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Keller Peter · Nationalrat · 2012-03-13

Keller Peter · Nationalrat · Nidwalden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-03-13

Wortprotokoll

Dass die Politik die Forschung und Innovation fördern will, klingt auf den ersten Blick absolut bestechend - aber nur, wenn im Zentrum eines solchen Gesetzes die Forschung steht und nicht die Politik. Sonst schaut am Ende das Gegenteil von den schönen Absichten heraus, nämlich regulatorische Fesseln, die unsere Forschung behindern.

Die Schweiz lebt von der Innovationskraft ihrer Unternehmen und Universitäten. Bis jetzt ist die Politik vor allem dann aktiv geworden, wenn es darum ging, die Forschung einzuschränken. Als wichtigstes Beispiel sei in diesem Zusammenhang die Pharmaindustrie genannt, die mit Abstand innovativste Branche der Schweiz. Leider wird dort die Grundlagenforschung durch die Politik eher behindert als gefördert - auch durch einen übertriebenen Tierschutz, wie wir ihn heute Morgen im Plenum behandelt haben.

Was darf also die Forschung? Welchen Auftrag hat die Forschung zu erfüllen? Das sind grundsätzliche Fragen, die nach grundsätzlichen Antworten rufen. Wie so oft bei Grundsätzen sollte die Lösung möglichst einfach sein. Bei Artikel 6 ist in Absatz 1 alles Nötige gesagt: "Die Forschungsorgane beachten bei der Planung ihrer Tätigkeit und bei der Verwendung der Bundesmittel namentlich die folgenden Grundsätze: a. Freiheit der Forschung ..."

Umso unverständlicher ist es, dass im Anschluss an diesen Absatz Einschränkungen erfolgen, ja sogar ideologische Leitplanken installiert werden. Was haben die Zusätze "Chancengleichheit" und "tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau" in diesem Gesetz verloren? Das sind allgemein abgefasste Deklarationen, die durch die Verfassung oder entsprechende Gesetze längst abgedeckt sind. Man muss beachten, dass solche vor allem gesellschaftspolitisch ausgerichtete Forderungen die Forschungsfreiheit einschränken und damit die wissenschaftliche Qualität gefährden können. Zudem haben wir es hier mit Zeitgeisterscheinungen zu tun, die kommen und gehen - und manchmal peinliche Spuren hinterlassen. Auch die Eugenik war mal eine Modeerscheinung in der Wissenschaft, wie auch physiognomische oder biologistische Modelle. Eine Warnung sollte uns die heutige Klimaforschung sein, wo unbotmässige Wissenschafter, die sich nicht dem allgemeinen Klimawandel-Diktat unterwerfen, ausgegrenzt und teilweise mundtot gemacht werden, auch indem man ihnen Forschungsmittel und Publikationsmöglichkeiten entzieht.

In diesem Zusammenhang sind die Minderheitsanträge Chevalley und Graf Maya zu sehen, mit denen zusätzlich die Förderung von Cleantech und der nachhaltige Umgang mit den Ressourcen in Artikel 6 verankert werden sollen. Die SVP-Fraktion lehnt diese Minderheitsanträge ab.

Forschung muss sich irren dürfen, kritisch sein, hinterfragen. Alles, was dieser Freiheit entgegenwirkt, gehört sicher nicht in ein Gesetz, das sich selber als Forschungs- und Innovationsförderungsprojekt versteht. Darum fordert die Minderheit Freysinger, Artikel 6 Absätze 2 und 3 zu streichen.

Noch ein Wort zu Artikel 4: Die hier genannten schweizerischen Akademien erfüllen eine Vielzahl unterschiedlicher Aufgaben, auch solche der erklärten Interessen- und Standespolitik wie etwa die Nachwuchsförderung oder politische Einflussnahme usw. Sie können deshalb nicht als echte Forschungsorgane angesprochen werden und gehören nicht unter dem Begriff Forschungsorgane in dieses Gesetz. So bezeichnet sich die Schweizerische Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften selbst als Netzwerk. Dagegen ist nichts einzuwenden, es handelt sich um eine wichtige Aufgabe, nur nicht um Forschung im eigentlichen Sinn. Wenn man dem Link bezüglich Forschungsförderung auf der Website der Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften folgt, stellt man fest, dass dort von Beiträgen an Tagungen oder an Reisekosten, von Zuschüssen oder von der Ausrichtung eines Preises die Rede ist. Auch das sind sicherlich löbliche Aktivitäten, aber sicher keine Forschungstätigkeiten. Diese hier genannten Bedenken sind bei allen Akademien zu überprüfen, und gegebenenfalls ist eine andere gesetzliche Anbindung vorzusehen.

Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die Minderheit Freysinger, Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 zu streichen.