Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-06-19
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-06-19
Wortprotokoll
Wenn es um die Rechte und die Pflichten der Eltern gegenüber dem Kind geht, [PAGE 1061] muss das Gericht ja bekanntlich alle Umstände beachten, die für das Kindeswohl relevant sind. Das ist eine Voraussetzung. Das besagt auch Artikel 12 der Uno-Kinderrechtskonvention, der vorschreibt, dass das Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, auch die Gelegenheit erhalten muss, in allen Gerichts- und Verwaltungsverfahren angehört zu werden, die es betreffen - unmittelbar, durch einen Vertreter oder durch eine geeignete Stelle, im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften. Genau um diese Frage geht es hier, und dieser Grundsatz aus der Kinderrechtskonvention wird ja auch in Artikel 298 der Zivilprozessordnung und in Artikel 314a ZGB konkretisiert.
Nun, was ist der Unterschied, der jetzt zwischen Mehrheit und Minderheit noch besteht? Die Minderheit ist der Meinung, dass das Kind auch in Unterhaltsfragen angehört werden soll. Wir sind, wie gesagt, der Meinung - das war ja ursprünglich der Vorschlag des Bundesrates -, dass alle Fragen, die das Kind betreffen, vom Gericht mit einbezogen und beachtet werden müssen. Deshalb würde ich Sie bitten, der Minderheit zu folgen und damit auch dem Ständerat, der sagt, dass auch die Unterhaltsfrage eine Rolle spielen soll, wenn das Gericht die Sichtweise des Kindes abklärt.
Ich muss Ihnen allerdings sagen: In der Praxis wird der Unterschied nicht enorm sein. Das Gericht wird das alles beim Kind ohnehin abfragen und das Kind anhören in den Fragen, die für das Kind relevant sein können. Wenn Sie die Unterhaltsfrage hier explizit auch noch hineinschreiben, dann macht das sicher Sinn, aber ich gehe davon aus, dass das Gericht ohnehin seine Freiheit behält, das Kind zu allem zu befragen, was das Kind direkt betrifft.
Deshalb bitte ich Sie, der Minderheit und dem Ständerat zu folgen und damit auch noch die letzte Differenz in dieser wichtigen Vorlage auszuräumen.