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Maier Thomas · Nationalrat · 2012-09-12

Maier Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2012-09-12

Wortprotokoll

Zu Absatz 1: Der Ständerat hat im Gegensatz zum Bundesrat den Vertrieb, der ausschliesslich an qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Literae a und b - also an beaufsichtigte Finanzintermediäre und beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen - erfolgt, vom Vertriebsbegriff ganz ausgenommen. Zudem hat er den Katalog der Ausnahmen vom Vertriebsbegriff ausgedehnt. Die Kommission hat sich dieser Version mit 16 zu 9 Stimmen angeschlossen. Grundgedanke der Mehrheit ist die Tatsache, dass es für beaufsichtigte Finanzintermediäre und beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen keinen erhöhten Anlegerschutz braucht.

Zu Absatz 2 Buchstabe a: Auch hier spricht sich die Kommission, ebenfalls mit 16 zu 9 Stimmen, dafür aus, dem Ständerat zu folgen und die "Zurverfügungstellung von Informationen" vom Begriff des Vertriebs auszunehmen. Die Mehrheit beantragt aber klarzustellen, dass sowohl die Zurverfügungstellung als auch der Erwerb von Informationen auf Veranlassung oder Eigeninitiative des Anlegers erfolgen müssen. Buchstabe a soll deshalb sprachlich korrigiert werden.

Fondsberatungsmandate werden, ähnlich wie Vermögensverwaltungsmandate, in der Regel nur von professionellen und beaufsichtigten Finanzintermediären angeboten. Um Missbräuche zu vermeiden, die offenbar befürchtet werden - die Verwaltung befürchtet Ausnahmen vom Vertriebsbegriff und damit Umgehungsmöglichkeiten -, genügt nach Meinung der Kommissionsmehrheit eine Konkretisierung des Geltungsbereichs dieser Beratungsmandate in der bundesrätlichen Verordnung.

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