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Engler Stefan · Ständerat · 2012-11-27

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2012-11-27

Wortprotokoll

Es sind fünf Gründe, die auch mich dazu bewegen, für eine integrale Gewährleistung der Kantonsverfassung von Schwyz zu plädieren.

Nach meinem Dafürhalten sind wir erstens als Bundesparlament bezüglich der Gewährleistung einer Kantonsverfassung erstens nicht zwingend an eine bundesgerichtliche Rechtsprechung gebunden, notabene eine Rechtsprechung zur Proporzgerechtigkeit, die im Jahre 2002 ihren Anfang nahm, und zwar bezüglich des Kantons Zürich. Wir sind also frei, selber eine verfassungskonforme Auslegung des Bundesrechts vorzunehmen. Der Umstand, dass wir diesen Beschluss über die Gewährleistung der Kantonsverfassung im Rahmen eines einfachen Bundesbeschlusses und nicht im Rahmen eines Bundesgesetzes fassen, erlaubt es dem Bundesgericht de jure, die fragliche Verfassungsbestimmung des Kantons Schwyz nachträglich zu überprüfen. Allerdings wurden gewährleistete Kantonsverfassungsbestimmungen nach meinem Wissen in der Vergangenheit vom Bundesgericht grundsätzlich als bindend erachtet. Man kann sich somit durchaus die Frage stellen, ob die vom Bundesgericht, nicht vom Gesetzgeber definierte Schwelle von 10 Prozent für natürliche Quoren richtig ist. Warum 10 Prozent, warum nicht 20 Prozent, warum nicht 5 Prozent? Man kann sich durchaus darüber streiten, wo die richtige Höhe der Schwelle liegt.

Das zweite Argument, weshalb man sich bei der fraglichen Bestimmung der Schwyzer Kantonsverfassung nicht tel quel auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Proporzgerechtigkeit berufen kann: Das Bundesgericht - das wurde richtig gesagt - hat sich noch nie explizit zur Frage der Zulässigkeit eines gemischten Systems mit Proporz- und Majorzelementen geäussert, schon gar nicht, wenn ein solches gemischtes System auf Verfassungsstufe niedergeschrieben wurde und vom kantonalen Souverän explizit so gewollt war. Auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Proporzwahlsystem kann man sich auch deshalb nur beschränkt berufen, weil der Kanton Schwyz mit seinem Mischsystem keine Neuordnung des Wahlsystems anstrebt, sondern das geltende Recht weiterführt. Es handelt sich - das lässt sich unschwer auch aus den Materialien herauslesen - um die Weiterführung des bestehenden Wahlsystems. Dieses hat das Bundesparlament 1963 genehmigt und gewährleistet. Es ist nicht richtig, wenn jetzt von einem "Schwyzer Proporz" gesprochen wird. Die Materialien widerlegen dies. Es ist das gleiche System, das 1963 von diesem Parlament bereits einmal genehmigt worden ist. Wir würden diesen Entscheid heute an und für sich widerrufen.

Mein drittes Argument: Die Organisationsautonomie der Kantone muss auch bei der Auswahl des Wahlsystems für das eigene Parlament die Möglichkeit offenlassen - Kollege Schwaller hat darauf hingewiesen -, kantonsspezifische Gesichtspunkte zu beachten, seien es historische, föderalistische, kulturelle oder auch sozioökonomische Gründe für die Definition der Wahlkreise. Wenn sich die Schwyzer Kantonsverfassung stark auf die Gemeinden abstützt, lässt sich daraus auch eine überkommene Gebietsorganisation ableiten, welche bewusst und gewollt der territorialen Repräsentanz ein höheres Gewicht als dem Parteienproporz beimisst. Dies, ich komme wieder auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu sprechen, rechtfertigt auch sogenannte proporzfremde Elemente.

Ein vierter Grund, weshalb ich für die integrale Gewährleistung der Verfassung des Kantons Schwyz bin: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung - das sieht auch der Bundesrat so, und zwar seit der Gewährleistung der Bündner Kantonsverfassung im Jahre 2004 - hält nebst dem Verhältniswahlrecht auch das Majorzverfahren für verfassungsmässig in Ordnung. Die Staatspolitische Kommission dieses Rates bekräftigte damals in ihrem Bericht aus dem Jahr 2004 im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Verfassung von Graubünden (BBI 2004 3638): Die Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Wahlsysteme müsse "durch die betroffenen Bürgerinnen und Bürger selbst vorgenommen werden können. Würde der Bund ... das Proporzwahlsystem als allein zulässiges Wahlsystem erklären, so wäre dies ein schwerwiegender Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie. Damit würde bestimmten Kantonen aufgezwungen, dass sie den Parteien eine viel grössere Bedeutung als bisher geben müssen, oder dass sie bevölkerungsmässig schwächere Gemeinden und Talschaften ihrer eigenen Wahlkreise und damit ihrer Vertretung im kantonalen Parlament berauben."

Was heisst das auf das gemischte Wahlsystem des Kantons Schwyz gemünzt? Ich meine, es ist genau die gleiche Schlussfolgerung daraus zu ziehen, umso mehr, als dem Bundesrat darin beizupflichten ist, dass nur mit grösster Zurückhaltung oder mit zittrigen Händen eine vom Souverän genehmigte Kantonsverfassung angerührt werden sollte. Die Schwyzer Bürger sollen - und entsprechende politische Vorstösse sind dort bereits anhängig - selber über die Zukunft ihres Wahlsystems entscheiden können. Das kann dazu führen, dass sie den Weg zurück zu einem reinen Majorzwahlsystem wählen, das kann vorwärts in ein reines Proporzwahlverfahren führen oder aber auch zu einem dritten Weg eines gemischten Verfahrens, allenfalls zu einem angepassten Verfahren im Vergleich zu dem nun vorliegenden. [PAGE 960] Das sind verschiedene Szenarien, die im Kanton Schwyz zu diskutieren und zu beschliessen sind.

Abschliessend der fünfte Grund: Ich gebe zu bedenken, dass wir mit einer Nichtgewährleistung ein gefährliches Präjudiz schaffen, und zwar für eine Reihe von Kantonen mit ähnlichen Wahlsystemen; ich nenne die Kantone Uri, Zug, Appenzell Ausserrhoden, vielleicht ist auch der Kanton Wallis davon betroffen. Wir würden mit einer Nichtgewährleistung der Kantonsverfassung von Schwyz in einem hohen Masse Rechtsunsicherheit schaffen. Gestern haben wir richtigerweise davon abgesehen, den doppelten Pukelsheim für die nationalen Wahlen als anwendbar zu erklären. Wir haben dieses System abgelehnt und damit auch die Proporzgerechtigkeit relativiert. Demzufolge wäre es jetzt nicht angezeigt, dem Kanton Schwyz und anderen Kantonen dieses Muster, nämlich den doppelten Pukelsheim oder die Verpflichtung für Wahlkreisverbände, aufzuerlegen.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zuzustimmen.