Schiesser Fritz · Ständerat · 2001-06-08
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-08
Wortprotokoll
Die diesjährige Sommersession unseres Rates ist eine Session der Volksinitiativen. Wir haben in diesen drei Wochen nicht weniger als sieben Volksinitiativen zu behandeln. Heute geht es um die Volksinitiative "für eine Kapitalgewinnsteuer". Am 5. November 1999 hat der Schweizerische Gewerkschaftsbund diese Initiative mit rund 104 000 gültigen Unterschriften eingereicht. Der Nationalrat hat sie mit 106 zu 83 Stimmen, also relativ knapp, zur Ablehnung empfohlen. Mit 96 zu 78 Stimmen hat er ebenso einen Antrag auf Rückweisung an die Kommission zur Erarbeitung eines Gegenvorschlages abgelehnt. Wie Sie der Fahne entnehmen können, beantragt die Mehrheit Ihrer Kommission Ihrem Rat, dem Bundesrat zu folgen und die Volksinitiative Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen. Eine Minderheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben, bestehend aus den Herren Plattner und Leuenberger, möchte die Volksinitiative zur Annahme empfehlen.
Was will diese Volksinitiative? Sie will, dass der Bund ein neues Steuersubstrat erschliesst. Der Bund soll eine besondere Steuer auf realisierten Kapitalgewinnen auf beweglichem Vermögen erheben, auf Kapitalgewinnen, die - wie es im Text der Initiative heisst - von der direkten Bundessteuer befreit sind. Der Steuersatz soll mindestens 20 Prozent betragen. Kapitalverluste sind während höchstens zweier weiterer Jahre mit Kapitalgewinnen zu verrechnen. Geringfügige Gewinne können durch die Gesetzgebung von der Steuer befreit werden. Die Steuer kann auf Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben werden, und zur Steuersicherung kann eine Quellensteuer vorgesehen werden.
Dazu kommt eine Übergangsbestimmung. Der Bund hat drei Jahre Zeit, um die Ausführungsgesetzgebung zu erlassen. Geschieht dies nicht innert dieser Frist, hat der Bundesrat auf dem Verordnungsweg vorzugehen, und dabei gelten die in Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zu Artikel 128a aufgeführten Detailregelungen.
Eine Sonderbestimmung soll langjährige Zahlungsfristen bei familiären Nachfolgeregelungen für kleine und mittlere Unternehmungen ermöglichen. Schliesslich - das scheint mir doch etwas aussergewöhnlich zu sein - erlässt der Bundesrat alle weiteren Bestimmungen. Insbesondere kann er Strafbestimmungen für Steuerhinterziehung erlassen, und zwar mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Gefängnis.
Bevor ich auf Argumente und Gegenargumente eintrete, möchte ich zwei klärende Bemerkungen machen:
1. Falls der Bund eine Kapitalgewinnsteuer einführen möchte, wie sie die Initianten vorschlagen, könnte er das nach heutigem Verfassungsrecht tun. Es bräuchte hierfür also keine zusätzliche Verfassungsgrundlage.
2. Der Titel der Volksinitiative "für eine Kapitalgewinnsteuer" ist unpräzise, ja irreführend. Kapitalgewinne werden heute besteuert. Zum einen gilt das für Kapitalgewinne auf unbeweglichem Vermögen, die - sei es nach dem monistischen, sei es nach dem dualistischen System - mit der Grundstücksgewinnsteuer erfasst werden. Der Bund verzichtet freilich darauf, dieses Steuersubstrat auch noch zu erfassen.
Die Kantone sind nach dem Steuerharmonisierungsgesetz dazu verpflichtet, eine Grundstücksgewinnsteuer zu erheben. Aber auch Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen werden besteuert, falls sie von einer juristischen Person oder im Geschäftsvermögen einer natürlichen Person erzielt werden. Weshalb betone ich diesen Umstand derart? Es gilt der immer wieder geäusserten Meinung entgegenzutreten, die Schweiz kenne keine Kapitalgewinnsteuer. Nach Auffassung des Bundesrates - das können Sie in der Botschaft nachlesen - sind sogar die Initianten diesen Missverständnissen teilweise erlegen. Gegenstand der Initiative sind demzufolge trotz der missglückten, ja widersprüchlichen Formulierung in Artikel 128a Absatz 1 der Bundesverfassung Kapitalgewinne des privaten beweglichen Vermögens, soweit diese Gewinne aus der schlichten Vermögensverwaltung resultieren und heute steuerbefreit sind.
Die Hauptargumente der Initianten: Die Initianten betrachten den heutigen Rechtszustand, in dem Kapitalgewinne auf privatem beweglichem Vermögen nicht mit einer Einkommenssteuer erfasst werden - der Vermögenssteuer unterliegen sie hingegen - als ungerecht, ja als in der industrialisierten Welt fast einmalig. Sie rechnen mit einem Ertrag zwischen 400 Millionen und einer Milliarde Franken pro Jahr. Nach Auffassung der Initianten stellt eine Quellensteuer, wie sie vorgeschlagen wird, das Bankgeheimnis nicht infrage. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der OECD-Länder einzig Griechenland keine Kapitalgewinnsteuer kenne. Die Initianten meinen, die Erhebung einer solchen Steuer sei heute dank EDV ohne weiteres zu bewerkstelligen.
Geflissentlich wird dabei das Faktum übergangen - ich würde sogar sagen verschwiegen -, dass die Schweiz eine andere, viel ergiebigere Steuer erhebt, die viele andere Staaten mit Kapitalgewinnsteuer auf privatem beweglichem Vermögen nicht kennen, nämlich die Vermögenssteuer, die notabene auch nichtrealisierte Gewinne erfasst und ein Substrat der Kantone ist.
Warum beantragt die Mehrheit Ihrer Kommission, dem Bundesrat zu folgen und die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen?
Das stärkste Argument der Initianten ist zweifellos jenes der Gerechtigkeit. Eine gerechte Besteuerung verlangt grundsätzlich den Einbezug aller Einkommensquellen. Die altrechtliche Parömie "fiat justitia et pereat mundus" zeigt indessen, dass Gerechtigkeit kein absoluter Wert sein kann, sondern dass eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist. Dazu gehören auch Elemente wie die Ergiebigkeit einer Steuerquelle, die Praktikabilität, die Frage von Aufwand und Komplexität der Veranlagung, die Frage, ob nicht Überschneidungen mit anderen Steuerarten vorkommen, sowie das weitere steuerliche Umfeld.
Dass eine solche Betrachtungsweise verfassungsrechtlich zulässig ist, hat das Bundesgericht im Falle der Abschaffung der Kapitalgewinnsteuer im Kanton Baselland bestätigt.
Zur Ergiebigkeit der Kapitalgewinnsteuer auf privatem beweglichem Vermögen: Die Vorstellungen - vielleicht müsste man sagen die Wunschvorstellungen - gehen hier weit auseinander. Selbst die Initianten gehen von einem recht grossen Rahmen - zwischen 400 Millionen und 1 Milliarde Franken - aus. Dabei setzen sie voraus, dass die Aktienwerte im Durchschnitt jährlich um 5 bis 10 Prozent zunehmen. Sofern unter den gegebenen Umständen überhaupt sinnvollerweise eine Schätzung vorgenommen werden [PAGE 250] kann, wäre wohl ein Betrag von 200 bis 300 Millionen Franken weit realistischer. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft die entsprechenden Details dargelegt.
Zu den praktischen Problemen: Die Initianten verweisen für die Bewältigung der unbestreitbaren praktischen Probleme bei der Erhebung einer solchen Kapitalgewinnsteuer auf die EDV: Die Informatiker werden es schon richten. Es scheint, dass namentlich Fragen wie die Feststellung des Anschaffungswertes und Vorgänge wie die Aktiensplits, die Zuteilung von Gratisaktien usw. von den Initianten zu wenig beachtet und gewichtet werden. Sollte die Initiative angenommen werden, so müsste eigentlich jeder private Anleger eine Geschäftsbuchhaltung führen, wenn er nicht in einen Beweisnotstand geraten wollte; dies sei hier nur am Rande erwähnt.
Zu den Erfahrungen in den Kantonen: Alle sieben Kantone, die 1984 eine Kapitalgewinnsteuer auf beweglichem Privatvermögen kannten, haben diese abgeschafft, sicher auch - aber nicht nur - aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit mit anderen Kantonen. Die Erträge, die Sie dem Anhang der Botschaft entnehmen können, sind - mit Ausnahme derjenigen des Kantons Basel-Stadt - mehr als mickrig. Aber selbst im Kanton Basel-Stadt hat die Kapitalgewinnsteuer 1987 nicht einmal eineinhalb Prozent des Ertrages der Kantonssteuern ausgemacht.
Kumulation mit anderen Steuern und Auslandvergleich: Wie ich bereits dargelegt habe, kennen zahlreiche Staaten, die eine Kapitalgewinnsteuer kennen, keine Vermögenssteuer für Privatpersonen. In unserem Land wirft diese Steuer bei den Kantonen - bei einer mittleren Belastung von 3 bis 5 Promillen - gesamtschweizerisch immerhin über 3 Milliarden Franken ab. Dazu kommt in der Schweiz, im Unterschied zu vielen anderen Staaten, die wirtschaftliche Doppelbelastung. Gewinne, die bei Gesellschaften besteuert werden, werden im Falle der Ausschüttung beim Aktionär noch einmal als Einkommen besteuert. Andere Staaten kennen immerhin ein System der Steueranrechnung.
Ein Wort zur vorgeschlagenen Verrechnung von Kapitalgewinnen mit Kapitalverlusten: Hier sieht die Initiative eine bemerkenswerte Inkonsequenz vor. Wer Gewinne besteuern will, muss auch die Verrechnung mit Verlusten zulassen. Gewinne werden gemäss Initiativtext steuerrechtlich selbstverständlich umfassend erfasst, Verluste können hingegen nur in einem äusserst engen Rahmen angerechnet werden. Verluste im laufenden Jahr plus zwei weiteren Jahren können berücksichtigt werden.
Ein kurzer Vergleich mit anderen Ländern zeigt jedoch folgendes Bild: In der Kommission haben wir uns eine Aufstellung über die Möglichkeit von Verlustvorträgen geben lassen. Ich nenne nur ganz kurz: USA: unbegrenzt; Grossbritannien: unbegrenzt; Frankreich: während fünf Jahren; Belgien: nicht möglich, ausgenommen bei der separaten Besteuerung von spekulativen Gewinnen; Luxemburg: unbegrenzt; Deutschland: unbegrenzt; Österreich: nicht möglich; Niederlande: unbegrenzt.
Dieser kurze Überblick zeigt, dass in zahlreichen vergleichbaren Ländern eine wesentlich grosszügigere Regelung vorgesehen ist.
Es gäbe noch einige Bemerkungen zu machen. Ich will aber hier enden.
"Neue Steuern braucht das Land", heisst das Motto der Initianten. "Neue Steuern braucht das Land nicht", meint die Mehrheit Ihrer Kommission. Es braucht vielleicht gewisse Korrekturen, etwa im Sinne einer Beteiligungsgewinnsteuer. Das ist in Prüfung.
Ich bitte Sie aus den dargelegten Gründen, der Mehrheit zu folgen und diese Initiative Volk und Ständen mit der Empfehlung auf Ablehnung zu unterbreiten.