Huber Gabi · Nationalrat · 2009-06-03
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-03
Wortprotokoll
Es ist legitim, wenn das Parlament die Wirkung seiner eigenen Gesetze überprüft. Wenn die Gesetze mangel- oder lückenhaft sind, ist es Pflicht, sie anzupassen. Voraussetzung jeder Gesetzesrevision ist eine seriöse Überprüfung der Anwendung des geltenden Rechts. Das gilt auch für das Strafrecht, das neuerdings im Zentrum der politischen Debatte steht. Ein Blick auf die Liste der traktandierten Vorstösse zeigt, dass sie teilweise vermutlich durch ungute Bauchgefühle ausgelöst wurden. Das Strafrecht aber eignet sich denkbar schlecht für einen Aktionismus, der auf medial hochgeschaukelten Einzelfällen und tagespolitischer Empörung gründet.
Nachdem immer wieder Vorstösse mit dem Anliegen um Strafverschärfung eingereicht werden und unsere Justiz als "Kuscheljustiz" tituliert wird, möchte ich hier etwas Grundsätzliches in Erinnerung rufen. In der Schweiz haben wir nämlich ein Verschuldensstrafrecht und nicht ein Erfolgsstrafrecht. Das heisst, der Täter wird nach seinem subjektiven Verschulden und nicht nach der Wirkung seiner Tat bzw. nach dem Erfolg bestraft. Der Gedanke des Verschuldensstrafrechts ist in Artikel 47 Absatz 1 des geltenden StGB ausgedrückt: "Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters." Immerhin stellt hier niemand das Grundprinzip der Strafzumessung nach dem Verschulden infrage. Alles andere wäre ein Rückfall ins Mittelalter. Vergessen wir auch nicht: Wir alle sind potenzielle Straftäter, nicht weil wir schlechte Gene in uns haben, sondern weil uns allen ein Verstoss gegen die Rechtsordnung passieren kann. Wenn man nun aber das Verschuldensstrafrecht bejaht, dann muss man auch anerkennen, dass das gleiche Delikt nicht immer mit der genau gleichen Strafe geahndet wird. Vor dem Aufschrei der Empörung ist stets der Einzelfall zu hinterfragen, und dazu braucht es Aktenkenntnis und ganz bestimmt keine politischen Ferndiagnosen.
Mit dem Verschuldensstrafrecht im Zusammenhang steht der Strafrahmen der Delikte, welcher ebenfalls ins Visier der Politik geraten ist. Kaum wird über eine Straftat berichtet, ertönt der Ruf nach einer Mindestfreiheitsstrafe. Es kann aber nicht angehen, aufgrund von Einzeltaten, seien sie noch so widrig, beliebig Mindeststrafen einzuführen. Der Strafrahmen für die einzelnen Delikte im StGB unterliegt einem System. Wir unterscheiden denn auch zwischen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Selbstverständlich ist es aber legitim, das Gesamtsystem des Strafrahmens zu überprüfen, und genau das macht das EJPD zurzeit mit dem Projekt "Harmonisierung der Strafrahmen" unter Einbezug der Kantone. Darin werden die Strafbestimmungen des Besonderen Teils des StGB und in den übrigen Erlassen des Bundes einer Überprüfung unterzogen.
Die FDP-Liberale Fraktion hat dem Bundesrat zu diesem Projekt in der Interpellation 09.3425 diverse Fragen gestellt. Aus der bundesrätlichen Antwort erfahren wir, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen und des zunehmenden Verunsicherungsgefühls vieler Leute insbesondere dem Strafrahmen betreffend die Delikte gegen Leib und Leben, die Sexualdelikte, die Jugendgewalt und die in Gruppen begangenen Delikte besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Leider sind Informationen über konkrete Vorschläge heute offenbar noch nicht möglich. Die Umfrage bei den Kantonen läuft bis Ende Mai. Vielleicht kann uns aber die Vorsteherin des EJPD heute mindestens einen Trend aus den Umfragen bekanntgeben.
Ein weiteres Projekt, das beim EJPD läuft, ist die Evaluation des Tagessatzsystems im StGB - ebenfalls ein ziemlich grosser Stein des Anstosses in der öffentlichen Meinung und auch in der Fachwelt. Unsere Fraktion hat bereits letztes Jahr eine parlamentarische Initiative mit dem Ziel eingereicht, die Geldstrafe abzuschaffen oder nur noch subsidiär zur Freiheitsstrafe und zur gemeinnützigen Arbeit anzuwenden. Die Behandlung dieser Initiative, zu der sich mein Kollege Lüscher näher äussern wird, wurde in der Kommission für Rechtsfragen sistiert, um eben die erwähnte Evaluation abzuwarten.
Damit komme ich wieder auf das am Anfang Gesagte zurück: Wo die Rechtsanwendung zu störenden Ergebnissen führt, soll man die Rechtsgrundlagen ändern, aber bitte nicht mit Schüssen aus der Hüfte.