preparatory:AB 134691
von Graffenried Alec · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2013-06-03
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir noch eine kurze einleitende Bemerkung. Wir haben diese Gesetzesvorlage im vergangenen September, also in der Herbstsession, zum ersten Mal diskutiert und haben sie damals in der Gesamtabstimmung mit 151 zu 13 Stimmen klar angenommen. Der Ständerat hat die Vorlage in diesem Frühling diskutiert und sie sogar einstimmig angenommen, bei einer Enthaltung. Wir nähern uns mit dieser Vorlage also dem Ziel.
Diejenigen, die ein ganz gutes Gedächtnis haben, können sich noch erinnern, dass Herr Lüscher ursprünglich Kommissionssprecher war, jetzt ist es Herr Sommaruga. Manchmal hat das politische Gründe, heute nicht: Herr Lüscher kann heute nicht anwesend sein, deswegen ist er durch Kollege Sommaruga ersetzt worden.
Man sieht es auf der Fahne nicht unbedingt, aber ich kann Ihnen versichern: Ihre Kommission hat die Änderungen des Ständerates und die Vorlage an sich an ihren Sitzungen vom 25. April und vom 23. Mai 2013 noch einmal intensiv diskutiert. Ich kann Ihnen sagen: Die Vorlage ist gründlich durchgearbeitet worden, und es sind sehr zahlreiche Anträge behandelt worden. Die Fahne ist erst Ende letzter Woche erschienen, deswegen das kurzfristige Zurückziehen von einzelnen Anträgen. Wir hatten eine ganze Menge von Anträgen zu behandeln, und erst mit der Fahne hat sich herauskristallisiert, wie die definitive Vorlage aussieht.
Nun zu den Änderungen, die der Ständerat vorgenommen hat: Die eine Änderung betrifft den sogenannten Zügelartikel, Artikel 301a. Das ist ein Kernpunkt dieser Vorlage. Dieser Zügelartikel wurde auch in diesem Rat sehr intensiv diskutiert. Sie erinnern sich, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge nach ursprünglicher Fassung des Bundesrates und des Nationalrates die Eltern einem Umzug des anderen Elternteils zustimmen mussten. Nach der neuen Fassung des Ständerates gilt das nun nur noch, falls sich der Aufenthaltsort des Kindes ändert; es bedarf also keiner Zustimmung mehr zum Zügeln des anderen Elternteils. Es gab in der Kommission noch einen Antrag, der diese Bestimmung weiter schwächen wollte. Dieser Antrag wurde dann mit 20 zu 3 Stimmen abgelehnt und die Fassung des Ständerates damit bestätigt.
Die zweite Änderung betrifft die Übergangsbestimmung, darüber wird noch zu sprechen sein.
Nun zum Punkt, über den wir hier sprechen, zu Artikel 133 Absatz 2: Der Ständerat ist hier zur Version des Bundesrates zurückgekehrt, und Ihre Kommission ist ihm gefolgt. Die Minderheit Amherd möchte nun bei der Fassung des Nationalrates bleiben. Der Unterschied zwischen den beiden Fassungen liegt tatsächlich darin, dass bei der Fassung des Bundesrates und des Ständerates alle zu regelnden Fragen abgedeckt werden, bei der Fassung des Nationalrates jedoch in der Aufzählung der "Unterhalt" fehlt. Es ist aber klar - das gilt dann auch für einen nächsten Minderheitsantrag, den wir zu diskutieren haben -, dass im ganzen Kindesrecht und im Ehescheidungsrecht bei der elterlichen Sorge das Kindeswohl immer die oberste Messlatte ist, an der alle Behörden die Regelungen zu messen haben. Aus unserer Sicht ist daher auch diese Änderung eher redaktioneller Natur.
Dazu kommt die Differenz zwischen "möglich" und "tunlich". Ich möchte hier aus meiner persönlichen Sicht sagen, dass ich Ihnen die Tiefe und die Tragweite des Unterschieds zwischen "möglich" und "tunlich" an dieser Stelle nicht erklären könnte. Es ist also eher eine untergeordnete Frage - ohne hier der Antragstellerin zu nahe treten zu wollen.
Ihre Kommission ist mit 10 zu 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen dem Ständerat gefolgt, und ich bitte Sie, das ebenfalls zu tun.