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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-09-29

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-09-29

Wortprotokoll

Die Grenzen zwischen den einzelnen Staaten werden immer durchlässiger. Das wissen auch Kriminelle, sie nutzen die wachsende Mobilität und Vernetzung. Die nationalen Strafverfolgungsbehörden müssen immer häufiger Verbrechen mit grenzüberschreitendem Bezug verfolgen. Das heisst, dass in der Verbrechensbekämpfung eine gut funktionierende internationale Zusammenarbeit zwingend notwendig ist. Damit die einzelnen Staaten diese Aufgabe überhaupt bewältigen können, müssen sie die nötigen Instrumente zur Verfügung haben.

Der Rechtshilfevertrag mit Argentinien ist ein solches Instrument. Er schafft die völkerrechtliche Grundlage für eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen und den argentinischen Strafjustizbehörden. Er steckt den Rahmen der Zusammenarbeit ab und regelt die Modalitäten der Rechtshilfe. Verschiedene Vertragsbestimmungen tragen wesentlich dazu bei, das Rechtshilfeverfahren zwischen den beiden Staaten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dazu gehört etwa die detaillierte Regelung der Voraussetzungen für Rechtshilfeersuchen. Zur Beschleunigung der Verfahren trägt zudem der Verzicht auf Formerfordernisse [PAGE 1820] wesentlich bei. Der direkte Verkehr über eine Zentralbehörde erlaubt ausserdem eine rasche Bereinigung von unklaren oder unvollständigen Rechtshilfeersuchen sowie eine effiziente Klärung von Missverständnissen.

Der Vertrag übernimmt die wichtigsten Grundsätze des Rechtshilfegesetzes und berücksichtigt die neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen; unter anderem erlaubt er die Einvernahme per Videokonferenz. Argentinien ist nach Peru, Ecuador, Brasilien, Mexiko und Chile schon das sechste Land in Lateinamerika, mit dem die Schweiz entsprechende Vertragsverhandlungen erfolgreich abschliessen konnte.

Die Kommission für Rechtsfragen und das Plenum des Ständerates haben die Vorlage einstimmig angenommen, Ihre Kommission für Rechtsfragen hat die Vorlage mit 20 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen.

Zum Rückweisungsantrag der Minderheit Jositsch möchte ich wie folgt Stellung nehmen: Dieses Begehren wurde bereits in Ihrer Kommission für Rechtsfragen gestellt. Es wurde eingehend besprochen und letztlich abgewiesen. Meines Erachtens wurde es zu Recht abgewiesen, und zwar aus den folgenden Gründen: Der vorliegende Vertrag ist ein moderner Vertrag, der eine effizientere Zusammenarbeit der beiden Staaten bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität ermöglicht. Im Vordergrund stehen dabei Wirtschaftsdelikte, organisierte Kriminalität, Drogenhandel, Korruption und Terrorismus. Es rechtfertigt sich nun nicht, für mehrere Jahre auf die Vorteile eines griffigen Instrumentes zu verzichten, nur um zusätzlich eine effizientere Zusammenarbeit in Fiskalsachen anzustreben.

Es kommt hinzu, und das scheint mir wesentlich zu sein, dass der kritisierte Artikel 3 so konzipiert ist, dass die Fiskalzusammenarbeit zwar verweigert werden kann, nicht aber muss. Er ist in diesem Sinne flexibel ausgestaltet und erlaubt eine erweiterte Zusammenarbeit, sobald der schweizerische Gesetzgeber eine solche zulässt. Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass der vorliegende Vertrag bereits 2004 parafiert wurde und Ende 2009 endlich unterzeichnet werden konnte. Eine Nachverhandlung zu verlangen könnte die argentinische Seite vor den Kopf stossen, zumal deren Senat den Vertrag schon genehmigt hat.

Ich möchte aber noch etwas beifügen: Eine Nachverhandlung des Vertrags würde der neuen Fiskalstrategie des Bundesrates zuwiderlaufen. Nicht nur der Vertrag mit Argentinien in seiner jetzigen Form, sondern auch die Rechtshilfeverträge mit anderen, insbesondere den lateinamerikanischen Staaten sind so ausgestaltet, dass die Verweigerung der Fiskalzusammenarbeit fakultativ ist. Ziel der bundesrätlichen Strategie ist es nun, die erweiterte Fiskalzusammenarbeit nicht mit jedem Staat einzeln nachzuverhandeln, sondern im Rechtshilfegesetz einen Ansatz zu wählen. Durch eine Revision von Artikel 3 soll die Zusammenarbeit auch bei Vorliegen von Steuerhinterziehung möglich werden. Zur Umsetzung dieser Strategie hat der Bundesrat im Juni 2011 mein Departement beauftragt, bis Mitte 2012 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Ich kann Ihnen daher versichern, Herr Nationalrat Jositsch, dass der Bundesrat Ihr Anliegen sehr ernst nimmt und die Sache auch konkret vorantreibt.

Gestützt auf diese Ausführungen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten, den Rückweisungsantrag abzulehnen und den Bundesbeschluss zu genehmigen.