preparatory:AB 132619
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-22
Wortprotokoll
Der Bundesrat lehnte die ursprüngliche Motion Gysin Remo, "Gesetzlicher Schutz für Hinweisgeber von Korruption", ab. Aber der geänderte Motionstext bildet in den Augen des Bundesrates eine brauchbare Grundlage, die Arbeiten für einen besseren Schutz von Hinweisgebern an die Hand zu nehmen. Der geänderte Motionstext lässt Raum für Lösungen innerhalb des geltenden Rechtes. Damit sind die früheren Bedenken des Bundesrates, dass die Motion Gysin Remo zu einer fundamentalen und vor allem unerwünschten Umgestaltung des schweizerischen Kündigungsschutzrechtes führen könnte, zerstreut.
Der neue Text der Motion enthält zudem wichtige Präzisierungen. Zu denken ist da vor allem an die Zurückhaltung gegenüber dem Gang an die Öffentlichkeit.
Herr Gysin, Sie haben gesagt, Whistleblower seien Personen, die ihre Weste reinhalten wollen. Diese Meinung teile ich nicht; das wäre nicht gut. Whistleblower sollten Personen sein, welche das Unternehmen von Korruption reinhalten wollen, selbst wenn man als Whistleblower bei diesem Kampf eine schmutzige Weste bekommt.
Primäres Ziel des besseren Schutzes des Whistleblowers muss es sein, Missstände abzustellen. Der Arbeitnehmer soll einen Arbeitgeber hingegen nur dort an den Pranger stellen, wo er eben keine andere Möglichkeit sieht, ihn zu einem korrekten Verhalten zu bewegen, weil ja das Ziel ist, sich nicht als Whistleblower aufzuspielen oder dem Unternehmen zu schaden, sondern es zu schützen. Das geschieht, indem es dort keine Korruption gibt. Das muss das Ziel sein. Die jetzige Vorlage geht diesen Weg, und das ist erfreulich.
Ein heikler Bereich stellt in diesem Zusammenhang die Benachrichtigung von Strafverfolgungsbehörden dar. Es ist dem Bundesrat klar, dass gewisse Straftaten, wie namentlich die Korruption, überhaupt nur oder einfacher zu verfolgen sind, wenn Whistleblower auftauchen. Die Frage ist bloss, ob daraus ein Recht oder gar eine Pflicht des Arbeitnehmers abgeleitet wird, die zuständige Strafverfolgungsbehörde über allfällig kriminelle Machenschaften zu benachrichtigen. Das ist ein Graubereich in einem Unternehmen, und wer die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennt, der weiss, dass sie ähnlich ist wie eine familiäre Beziehung und dass mit dieser Pflicht unter Umständen zu viel von einem Mitarbeiter verlangt wird. Aber der geänderte Motionstext bietet unseres Erachtens eine Grundlage, die Sache im Detail zu prüfen, ohne bereits heute Lösungen vorwegnehmen zu wollen. Diese Offenheit ist umso wichtiger, als die verfassungsrechtlichen Kompetenzen des Bundes, Whistleblower zu schützen, nicht grenzenlos sind. Dies gilt namentlich auch mit Blick auf das Personal der Kantone und Gemeinden.
Das sind die Gründe, warum der Bundesrat mit Ihrer vorberatenden Kommission dem geänderten Motionstext zustimmt.