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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-03-21

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-03-21

Wortprotokoll

Ich spreche zuerst zu Artikel 11a Absatz 1 bzw. zum Antrag der Minderheit Kiener Nellen.

Absatz 1 dieses Artikels sieht ja vor, dass die Meldestelle beim Finanzintermediär, der eine Verdachtsmeldung eingereicht hat, dann zusätzliche Informationen einfordern kann, wenn die Meldung unvollständig eingereicht worden ist. Diese Möglichkeit für Rückfragen der Meldestelle beim Finanzintermediär soll bei beiden Typen von Verdachtsmeldungen möglich sein. Es gibt ja zwei Typen: einerseits die Meldepflichtsmeldung nach Artikel 9 GWG und andererseits die Melderechtsmeldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB. Da das Geldwäschereigesetz nur die Meldepflichtsmeldungen regelt, das Melderecht jedoch im Strafgesetzbuch geregelt ist, dient es der Klarheit des Gesetzes, beide Arten von Meldungen in diesem Absatz 1 ausdrücklich zu erwähnen. Damit wird klargestellt, dass die Meldestelle nicht nur bei Meldungen nach dem GWG, sondern auch bei solchen nach dem StGB rückfragen kann.

Eine Streichung dieser beiden Hinweise in Absatz 1, wie das jetzt die Minderheit Kiener Nellen verlangt, würde aus Sicht des Bundesrates zu Rechtsunsicherheit führen, denn man könnte diesfalls den Absatz auch so verstehen, dass die Meldestelle zum Beispiel bei Meldungen von einer Drittperson oder bei Anfragen einer anderen Meldestelle rückfragen könnte, was aus Sicht des Bundesrates zu weit gehen würde. Wir wollen hier keine Ausweitung, sondern wollen diese beiden Hinweise.

Deshalb bitte ich Sie, hier dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und den Antrag der Minderheit Kiener Nellen abzulehnen.

Ich äussere mich jetzt noch zu Absatz 2 bzw. zum Einzelantrag Stamm. Mit der Regelung in Absatz 2, wie wir sie vorschlagen, erfüllt der Bundesrat den Kerngehalt der revidierten Empfehlung 29 der Gafi, welche verlangt, dass jede Meldestelle in der Lage sein muss, im Rahmen ihrer Analysefunktion - ich betone: ihrer Analysefunktion - den verdächtigen Geldfluss über verschiedene Finanzintermediäre hinweg zu analysieren. Es ist nicht so, wie Herr Nationalrat Stamm gesagt hat, dass die Finanzintermediäre selber Nachforschungen machen können. Nur die Meldestelle kann im Rahmen ihrer Analysefunktion bei Dritten Finanzinformationen einholen. Es wurde richtig erwähnt, unter anderem auch von Herrn Nationalrat Caroni, dass es hierbei darum geht, den sogenannten "paper trail" der Transaktion, also die buchmässig erfassten verdächtigen Spuren, bis zu seinem Ursprung nachverfolgen zu können. Erst mit einer solchen zusätzlichen Informationsbefugnis wird es der Meldestelle eben möglich, eine möglichst vollständige Analyse der als verdächtig gemeldeten Transaktion zuhanden der Strafverfolgungsbehörde vorzunehmen.

Mit der Beschränkung der Befugnis der Meldestelle auf die Nachforderung von Informationen zu bereits erstatteten Meldungen von Finanzintermediären hat der Bundesrat übrigens auch den Befürchtungen, die in der Vernehmlassung geäussert worden sind, Rechnung getragen. Befürchtet wurde nämlich, dass sich die Meldestelle von ihrer bewährten Rolle als Analysestelle entfernen und zu einer Ermittlungsbehörde entwickeln könnte - das hat jetzt auch Herr Nationalrat Stamm suggeriert -, doch genau das haben wir hier ausgeschlossen, genau durch diese Formulierung.

Zudem hat der Bundesrat ebenfalls mit Rücksicht auf die klaren Vernehmlassungsergebnisse die zu ergänzenden Meldungen auf die Meldungen der Finanzintermediäre beschränkt. Die Ausdehnung auf andere Erkenntnisquellen, etwa durch eine Anfrage an eine ausländische Meldestelle, würde nicht nur dem Vernehmlassungsergebnis, sondern auch dem heutigen Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes zuwiderlaufen, und deshalb hat der Bundesrat darauf verzichtet.

Kann die Meldestelle im Zuge ihrer Analyse erkennen, dass ein oder mehrere weitere Finanzintermediäre in eine verdächtige Transaktion involviert sind, wäre es stossend, ihr zu versagen, bei weiteren Intermediären diejenigen Informationen einzuholen, die zu einer vollständigen Durchführung der bereits begonnenen Verdachtsanalyse nötig sind. Gerade dieses stossende Ergebnis würde die Streichung ergeben, wie sie jetzt Herr Nationalrat Stamm beantragt, denn dies wäre dann nicht mehr möglich. Es kann aber nicht angehen, dass die Meldestelle weiterhin Kundenbeziehungen und Transaktionen ignorieren muss, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Vermögen stehen, die ihr als verdächtig gemeldet worden sind.

Ich bitte Sie deshalb, sowohl den Antrag der Minderheit Kiener Nellen wie auch den Einzelantrag Stamm abzulehnen und der Mehrheit Ihrer Kommission sowie dem Bundesrat zu folgen.