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Schelbert Louis · Nationalrat · 2012-09-12

Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2012-09-12

Wortprotokoll

Artikel 2 des Gesetzes regelt im ersten Absatz, wer dem Kollektivanlagengesetz untersteht. In den Absätzen 2 und 3 werden die Ausnahmen bestimmt. Die Linie im Entwurf des Bundesrates ist relativ einfach und klar. Es sind die professionellen Institute ausgenommen, das heisst Vermögensverwalter kollektiver Anlagen, deren Anleger selbst qualifiziert sind, oder Investmentgesellschaften, die für qualifizierte Anleger arbeiten. Der Ständerat hat die Liste verlängert und verwässert. Das verschlechtert im Ergebnis den Anlegerschutz. Wenn wir hier von besserem Schutz sprechen, ist immer der nichtqualifizierte Anleger gemeint. Etwas salopp gesagt: Wir sprechen wahrscheinlich von den meisten Mitgliedern des Nationalrates. Die professionellen Anleger sind dank ihrer Kompetenz in der Lage, die Risiken abzuschätzen, die eingegangen werden können oder eingegangen werden wollen. Ein wesentlicher Sinn dieser Gesetzesrevision ist es aber, den Anlegerschutz zu verbessern, und das unterstützen wir Grünen. Umgekehrt wehren wir uns dagegen, dass besonders findige und schlaue Vermögensverwalter Kleinanleger besser über den Tisch ziehen können.

Wir bitten Sie, die Minderheit I zu unterstützen.

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