Maier Thomas · Nationalrat · 2012-09-12
Maier Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2012-09-12
Wortprotokoll
Die Kommission schliesst sich hier bei der Regelung der Zweigniederlassungen ausländischer Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen mit 16 zu 9 Stimmen dem Ständerat an. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass es sinnlos sei, solchen Zweigniederlassungen doppelte Bedingungen aufzuerlegen. Es sei davon auszugehen, dass im Ausland eine korrekte Aufsicht bestehe. Deshalb sei auch darauf zu vertrauen, dass die Strukturen im Ausland genauso gut beaufsichtigt würden wie in der Schweiz.
Die Formulierung "gleichwertig ist" führt zu einem grösseren bürokratischen Aufwand, da dies exakt zu prüfen ist. Zudem sollen Finanzunternehmen aus Ländern mit seriösen Gesetzgebungen - beispielsweise aus der EU, den USA oder aus einigen grossen asiatischen Finanzplätzen - in der Schweiz Geschäftsaktivitäten in der Form von Zweigniederlassungen entwickeln können. Eine "angemessene Aufsicht" reicht, um die Finma zu ermächtigen, der Zuwanderung ausländischer Assetmanager aus unseriösen Domizilen einen Riegel zu schieben.
Bei Absatz 2 schliesst sich die Kommission ebenfalls mit 16 zu 9 Stimmen dem Ständerat an und will eine konsolidierte Aufsicht nur dann zulassen, wenn dies von internationalen Standards gefordert wird. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass der bundesrätliche Entwurf weiter geht, als es Äquivalenzbestimmungen verlangen. Die Schweiz müsse davon absehen, hier einen Swiss Finish zu machen. Die hiesigen Unternehmen sollten genau gleich behandelt werden wie die Unternehmen im Ausland.
Bitte erlauben Sie mir an dieser Stelle einen Hinweis, der auch für die folgenden Anträge gültig ist. In der Botschaft weist der Bundesrat mehrmals darauf hin, wie wichtig es sei, internationale Standards zu übernehmen. Wenn jedoch solche Standards fehlen, besteht gemäss Kommissionsmehrheit kein Anlass, einen neuen Swiss Finish zu schaffen, der weder den Anlegern noch dem Finanzplatz einen Nutzen bringt und vor allem Kosten verursacht. Das Problem ist nicht, dass die Aufsichtskompetenz der Finma von ausländischen Vorschriften abhängig gemacht wird. Vielmehr geht [PAGE 1335] es darum, dass die Finma eine vergleichbare Aufsichtspraxis bei Zweigniederlassungen ausländischer Vermögensverwalter anwenden sollte, wie dies die ausländischen Behörden in vergleichbaren Fällen auch tun. Die Finma kann jederzeit entscheiden, was sie als notwendig, unnötig oder negativ für den Finanzplatz Schweiz betrachtet.