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Maier Thomas · Nationalrat · 2012-09-12

Maier Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2012-09-12

Wortprotokoll

Zu Absatz 1: Die Kommissionsmehrheit schliesst sich dem Ständerat an; und wie wir gehört haben, kann auch die Verwaltung mit dieser Version leben. Vom Gültigkeitsbereich des Gesetzes ausgenommen werden der von der Schweiz aus im Ausland erfolgende Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sowie die Personen, die ausländische kollektive Kapitalanlagen von der Schweiz aus im Ausland einzig an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertreiben. Der Ständerat und die Mehrheit Ihrer Kommission unterstellen dem Gesetz somit weiterhin das gesamte in der Schweiz getätigte Fondsgeschäft und die darin tätigen Personen. Damit wird dem Revisionsziel eines verbesserten Anlegerschutzes genügend Rechnung getragen. Gleichzeitig werden auch die von der Fondsbranche geäusserten Bedenken berücksichtigt. Die Branche hatte geltend gemacht, der ausgedehnte Geltungsbereich erfasse auch eine Geschäftstätigkeit, die vollständig ausserhalb des Schweizer Finanzmarktes stattfinde.

Zu Absatz 2 Buchstabe h: Im Katalog der dem Gesetz nicht unterstellten Institutionen schlägt die Mehrheit Ihrer Kommission neu die Verankerung einer De-minimis-Regel vor, die derjenigen der europäischen AIFM-Richtlinie entspricht. Damit werden die Ausnahmen vom Geltungsbereich auf Gesetzesstufe verankert. Ausgenommen sind Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die Vermögenswerte von höchstens 100 Millionen Franken verwalten, die auch hebelfinanzierte Vermögenswerte enthalten können, sowie Vermögensverwalter, die höchstens 500 Millionen Franken nichthebelfinanzierte Vermögenswerte verwalten. Bei der zweiten Gruppe handelt es sich meist um sogenannte Private-Equity-Fonds. Die Kommission zieht diese Ausnahme vom Geltungsbereich der bundesrätlichen Ausnahmeregelung gemäss Artikel 18 Absatz 3 vor.

Überdies diskutierte die Kommission auch die Unterstellung von Vorsorgeeinrichtungen. Die Verwaltung erläuterte hierzu, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der BVG-Revision weiterhin unter kantonale Aufsicht gestellt bleiben, dass neu aber auch eine Oberaufsichtskommission diesen Bereich kontrollieren wird. Schliesslich fasst die Kommissionsmehrheit im Unterschied zum Ständerat nach Rücksprache mit der Verwaltung die Hebelwirkung präziser.

Zu Absatz 2bis: Für die Mehrheit und auch die Verwaltung ist unbestritten, dass sich die Anforderung aus dem in- oder ausländischen Recht ergeben kann. Da auch die Schweiz [PAGE 1323] ein "Land" ist, gilt diese Regelung selbstverständlich auch für die Schweiz. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.

Abschliessend möchte ich festhalten, dass das Konzept Ihrer WAK, die präziser gefasst hat, was der Ständerat beschlossen hat, nach der Meinung der Kommissionsmehrheit in sich konsistent und schlüssig ist. Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit zu folgen.