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Wicki Franz · Ständerat · 2001-06-08

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-08

Wortprotokoll

Herr Schiesser reichte am 14. Dezember 2000 eine Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein, mit der das Stiftungsrecht, also die Artikel 80ff. ZGB, sowie die einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechtes geändert werden sollen. Mit dieser Parlamentarischen Initiative wird verlangt, das Stiftungsrecht sowohl auf ziviler als auch auf steuerlicher Ebene so auszugestalten, dass es für Personen attraktiver wird, einen Teil ihres Vermögens für Aufgaben zur Verfügung zu stellen, die im allgemeinen Interesse liegen.

Ihre Kommission hat einstimmig beschlossen, der Parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Ich kann grundsätzlich auf den Ihnen vorliegenden schriftlichen Bericht verweisen. Die Kommission unterstützt die Vorschläge von Herrn Schiesser. Es ist zu begrüssen, wenn vermehrt private Mittel für Aufgaben von allgemeinem Interesse verwendet werden. Bestimmt stehen in der Schweiz umfangreiche Mittel bereit, die sich zum Wohl der Allgemeinheit einsetzen liessen. Zwar gibt es in der Schweiz mehrere Tausend gemeinnützige Stiftungen, welche Vermögenswerte im Umfang von insgesamt mehreren Milliarden Franken verwalten und die den Staat durch ihre gemeinnützigen Tätigkeiten von Ausgaben im Sozial-, Wissenschafts- und Bildungsbereich entlasten. Die Zahlen erscheinen hoch. Vergleicht man sie aber beispielsweise mit jenen der Vereinigten Staaten, so stellt man fest, dass das private Mäzenatentum in der Schweiz noch unterentwickelt ist. Der Grund liegt zu einem Teil sicher darin, dass das heutige Stiftungsrecht keinen optimalen Rahmen dafür bietet. Mit einer Umsetzung der Initiative liesse sich die Situation sicher verbessern.

In der Beratung unserer Kommission sind verschiedene Fragen aufgetaucht, die dann im Rahmen der näheren Prüfung der Parlamentarischen Initiative beantwortet werden müssen. Ich möchte hier auf folgende Fragen und Probleme hinweisen: Einmal betreffen sie die heutige Regelung im ZGB. Das allgemeine Stiftungsrecht ist durch ganze elf Artikel im heutigen ZGB geregelt. Das Stiftungsrecht sticht also durch eine sehr bescheidene Regelungsdichte hervor. Eine bescheidene Regelungsdichte wird zwar gerade in der heutigen Zeit vielfach als Vorteil und nicht als Mangel eines Gesetzes angesehen, doch im allgemeinen Stiftungsrecht des ZGB liegen die Verhältnisse anders.

Während verschiedene gesetzliche Bestimmungen nur geringe praktische Bedeutung erlangt haben, ergeben sich einige der wichtigsten stiftungsrechtlichen Regeln nicht aus dem Gesetz, sondern sie wurden erst durch die Lehre und durch die Gerichtspraxis entwickelt. Aber gerade diese so entwickelten Grundsätze sind teilweise von grosser praktischer Bedeutung. Daher stellt sich die Frage, ob diese Parlamentarische Initiative, die eine Revision des Stiftungsrechtes verlangt, nicht auch zum Anlass genommen werden muss, weitere offene Fragen des Stiftungsrechtes im Gesetz zu beantworten und einige Mängel zu beheben.

Im Juni 1993 hatte nämlich der Bundesrat einen Vorentwurf für die Revision des Stiftungsrechtes in die Vernehmlassung gegeben. Die Revision wurde dann aber nicht mehr weiterverfolgt. Es wird also die Frage zu stellen sein, ob ein Teil der Revisionspunkte nun aufgenommen werden soll oder ob man sich allein auf die vom Initianten vorgeschlagenen Bestimmungen beschränken will.

Andere offene Fragen betreffen das Steuerrecht. Die Initiative verlangt ja insbesondere eine Lockerung der Kriterien für die Steuerbefreiung von Stiftungen, die im Interesse der Allgemeinheit liegende Zwecke verfolgen. Soll eine Steuerbefreiung auch gewährt werden, wenn die Stiftungstätigkeit nicht nur dem allgemeinen Interesse, sondern auch demjenigen des Stifters selbst dient?

Die Eidgenössische Steuerverwaltung empfiehlt, dem Grundanliegen der Initiative zu entsprechen. Ihr Vertreter in der Kommission erklärte jedoch, die einzelnen Abänderungsvorschläge hätten bei der Steuerverwaltung einen unterschiedlich hohen Grad an Zustimmung ausgelöst. Kritisch stehe die Steuerverwaltung vor allem dem Vorschlag gegenüber, das geltende Kriterium der Gemeinnützigkeit bei der Steuerbefreiung einer juristischen Person durch eine offene Aufzählung möglicher Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit zu ersetzen. Denn dieses Kriterium - also das Opferbringen für andere - sei ein wichtiges objektives Element, das sich in langer Praxis bestens bewährt habe. Dieses Kriterium aufzugeben, brächte das Risiko mit sich, dass eigennützige Interessen mit uneigennützigen vermengt würden und keine klare Abgrenzung mehr möglich wäre.

Nach dem Dafürhalten der Eidgenössischen Steuerverwaltung wäre es auch problematisch, wenn der Grundsatz aufgegeben würde, dass die Widmung eines Vermögens für eine gemeinnützige Einrichtung unwiderruflich ist. Sie befürchtet, die Akzeptanz der Steuerbefreiung könnte in der Öffentlichkeit negativ beeinflusst werden, wenn es in Zukunft möglich wäre, die in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerte aufgrund eines Widerrufs wieder auf die Stifter zurück zu übertragen.

Wenn Sie der Initiative Folge geben, wie Ihnen dies die Kommission empfiehlt, werden wir all diesen Fragen nachgehen.

Auch wenn die Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht worden ist, sind wir im Detail nicht an diese Formulierungen gebunden. Daher werden wir alle Fragen prüfen. Rasch werden wir auch die Kantone einbeziehen, denn die angestrebten Änderungen betreffen durchwegs Bereiche der Steuerharmonisierung. Dafür ist die qualifizierte Mitwirkung der Kantone nach Artikel 129 der Bundesverfassung unabdingbar. Sicher wird es sich lohnen, sich einen Überblick über die internationale Entwicklung der mit den Stiftungen zusammenhängenden Rechts- und Steuerfragen zu verschaffen.

In diesem Sinne empfehle ich Ihnen namens der einstimmigen Kommission, der Parlamentarischen Initiative Schiesser Folge zu geben. Geben Sie den Mäzenen eine Chance!