Gadient Brigitta M. · Nationalrat · 2011-03-09
Gadient Brigitta M. · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD · 2011-03-09
Wortprotokoll
Artikel 1, der Zweckartikel, soll den Verfassungsartikel konkretisieren, also wie jeder Zweckartikel das Ziel des Gesetzes bestimmen, mit dem Verfassungsartikel als Grundlage. Der Verfassungsartikel hält klar fest, dass einerseits Vorschriften über die Forschung am Menschen erlassen werden sollen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert, und dass anderseits die Forschungsfreiheit gewahrt werden soll und der Bedeutung der Forschung Rechnung zu tragen ist. Artikel 1 des Gesetzes in der Fassung des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit ist nun aber bei Weitem nicht so klar: Das Element der Forschungsfreiheit wird deutlich abgeschwächt.
Würde und Persönlichkeit des Menschen stehen an erster Stelle, das ist unbestritten; sie müssen geschützt werden, und wenn sie gefährdet sind, kann die Forschungsfreiheit eingeschränkt werden. Allerdings wollen und sollen wir nicht über Gebühr regulieren; das verlangt der Verfassungsauftrag. Deshalb soll auch die Bedeutung der Forschung am Menschen für Gesundheit und Gesellschaft genügend stark verankert werden. Mit anderen Worten: Der Verfassungsartikel soll im Zweckartikel abgebildet werden, indem sich die Wortwahl des Gesetzes an diejenige der Verfassung anlehnt, also auch die Forschungsfreiheit im Gesetz explizit erwähnt und so die Gewichtung der verschiedenen Güter zum Ausdruck gebracht wird.
Auch wenn die BDP-Fraktion im Grundsatz die Minderheit unterstützt, muss ich doch sagen, dass wir die Formulierung von Absatz 1 gemäss Minderheit nicht als sehr geglückt erachten. Wir haben auf einen weiteren Antrag verzichtet, da wir eine Diskussion um Worte hier im Rat nicht für sinnvoll erachten - es geht um das Prinzip -, aber wenn der Antrag der Minderheit angenommen wird, was wir befürworten, sollte der Ständerat die Formulierung noch einmal gründlich prüfen.
In diesem Sinne empfiehlt Ihnen die BDP-Fraktion, bei Artikel 1 der Kommissionsminderheit zuzustimmen.