unlauter deklarierten Ware zu tun. Dies wissen auch die Befürworter und selbst die Urheber dieses Artikels. Denn hätten wir es hier tatsächlich mit einer Boni-Steuer zu tun, so hätte dieser knackige Titel auch in die Überschrift dieses direkten Gegenentwurfes Eingang finden dürfen. Doch dem ist nicht so. Der direkte Gegenentwurf heisst "Stopp der Abzockerei durch überhöhte Vergütungen".
2. Der Titel "Stopp der Abzockerei" vermittelt verfänglich, man könne damit überhöhte Vergütungen stoppen. Allein die [PAGE 346] Tatsache, dass diese Steuer beziehungsweise Nichtabzugsfähigkeit erst ab 3 Millionen Franken greift, lässt daran zweifeln. Eine gute Corporate Governance beginnt in der Implementierung von sich selbst kontrollierenden Strukturen und auferlegten Strukturen und nicht bei 3 oder 10 Millionen Franken Strafsteuer. Auf jeden Fall wird mit diesem Artikel kein einziges Topgehalt auch nur um einen einzigen Franken gesenkt, denn die Boni-Steuer ist eine Firmentaxation und keine Lohnbesteuerung. Da weisen Firmen Hunderte von Millionen Franken Verluste aus und bezahlen ihrem Topmanagement gleichzeitig immer noch Millionengehälter. Und nun will mir jemand weismachen, dass wegen einer Boni-Steuer von ein paar Millionen Franken, welche wohlverstanden die Unternehmung bezahlt, die einzelnen Topgehälter sinken würden. Ich habe in den letzten Jahren in Sachen hohe Vergütungen schon viele Märchen gehört - ich bin immun gegen solche Behauptungen.
3. Es ist rein logisch betrachtet heuchlerisch, diese Boni-Steuer zusammen mit dem bereits verabschiedeten indirekten Gegenvorschlag dem Volk als aktienrechtliche Bestimmungen vorzulegen. Was antworten Sie, wenn Sie ein Bürger fragt: "Was nützt mehr gegen Abzockerei, der indirekte Gegenvorschlag oder der direkte Gegenvorschlag?" Wie antworten Sie dem Volk auf diese Frage? Wenn der Bürger glauben soll, dass die neu wegfallende steuerliche Abzugsfähigkeit die Unternehmungen veranlassen wird, zwecks einer rein fiskalischen Optimierung die Gehälter zu senken - wofür braucht es dann noch den Aktionär, der an der Generalversammlung über die Vergütungssumme abstimmen soll? Oder umgekehrt: Die Aktionäre - das will ich ja - nehmen an der Generalversammlung ihre Mitbestimmungsrechte wahr. In diesem Fall jedoch verkommt die Boni-Steuer als obsoletes Lenkungsinstrument zur reinen Unternehmenssteuer. Ein seriöser Betrachter erkennt, dass dieses konstruierte Konzept aus Fiskalpolitik und Aktienrecht nicht funktioniert.
4. Das ist vielleicht die wichtigste Überlegung, es ist eine verfassungsrechtliche, Kollege Schmid hat das bereits angesprochen: Die Initiative auf eine Teilrevision der Bundesverfassung muss gemäss Artikel 139 der Bundesverfassung die Einheit der Materie wahren, ansonsten erklärt sie die Bundesversammlung für ganz oder teilweise ungültig. Die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" erfüllt dieses Gültigkeitserfordernis; der Bundesbeschluss als Ganzes, für den dieser allgemeingültige Grundsatz ebenso anzuwenden wäre, tut dies jedoch in der heute vorliegenden Form nicht. Artikel 101 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes lautet: "Die Bundesversammlung kann Volk und Ständen gleichzeitig mit der Volksinitiative einen Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsmaterie zur Abstimmung unterbreiten." Dies ist hier nicht der Fall. Der indirekte, bereits verabschiedete Gegenentwurf nimmt diese Hürde, nicht jedoch der direkte Gegenentwurf, welchen wir heute vor uns haben, weil er eben fiskalpolitische Forderungen beinhaltet, was die Initiative nicht tut.
Wie vorhin bereits erläutert, ist Artikel 1a auf der vorliegenden Fahne Fiskalpolitik in Reinkultur und hat mit Corporate Governance und Aktienrecht wenig zu tun. Die Einheit der Materie ist also nicht gegeben, und ich denke, das ist der zentrale und wichtigste Punkt dessen, worüber wir heute befinden müssen. Mit verschiedenen Mitteln können nicht gleiche Ziele erreicht werden. Während die Boni-Steuer darauf abzielt, der Unternehmung mehr Gewinn bzw. Kapital zu entziehen, will die Volksinitiative just das Gegenteil erwirken: Sie will, dass nicht weniger, sondern mehr Gewinn in der Unternehmung verbleibt, und zwar zulasten des Topmanagements. Da Artikel 1a somit verfassungs- und gesetzwidrig ist, sollten wir ihn aus rein staatspolitischen Überlegungen herausstreichen.
5. Selbst wenn Sie das Argument der Einheit der Materie ignorieren sollten, hält Artikel 1a auch noch aus ganz anderen grundsätzlichen, verfahrenstechnischen oder verfahrensrechtlichen Gründen nicht stand. Entscheidend und unverhandelbar ist Artikel 76 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, welches das Vorgehen bei einem direkten Gegenentwurf bestimmt. Ich zitiere aus diesem Bundesgesetz: "Jede stimmberechtigte Person kann uneingeschränkt erklären, ob sie die Volksinitiative dem geltenden Recht vorziehe." Das Gleiche gilt für den Gegenvorschlag sowie für die Stichfrage. Das heisst also, dass dem Gesetz- oder Verfassungsentwurf stets das geltende Recht gegenübergestellt werden muss. Mit der Schlussabstimmung der eidgenössischen Räte vom 16. März 2012 wurde jedoch bereits ein indirekter Gegenentwurf erlassen.
Hand aufs Herz: Glauben Sie wirklich, der Schweizer Stimmbürger sei bei diesem Wirrwarr an Gegenvorschlägen und bei diesen Verzögerungen in der Lage, in dieser Angelegenheit sachlich und geordnet zu entscheiden? Es stimmt: Wir können die direkte Demokratie auch kaputtmachen, wenn wir dem Volk ein solches Birchermüesli oder einen solchen Wirrwarr präsentieren.
Würde der Initiative nun gleichzeitig auch ein direkter Gegenentwurf gegenübergestellt, so entspräche dies nicht dem Verfahren nach Artikel 76 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte und müsste die Frage an die Stimmberechtigten anders lauten, nämlich ob man die Volksinitiative dem direkten Gegenentwurf und nicht wie verlangt dem geltenden Recht vorziehe. Das Verfahren gemäss Artikel 76 ist darüber hinaus das einzig zulässige, wie es übrigens auch aus Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung hervorgeht, wo es heisst: "Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: die Ausübung der politischen Rechte ..." Es existiert verfahrensrechtlich also schlicht keine Möglichkeit, die vier verschiedenen Ebenen Volksinitiative, direkter Gegenentwurf, indirekter Gegenentwurf und Status quo, also geltendes Recht, allesamt und gleichzeitig einander gegenüberzustellen.
6. Das Parlament hat vor nicht langer Zeit mit dem Instrument des bedingten Rückzuges von Volksinitiativen wieder gleich lange Spiesse für das Initiativkomitee einerseits und die Legislative andererseits schaffen wollen. Initianten sollen ihr Begehren zurückziehen können, im Wissen und in der Sicherheit, dass ein bereits verabschiedeter indirekter Gegenvorschlag tatsächlich in Kraft gesetzt wird und nicht per Referendum gebodigt wird, um sodann mit leeren Händen dazustehen. Daher in diesem Zusammenhang meine Frage an Sie, Frau Bundesrätin: Falls mein Initiativkomitee die Initiative bedingt zurückzöge, wobei das Bundesgesetz über die politischen Rechte vorsähe, dass der indirekte, aktienrechtliche Gegenentwurf in Kraft treten würde, was geschähe sodann mit dem direkten Gegenvorschlag? Käme er dennoch an die Urne?
Ich komme zum Fazit: Für mich sowie für die Bürger und Bürgerinnen ergibt dieses Vorgehen nach all den hier vorgetragenen Kritikpunkten keinen Sinn. Es widerspricht diversen elementaren Grundsätzen. Unter Anrufung insbesondere von Artikel 34 der Bundesverfassung - ich zitiere Absatz 2 nochmals: "Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe" - bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen und Artikel 1a zu streichen.