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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-06-03

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-06-03

Wortprotokoll

Für die Fälle, in denen ein Paar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision bereits geschieden ist und keine gemeinsame Sorge besteht, muss man eben bestimmen, wie lange die Scheidung zurückliegen darf, damit noch ein Antrag auf eine gemeinsame elterliche Sorge nach dem neuen Recht gestellt werden kann. Der Bundesrat hat sich ja bekanntlich für die Lösung entschieden, dass ein Scheidungsurteil noch einmal angepasst werden kann, wenn die Scheidung höchstens fünf Jahre zurückliegt. Natürlich sind fünf Jahre Willkür. Man [PAGE 706] kann auch sechs oder sieben Jahre sagen. Fünf Jahre scheint ein angemessener Kompromiss zu sein; ein Kompromiss, dem auch der Ständerat gefolgt ist und der jetzt auch von der Minderheit Ihrer Kommission unterstützt wird.

Wenn man bei älteren Scheidungsurteilen, also Scheidungsurteilen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, die ganze Sache noch einmal aufrollen will, stellt sich einfach die Frage: Ist das wirklich im Interesse der Kinder? Das ist die Frage, die Sie sich stellen müssen. Dass noch alte Abrechnungen und alte Wunden vorhanden sind, davon müssen wir ausgehen. Aber letztlich machen wir diese Revision für die Kinder, das war bei dieser Gesetzesvorlage immer der Leitgedanke. Da ist der Bundesrat der Meinung: Es ist wahrscheinlich eher nicht zum Schutz der Kinder, dass man Scheidungsurteile, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, noch einmal aufrollt und die Frage der elterlichen Sorge noch einmal neu beurteilt.

Das ist der Grund, warum wir Sie bitten, der Kommissionsminderheit und damit auch dem Ständerat zu folgen.

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