Merz Hans-Rudolf · Ständerat · 1999-12-20
Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-20
Wortprotokoll
In der Tat geht es bei diesem Artikel um die Wurst! Ich möchte Ihnen in Erinnerung rufen, dass wir vorhin bei Artikel 5 den Registereintrag beibehalten haben - zu erwähnen, dass man an dieser Institution festhält, scheint mir ganz wichtig zu sein. Ich möchte auch in Erinnerung rufen, dass wir mit Artikel 6 die fachlichen Voraussetzungen definiert haben und dass in Bezug auf das Qualitätsniveau, die fachlichen Voraussetzungen, eben nichts verändert worden ist.
Es geht hier jetzt um die persönlichen Voraussetzungen, die man definieren muss. Was ich Ihnen vorschlage, ist eigentlich die Wiederaufnahme der bundesrätlichen Fassung. Im Grunde genommen hat es mich sehr gelockt, in der Kommission oder hier den Vorschlag zu machen - es würde vollkommen genügen - zu sagen: "Die Anwälte üben Ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Sie vermeiden Interessenkonflikte." Mehr braucht es meiner Meinung nach nämlich nicht. Da aber offenbar im Bereich der Anwälte sehr grosse Ängste und damit Interpretationsbedarf bestehen, bin ich bereit, statt einer schlanken, klaren Fassung noch einmal auf die etwas schwierigere Definition des Bundesrates zurückzukommen. Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass die bundesrätliche Fassung, die ich hier wiederaufnehme, durch die Vernehmlassung breit abgestützt war. Dieser Fassung haben verschiedene Wirtschaftskreise und Berufsorganisationen immerhin einmal zugestimmt. Der Nationalrat wollte sie dann aufnehmen. Mit dem Mehrheitsantrag, der hier vonseiten der Angehörigen des Schweizerischen Anwaltsverbandes eingebracht wurde, gehen wir wieder hinter den Fortschritt des bundesrätlichen Entwurfes zurück. Wenn man sagt, in alle Richtungen müsse Unabhängigkeit herrschen, kehren wir ins "Kartell-Mittelalter" zurück. Darauf muss ich Sie einfach aufmerksam machen. Im Lichte der bundesrätlichen Fassung wird die Unabhängigkeit als von aussen, vom täglichen Geschehen, von der Realität des Klienten und nicht von der inneren Organisation einer Kanzlei her definiert. Mit dieser Formulierung bestehen auch genügend Sicherheiten, um sowohl der Unabhängigkeit als auch dem noch wichtigeren Aspekt der Vermeidung von Interessenkonflikten Rechnung zu tragen. Denn entscheidend ist doch die Frage: Was erwarte ich als Klient von einer Anwältin oder einem Anwalt? Die Antwort ist klar: Wenn ich juristische Hilfe und Dienstleistungen in Anspruch nehme, dann erwarte ich, dass der Anwalt erstens fähig und qualifiziert ist, dass er zweitens meine Interessen vertritt - und zwar meine Interessen! - und dass er drittens das Mandat auch betreut. Ob er intern einmal einen Ratschlag in einer Kanzlei holt, ob er z. B. Gesellschafter in einer GmbH oder einer Kollektivgesellschaft ist - dies sind die beiden Formen, die für juristische Gesellschaften im Vordergrund stehen -, ob er Haftpflichtprämien bezahlt oder mit seinem Vermögen für seine Haftung geradesteht, ist doch für mich als Klient absolut subsidiär.
Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit zu Artikel 7 zustimmen, dann schliessen Sie die Anwälte von Unternehmen, Banken, Privatassekuranz, Gewerkschaften, Sozialinstitutionen und Treuhandunternehmen von der Parteienvertretung vor Gericht aus. Sie lassen es umgekehrt auch zu, dass ein Anwalt, der ein Patent hat, plötzlich nicht mehr vor Gericht auftreten kann, wenn er einmal zu einem Unternehmen wechselt. Wenn Sie jedoch der Minderheit zustimmen, sind alle Juristen zugelassen, die den Registereintrag haben. Dann herrscht die freie Wahl, sich durch einen angestellten oder freiberuflich tätigen Anwalt vertreten zu lassen. Ich habe als Klient immer noch die Wahl, wen ich für die Wahrung meiner Interessen anheuren möchte.
In diesem Zusammenhang noch ein Letztes: Es liegen ein Antrag Plattner und ein Antrag Schiesser vor. Beide wollen wahrscheinlich einfach für die sozialen Organisationen eine Ausnahme ausbedingen; das finde ich grundsätzlich richtig. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass wir in der Kommission weder über den Ausdruck "gemeinnützige Organisation" oder "anerkannte gemeinnützige Organisation" - im Gegensatz zu einer nicht anerkannten gemeinnützigen Organisation - noch über den Sachverhalt einer gewinnorientierten Organisation diskutiert haben. Deshalb habe ich bei allem Verständnis für die zweifellos berechtigten Anliegen gewisse Zweifel, ob wir diese Formulierung hier einbringen sollten - wenn ja, dann höchstens, damit gegenüber der Fassung des Nationalrates eine Differenz geschaffen wird, so dass man in einem vertieften Verfahren diese Fragen noch einmal anschauen kann.
In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Minderheitsantrag zu Artikel 7 Absatz 2 zuzustimmen.