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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2009-05-28

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-05-28

Wortprotokoll

Vonseiten der Geschäftsprüfungsdelegation mache ich eine einzige Ausführung, nämlich zum Ziel des EJPD. Im Geschäftsbericht steht: "Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung vom 7. November 2001 über das Verbot der Gruppierung 'Al Kaida' und verwandter Organisationen (SR 122) ist in Kraft gesetzt." Worum geht es hier? Die Verordnung über das Verbot der Gruppierung Al Kaida und verwandter Organisationen stützt sich auf die Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 der Bundesverfassung ab. Es geht bei den beiden Artikeln um die Wahrung der Interessen gegenüber dem Ausland und um unmittelbar drohende schwere Störungen der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes. Es geht hier um Notartikel der Bundesverfassung.

Jetzt hat der Bundesrat das Al-Kaida-Verbot zum dritten Mal verlängert. Damit erhält die Verordnung eine Geltungsdauer von mindestens zehn Jahren. Verordnungen nach den Artikeln 184 und 185 der Bundesverfassung sind jedoch zeitlich zu befristen. Das Bundesgericht hielt in der Vergangenheit einmal fest, dass mit der zweimaligen Verlängerung einer Polizeiverordnung des Bundesrates um je zwei Jahre die Grenze des Zulässigen erreicht werde. Der Bundesrat hielt im Jahre 2005 in einer Antwort auf eine Interpellation auch selber fest, dass eine Verlängerung nicht beliebig möglich sei. Mit der dritten Verlängerung der Al-Kaida-Verordnung bewegt sich der Bundesrat somit rechtlich auf sehr schwierigem Gelände, auch wenn das Verbot dieser Organisation sachlich durchaus richtig ist.

Vorerst vertröstet uns der Bundesrat auf die BWIS-II-Revision, die eine genügende Rechtsgrundlage für die Al-Kaida-Verordnung bringen sollte. Die BWIS-II-Revision ist aber vorläufig vom Tisch. Zudem hätte selbst die entsprechende Norm in der BWIS-II-Vorlage als Rechtsgrundlage zu kurz gegriffen, denn die vorgeschlagene Bestimmung sah lediglich das Verbot bestimmter Tätigkeiten, aber nicht das Verbot einer Organisation vor. Der Bundesrat hat sich somit wirklich ernsthaft Gedanken darüber zu machen, ob es nicht höchste Zeit ist, nun auch für die Al-Kaida-Verordnung eine einwandfreie Rechtsgrundlage zu schaffen. Ende 2011 läuft die Geltungsdauer der Al-Kaida-Verordnung nach der dritten Verlängerung ab. Es dürfte kaum haltbar sein, dass sich der Bundesrat dann ein viertes Mal auf die Notartikel der Bundesverfassung abstützt.