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Stadler Markus · Ständerat · 2013-03-04

Stadler Markus · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion · 2013-03-04

Wortprotokoll

Die vorliegende ZGB-Revision ist - wie wir schon gehört haben - für unsere Gesellschaft relevant. Fast jede zweite Ehe wird heute nämlich [PAGE 5] geschieden, und die Zahl der Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, hat sich in den letzten zehn Jahren verdoppelt. Dass ein Kind in einer Familie mit verheirateten Eltern aufwächst, ist somit nicht mehr statistischer Normalfall.

Der Bundesrat schlägt vor, die gemeinsame elterliche Sorge künftig zum Regelfall zu erklären, wobei der Zivilstand der Eltern nicht ausschlaggebend sein soll. Einzig wenn es zum Schutz der Interessen des Kindes nötig ist, soll die elterliche Sorge einem Elternteil vorenthalten werden können. Die Eigenverantwortung der Eltern soll respektiert, das Kindeswohl aber beachtet werden.

Diese Grundhaltung ist richtig. Denn die Eltern bleiben Eltern, auch wenn sie als Partner auseinandergehen. Allerdings ist dieses Dreiecksverhältnis auf Distanz anspruchsvoll. Es verlangt von den einzelnen Partnern, auch nach der Trennung diese gemeinsame Sorge um das Kind praktizieren bzw. leben zu können. Sie müssen in der Lage sein, sich zum Wohle des Kindes in den Kinderbelangen zu einigen. Andernfalls wird das Grundmodell der gemeinsamen elterlichen Sorge überfordert. Dann hat entweder ein Dritter - also die Kindesschutzbehörde oder ein Gericht - im Einzelfall zu entscheiden, oder die alleinige Sorge eines Elternteils wird als Dauermodell einzurichten sein.

Beim Wechsel des Grundmodells von geltender zu neuer Gesetzgebung vergleichen wir nicht etwa eine heile Welt mit einer problematischen neuen Regelung. Vielmehr stehen sich im angesprochenen Dreiecksverhältnis, dem eine Beziehungsqualität fehlt bzw. eine Lücke anhaftet, zwei Modelle mit Konfliktpotenzial gegenüber. Es gilt, das relativ Bessere zu wählen. Die Beziehungen Elternteil-Kind und Elternteil-Elternteil lassen sich nicht wirklich, jedenfalls noch weniger so trennen, wie das beim alleinigen Sorgerecht eines Elternteils den Anschein, aber eben nur den Anschein haben könnte. Gemeinsames Sorgerecht bedeutet und setzt voraus, dass man sich, wie gesagt, grundsätzlich verständigen will und kann.

Das zeigt sich in verschiedener Hinsicht, u. a. im sogenannten Umzugsartikel, Artikel 301a. Die gemeinsame elterliche Sorge soll künftig auch nach einem Umzug sichergestellt sein. Es soll nicht ein Umzug verhindert werden, aber die Eltern sollen dazu bewogen werden, vor einem Umzug die Ausübung der elterlichen Sorge zu prüfen und allenfalls Anpassungen in der bestehenden Regelung über die Kinderbelange vorzunehmen. Meines Erachtens ist die Auffassung der Mehrheit zu unterstützen, die eine Zustimmung des anderen Elternteils nur erforderlich macht, wenn der Aufenthaltsort des Kindes wechselt, damit der Eingriff in die Niederlassungsfreiheit möglichst gering ausfällt.

Ich bin für Eintreten. In einer künftigen Revision ist es angezeigt, das neue Sorgerecht und die Unterhaltsregelung besser aufeinander abzustimmen.

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