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AB 135127

Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-12-03

Wortprotokoll

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat die von Nationalrätin Amaudruz im Juni 2012 eingereichte parlamentarische Initiative am 5. September 2013 vorgeprüft. Die Kommission beantragt Ihnen mit 17 zu 7 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit Schwander beantragt, der Initiative Folge zu geben. Die Mehrheit der Kommission sieht keinen Handlungsbedarf. Sie weist auf die bestehenden Regelungen hin.

Zu den Verfahrenskosten: Gemäss Artikel 426 Absatz 1 der Strafprozessordnung aus dem Jahre 2007 besteht die Kostentragungspflicht für die Verfahrenskosten für jede Person, die in der Schweiz verurteilt wird, dies bei einer Verjährungsfrist von zehn Jahren. Herr Schwander, ich lese nichts von "kann"; es ist ganz klar eine Pflicht.

Ich komme zu den Vollzugskosten: In Artikel 380 Absatz 2 des Strafgesetzbuches ist vorgesehen, dass die verurteilte Person in angemessener Weise an den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs beteiligt wird, und zwar insbesondere durch eine Verrechnung mit ihrer Arbeitsleistung während des Vollzugs. Auch hier, Herr Schwander, findet sich nirgends eine Kann-Bestimmung. Artikel 380 Absatz 2 lautet: "Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt: a. durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug; b. nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert ... c. durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er aufgrund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt."

Es kommt dazu, wie Kollegin Chevalley bereits ausgeführt hat, dass die Kantone nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten erlassen. Die Kantone haben hier eine hohe Autonomie und dementsprechend eine hohe Erlasskompetenz, und sie machen auch davon Gebrauch. Im Falle der Nichtzahlung irgendeines Betrags aus den Verfahrens- oder Vollzugskosten greift das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Die Zwangsvollstreckung kommt hier gemäss SchKG auch zum Zuge, wenn der Schuldner im Ausland wohnt. Somit läuft der Inhalt dieser Initiative auch der Autonomie der Kantone zuwider, von der sie rege und vielfältig Gebrauch machen, da sie die Fragen der Kostenbeteiligung einerseits selbst und andererseits auf dem Konkordatsweg regeln.

Die Kommissionsmehrheit betrachtet die Initiative inhaltlich als unnötig; sie sieht keinen Handlungsbedarf. Sie erachtet die Initiative zudem als diskriminierend und grundrechtswidrig. Nach Artikel 4 Ziffer 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist Zwangsarbeit verboten - darunter würden auch Arbeitsleistungen nach dem Strafvollzug fallen. Ausserdem verkennt die Initiative, was gemeinnützige Arbeit alles mit sich bringt. Es ist sehr aufwendig, genügend Institutionen zu finden, um die gemeinnützige Arbeit leistenden [PAGE 1973] Personen unterzubringen, sowie deren Betreuung zu gewährleisten. Auch würden sich verschiedene Probleme stellen, z. B. die Sicherstellung von Versicherungsleistungen für diese Personen.

Aus diesen Gründen kommt die Kommissionsmehrheit zum Schluss, dass die Bereitstellung des administrativen und organisatorischen Apparates für die gemeinnützige Arbeit letztendlich mehr Kosten als Einnahmen verursachen würde.

Mit 17 zu 7 Stimmen beantragt Ihnen die Kommission, der parlamentarischen Initiative Amaudruz keine Folge zu geben.

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