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Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-09-29

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2011-09-29

Wortprotokoll

Die Minderheit I beantragt, dass man die mit der Standesinitiative beabsichtigte Gleichstellung der altrechtlichen Wohnbauten auf ganzjährig bewohnte Gebäude beschränkt. Die temporär bewohnten Wohnbauten sind heute sehr zahlreich, häufig sind sie schlecht erschlossen. Daraus können sich natürlich bei der Umnutzung Probleme ergeben. Wann ist eine Wohnbaute temporär, wann ist sie ganzjährig bewohnt? Die Unterscheidung ist nicht ganz einfach. Nehmen Sie das Beispiel einer Hütte, in der zweimal im Jahr übernachtet wird: Ist diese Hütte eine ganzjährig bewohnte Baute, weil sie zwar nur temporär, aber eben doch regelmässig bewohnt ist? Wie messen wir das?

Wenn Sie damit einverstanden sind, dass auch sehr selten bewohnte Bauten umgenutzt werden können, gehen Sie natürlich sehr weit. Ich habe gesagt, dass es heute ausserhalb der Bauzonen rund 540 000 Gebäude gibt; Gebäude mit eigentlicher Wohnnutzung gibt es etwa 150 000. Wir sprechen hier von den restlichen rund 400 000 Gebäuden mit keiner oder nur einer temporären Wohnnutzung. Hier scheint es mir deshalb schon nachvollziehbar zu sein, wenn man sagt, ein Gebäude sollte eigentlich ganzjährig bewohnt sein. Damit brächte die Regelung der Minderheit I einen wesentlichen Vorteil gegenüber der heutigen Regelung.

Beim Antrag der Minderheit II geht es um die Streichung des Passus "sowie angebaute Ökonomiebauten" in Absatz 3. Schon heute darf bei Bauten mit zusammengebautem Wohn- und Ökonomieteil, z. B. bei einem Bauernhaus mit angebautem Scheunenteil, die Wohnnutzung in den Ökonomieteil hinein erweitert werden. Die Erweiterung muss jedoch massvoll sein; so hält es Artikel 24c Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung fest. Wir gehen davon aus, dass die Mehrheit Ihrer Kommission daran nichts ändern wollte, sondern dass sich auch im Fall, wo eine Wohnbaute abgebrochen und wieder aufgebaut werden soll, der Wiederaufbau grundsätzlich auf den bisherigen Wohnteil beschränken soll. Diesen darf man also wieder aufbauen, und Erweiterungen der Wohnnutzung sind eben auch in dem Umfang zulässig, wie sie es auch gewesen wären, wenn die Wohnnutzung ohne Abbruch in den bestehenden Ökonomieteil hinein erweitert worden wäre.

Unter dieser Prämisse, wenn die Mehrheit die Auslegung von Absatz 3 auch so versteht, kann sich der Bundesrat hier der Mehrheit Ihrer Kommission anschliessen.

Noch zum Antrag der Minderheit Jans zu Absatz 4: Moniert wurde ja, dass die Voraussetzung, wonach ein Wiederaufbau nur zulässig sein soll, wenn das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird, zu wenig griffig sei. Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen nun vor, konkret zu sagen, zu welchen Zwecken Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild zulässig sein sollen. Was die Kommissionsmehrheit in Absatz 4 vorschlägt, liegt nach meiner Meinung auch auf der Linie der bisherigen Auslegung von Gerichten, und ich opponiere hier deshalb nicht.