Füglistaller Lieni · Nationalrat · 2011-03-09
Füglistaller Lieni · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-03-09
Wortprotokoll
Der Zweckartikel lehnt sich an den Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen an und konkretisiert diesen mit verschiedenen festgelegten Zielen. Dieser Artikel wurde in der Kommission sehr grundsätzlich diskutiert, weil es um das Verhältnis zwischen zentralen Rechtsgütern geht. Dabei wurde festgehalten, dass die Würde und die Persönlichkeit des Menschen vorgehen und vor der Forschungsfreiheit stehen müssen. Diese beiden Grundrechte standen sich in der Kommissionsberatung gegenüber. Einig war man sich, dass für die Forschung am Menschen günstige Rahmenbedingungen vorhanden sein müssen oder geschaffen werden sollen, dies vor dem Hintergrund der Bedeutung der Forschung für die Gesundheit und für die Gesellschaft. Die weiteren genannten Ziele, also die hohe Qualität der Forschung sowie die Gewährleistung der Transparenz, sind unbestritten. [PAGE 308]
In der ersten Lesung hatte die Kommission mit Stichentscheid des Präsidenten einen Antrag gutgeheissen, welcher in der zweiten Lesung modifiziert wurde und nun als Minderheitsantrag Triponez vorliegt. Es stellt sich die Frage, ob durch die explizite Erwähnung der Forschungsfreiheit im Gesetz eine Redundanz entsteht, da die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung bereits in Artikel 20 der Bundesverfassung gewährleistet ist und nun durch diese Verdoppelung allenfalls mehr Gewicht erhält als die Menschenwürde, welche natürlich ebenfalls in Artikel 7 der Bundesverfassung festgehalten ist. Auch werde im Minderheitsantrag durch die Formulierung "soweit es ihre Würde, Persönlichkeit und Gesundheit erfordern" eine Einschränkung dieser Menschenwürde vorgenommen, wurde argumentiert. Diesem Argument kann man entgegenhalten, dass genau diese Einschränkung eben auch im Verfassungsartikel, in Artikel 118b der Bundesverfassung, steht.
Die Kommission hat sich in der Folge knapp, mit 13 zu 12 Stimmen, für die Version des Bundesrates entschieden.