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Germann Hannes · Ständerat · 2010-06-15

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-06-15

Wortprotokoll

Sie wissen, dass ich grundsätzlich Mühe habe mit der Idee, dass der Staat in diesem Bereich ein Beschaffungsverfahren durchführen soll. Die vorberatende Kommission hat sich eingehend mit dem Thema beschäftigt und ist mit grosser Mehrheit dem Bundesrat gefolgt. Das habe ich zur Kenntnis zu nehmen und zu akzeptieren.

Etwas beruhigt haben mich die öffentlichen Erklärungen des BSV-Direktors, keine Ausschreibungen zu machen und diese Kompetenz nur als Notnagel im Gesetz verankern zu wollen. Wenn ich mir trotzdem einen Einzelantrag vorzulegen erlaube, dann nicht zum Thema Beschaffung als solches, sondern zur sogenannten Austauschbefugnis, wie sie neu in Artikel 21bis des IV-Gesetzes verankert werden soll. Weil diese in der vorberatenden Kommission nur am Rande ein Thema war, scheint es mir wichtig, dass sie im Plenum zur Sprache kommt.

Worum geht es? Lassen Sie mich vorerst möglichst anschaulich aufzeigen, was die Austauschbefugnis ist. Dieses Prinzip ermöglicht es dem Versicherten, eine ihm zustehende Versicherungsleistung, also Geld, für dasjenige Hilfsmittel einzusetzen, das für seine Bedürfnisse das richtige ist, solange es dem gleichen Zweck dient. Konkret: Wenn ein Betroffener ein Hilfsmittel zugute hat, auf der Liste der Hörgeräte oder Rollstühle das für ihn beste Hilfsmittel aber nicht findet, darf er den ihm zustehenden Betrag für sein Wunschhilfsmittel einsetzen. Eine allfällige Differenz bezahlt er selber. Er darf sich den Betrag der IV an den Kauf dieses persönlich ausgewählten, meist natürlich teureren Hilfsmittels anrechnen lassen. Das gilt heute und ermöglicht dem Versicherten, das Hilfsmittel auszuwählen, das seinen Bedürfnissen am besten entspricht.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leitet sich diese Austauschbefugnis direkt aus dem Verhältnismässigkeitsgebot der Bundesverfassung ab. Positiv rechtlich formuliert ist es bislang nur in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln verankert. Im zweiten Satz von Artikel 21 Absatz 3 des geltenden IVG war es ebenfalls angetönt; diesen Satz haben wir aber soeben gestrichen. Es ist darum wichtig, dass in dieser IV-Revision die Austauschbefugnis in den Absätzen 1 und 2 von Artikel 21bis explizit und ausführlich auf Gesetzesstufe verankert wird.

Es ist meines Erachtens zumindest problematisch, dass diese Austauschbefugnis gemäss Absatz 3 im Falle eines staatlichen Vergabeverfahrens von Hilfsmitteln eingeschränkt werden soll - ich verstehe das nicht. Was würde das nämlich konkret bedeuten? Im Falle eines Vergabeverfahrens wäre es den Versicherten nicht mehr erlaubt, sich für ein Hilfsmittel ausserhalb des staatlich beschafften Sortiments zu entscheiden, ausser sie würden vollständig auf den Betrag verzichten, der ihnen zusteht. Es würde also künftig zwei Klassen von Hörbehinderten und von Menschen im Rollstuhl geben: Zur ersten Klasse würden jene gehören, die ein staatlich ausgeschriebenes Gerät tragen - um auf die Hörgeräte zurückzukommen - und dafür von der IV einen Geldbetrag bekommen; zur zweiten Klasse würden jene gehören, die ein Gerät kaufen, das nicht auf der Liste ist, und die gar kein Geld bekommen. Es darf doch nicht sein, dass zwar alle IV-Beiträge bezahlen müssen, aber man von der IV in diesem Fall eben nur unterstützt wird, wenn man ein Gerät kauft, das sich auf einer staatlichen Liste befindet.

Wollen wir wirklich eine Zweiklassengesellschaft, nur damit wir diese Drohgebärde für den alleräussersten Notfall im Gesetz haben? Lohnt sich das wirklich? Da sich das Beschaffungsverfahren nicht nur auf Hilfsmittel erstreckt, die von der IV voll bezahlt werden, sondern auch auf Hilfsmittel, die überwiegend von den Versicherten finanziert werden, führt die Einschränkung der Austauschbefugnis in der Praxis dazu, dass der Bund den Versicherten vorschreibt, wie sie ihr privates Geld ausgeben dürfen, nämlich im staatlich beschafften Sortiment und nicht anderswo.

Gemäss dem Sprichwort "Wer zahlt, befiehlt" mögen Sie es für richtig halten, dass die IV ein Vergabeverfahren bei Hilfsmitteln durchführt. Über die Einschränkung der Austauschbefugnis in diesem Absatz 3 verankern Sie aber, dass der Staat plötzlich bei Hilfsmitteln befiehlt, die er überwiegend nicht bezahlt, sondern die über Versicherungsbeträge von den Betroffenen finanziert werden. Sie schaffen damit eine Rechtsungleichheit zwischen Versicherten, welche mit einem Gerät aus dem Staatssortiment zufrieden sind, und jenen, die ein Gerät ausserhalb dieses Angebots benötigen.

Wenn Sie meinem Antrag zustimmen, ändern Sie nichts am Prinzip, dass der Bund in Zukunft ein Vergabeverfahren durchführen kann. Wer im Vergabeverfahren ein sinnvolles Instrument für die IV sieht, kann diesem Antrag problemlos zustimmen. Sie schmälern damit auch den möglichen Spareffekt in keiner Art und Weise. Sie sorgen aber für mehr Wettbewerb, weil die Austauschbefugnis dem Versicherten eine freie Auswahl unter allen erhältlichen Geräten ermöglicht. Und Sie respektieren den möglichen Entscheid der Versicherten für ein anderes Gerät, das ihnen mehr entspricht als das vom Bund über eine Ausschreibung beschaffte. Es könnte ja sein, dass jemand, der gelähmt ist, ein Paraplegiker, einen Rollstuhl für seine Bedürfnisse findet - vielleicht nicht in unserem Land. Warum soll man ihm nicht auch für diesen entschädigen? Das wäre wirklich nicht im Sinne einer Versicherung. Oder muss ich das so deuten, dass ich am Schluss nur noch für jene Brillen etwas bezahlt bekomme, die auf einer staatlichen Liste sind? Die Leute sind wirklich mündig genug, jenes Hilfsmittel auszuwählen, das ihrem Bedürfnis am besten entspricht.

Die Versicherten können, wenn meinem Antrag zugestimmt wird, weiterhin den Betrag der Versicherung für das Gerät einsetzen, das ihren Bedürfnissen entspricht. Das scheint mir das Entscheidende zu sein, und das entspricht auch dem Wettbewerbsgedanken. Ursprünglich sind wir ja bei diesem Thema für den Wettbewerb eingetreten. Sie haben meine diesbezügliche Motion 09.3156 vor Jahresfrist in diesem Rat ganz klar angenommen. Auch der Nationalrat ist oppositionslos gefolgt - für mehr Wettbewerb. Aber das hat diesen Passus hier natürlich nicht beinhaltet.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen und damit auch dem Zweitrat die Möglichkeit zu geben, diese Frage noch einmal vertieft anzugehen.

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