Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-12
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-12
Wortprotokoll
Zuerst zum Geltungsbereich, zu Artikel 2 Absatz 1: Ich möchte Sie bitten, hier bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben. Wir könnten, ich sage Ihnen das auch, mit der Fassung der Mehrheit leben, aber ich möchte Sie trotzdem bitten, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben. Der Ständerat hat eine Einschränkung beschlossen, belässt aber das gesamte in der Schweiz erfolgende Geschäft mit kollektiven Kapitalanlagen immer noch im Geltungsbereich des Gesetzes. Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die nicht auf dem schweizerischen Fondsmarkt vertrieben werden, werden dem Geltungsbereich des Kollektivanlagengesetzes entzogen. Sie haben eben keinen direkten Bezug zum schweizerischen [PAGE 1322] Finanzmarkt, auch wenn die Vertriebstätigkeit aus der Schweiz heraus erfolgt, das ist hier die Begründung. Wir können diese nachvollziehen. Wichtig ist, dass die Personen, die ausländische Produkte von der Schweiz aus auch an nichtqualifizierte Anleger vertreiben, nach wie vor dem Gesetz unterstellt bleiben. Damit bleibt das Ziel, das wir haben, nämlich einen verstärkten Anlegerschutz sicherzustellen, gewahrt. Also: Wir könnten mit dem Antrag der Mehrheit leben, aber ich möchte Sie trotzdem bitten, bei der bundesrätlichen Fassung zu bleiben.
Zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h: Da geht es um Ausnahmen vom Geltungsbereich. Hier möchte ich Sie bitten, dem Antrag der Mehrheit zu folgen, auch wenn die Minderheit I im Grunde genommen den Entwurf des Bundesrates aufnimmt, und zwar einfach darum, weil hier die Fassung der Mehrheit besser ist als der Entwurf des Bundesrates. Die von der Mehrheit der Kommission beantragte Ausnahmeregelung entspricht der De-minimis-Regel der europäischen AIFMD. Sie wird hier auf Gesetzesstufe festgelegt und ist deshalb der ursprünglich mit Artikel 18 Absatz 3 vom Bundesrat vorgeschlagenen Ausnahmeregelung vorzuziehen.
Zur Ausnahme vom Geltungsbereich nach Artikel 2 Absatz 2bis und zur Frage der Definition des Wortes "Land": Wir sind der Auffassung, dass die Ergänzung durch den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas überflüssig ist. Wir möchten Sie daher bitten, dem Mehrheitsantrag zu folgen. Es gibt, so möchte ich sagen, keinen Schaden, wenn Sie dem Minderheitsantrag folgen, aber es macht keinen grossen Sinn.
Zur Frage von Herrn Nationalrat Kaufmann in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe h Ziffern 1 und 1bis: Seine Frage war, ob hier Vermögensverwalter Gegenstand sind oder die Fonds. Es geht hier um Vermögensverwalter und nicht um Fonds, es ist also begrenzt auf die Vermögensverwalter.