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AB 133380

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-12

Wortprotokoll

Artikel 10 definiert, was Anlegerinnen und Anleger sind. Das Kollektivanlagengesetz unterscheidet zwischen den gewöhnlichen Anlegerinnen und Anlegern auf der einen und den qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern auf der anderen Seite. Diese Unterscheidung ist von grosser Tragweite, denn sogenannt qualifizierte Anlegerinnen sind weniger gut geschützt als die gewöhnlichen Anleger. Zum Beispiel kann die Finma Fonds, die nur für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben [PAGE 1327] werden, von Vorschriften befreien. Weiter bedarf der Vertrieb ausländischer Fonds, in der Schweiz oder von der Schweiz aus, an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger keiner vorgängigen Genehmigung durch die Finma. Das zeigt, dass es sehr entscheidend ist, wo wir die Trennlinie zwischen den qualifizierten und den gewöhnlichen Anlegerinnen und Anlegern ziehen.

Wichtig ist das insbesondere für die Privatpersonen. Bislang galten vermögende Privatpersonen mit einem Vermögen von über 2 Millionen Franken und Anlegerinnen und Anleger mit einem schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger - und das ganz unabhängig davon, ob sie etwas von diesem Geschäft verstehen oder nicht. Das war sehr häufig gerade für ältere Privatpersonen mit Vermögen sehr trügerisch: Sie wurden damit des Schutzes beraubt. Es ist deshalb richtig, dass diese Bestimmung gestrichen wird.

Die Fassung des Bundesrates ist nun aber, in Kombination mit den Beschlüssen des Ständerates, noch immer ungenügend. Es wird festgehalten, dass sich vermögende Privatpersonen als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger erklären können, auch wenn sie überhaupt nichts vom Geschäft verstehen. Zudem gelten Anlegerinnen und Anleger mit einem Vermögensverwaltungsvertrag per se als qualifiziert. Das ist speziell absurd, denn wenn eine Person einen Vermögensverwaltungsvertrag abschliesst, heisst das ja gerade, dass sie nicht qualifiziert ist, die Geschäfte selber zu betreiben. Das widerspricht also jeder Logik. Damit werden die Hürden viel zu tief gesetzt.

Ich beantrage Ihnen deshalb mit meiner Minderheit eine doppelte Hürde: Damit eine vermögende Privatperson als qualifizierte Anlegerin oder qualifizierter Anleger bezeichnet wird, braucht es ein Doppeltes: Vermögende Privatpersonen, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, müssen aktiv erklären, dass sie als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten wollen. Zudem kann der Bundesrat von diesen Personen zusätzliche Qualifikationen verlangen.

Ich bitte Sie deshalb, dieser Minderheit zu folgen. Es ist ganz wichtig, dass wir den Schutz des Gesetzes nicht über derartige Ausnahmebestimmungen für sogenannt qualifizierte Privatpersonen, die gar nicht qualifiziert sind, aushöhlen. Ich danke Ihnen, wenn Sie der Minderheit folgen.