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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-06-11

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-11

Wortprotokoll

Wenn ich mich hier im Saal umsehe, stelle ich fest, dass es von Designs nur so wimmelt: Die vor mir stehende Valser-Flasche, die Krawattenmuster der Herren Ständeräte, die Muster der Röcke der Damen - ausser demjenigen von Ihnen, Frau Bundesrätin, der ist nicht schutzwürdig -; selbst Ihre Kugelschreiber werden wohl designrechtlich hinterlegt sein.

Nun sind Gesetze ein Spiegel der Zeit, in der sie erlassen werden. Als im Jahre 1900 in der Schweiz das Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle in Kraft trat, standen die Stickerei, teilweise auch die Uhrenindustrie im Vordergrund. Es galt, diese beiden Industriezweige vor Nachahmung zu schützen. Heute, einhundert Jahre später, hat sich das wirtschaftliche Umfeld verändert. Die Produktgestaltung - was wir heute Design nennen - hat inzwischen in so gut wie allen Marktbereichen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung erlangt. Für die Anbieter ist Design im Kampf um Marktanteile zu einem ganz zentralen Marketinginstrument geworden. Für die Abnehmer ist die ästhetische Gestaltung eines Produktes nicht selten das ausschlaggebende Kaufargument. Ein wirksamer Designschutz ist heute deshalb mehr denn je Bestandteil günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für innovative und kreative Personen und Unternehmungen.

Ich fasse die wichtigsten Punkte des Revisionsentwurfes kurz zusammen.

1. Die bisher verwendeten Ausdrücke, nämlich "Muster" und "Modelle", werden durch das Wort "Design" ersetzt. Dieser Ausdruck entspricht dem heutigen Sprachgebrauch und kann in allen drei Amtssprachen verwendet werden. Meines Wissens ist es das erste Mal, dass ein schweizerisches Bundesgesetz einen englischen Ausdruck im Titel trägt.

2. Die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit eines Designs werden der geänderten Praxis entsprechend neu umschrieben. Ich werde darauf zurückkommen.

3. Ausgebaut wurde der Designschutz schliesslich durch eine Verlängerung der maximalen Schutzdauer von 15 auf 25 Jahre.

4. Ein wichtiger Punkt der Revision bildet die neu vorgesehene bildliche Darstellung des eingetragenen Designs. Bisher hat man Designs bloss umschrieben. Es war der Imaginationskraft des Suchenden überlassen zu verstehen, was denn genau geschützt ist - oder er musste persönlich beim Institut für Geistiges Eigentum anklopfen, um das Design in natura zu sehen. Neu wird die bildliche Veröffentlichung vorgesehen, was einem ganz besonderen Bedürfnis der Wirtschaft entspricht und den Weg ebnet, die Veröffentlichung auf elektronischem Weg einzusehen. Dies ermöglicht, dass sich jede und jeder in Zukunft selbst ein Bild über geschützte Designs machen kann.

Obwohl von Beginn weg eine intensive Zusammenarbeit zwischen den interessierten Kreisen der Privatwirtschaft, den Vertretern der Anwaltschaft und dem Institut für Geistiges Eigentum gepflegt wurde, ist nach der Verabschiedung der Botschaft im Februar 2000 und nach der Debatte des Nationalrates doch noch die eine oder andere Frage aufgetaucht. Alle diese Fragen wurden nochmals ausgiebig diskutiert, und diese Diskussionen führten zu verschiedenen Abänderungsanträgen.

Das, was Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen heute vorschlägt, ist weitgehend identisch mit dem, was auf diese Art und Weise ausgearbeitet wurde. Für Sie persönlich bedeutet dies, dass die Fülle der Differenzen zum Nationalrat, die auf diese Weise entstanden sind, heute kaum eine grosse Debatte auslösen wird. Die meisten Anträge nämlich dürften unstrittig sein, sind sie doch vom Institut für Geistiges Eigentum und wahrscheinlich auch vom Bundesrat weitgehend akzeptiert. Es spricht viel dafür, dass sie im Differenzbereinigungsverfahren auch vom Nationalrat so übernommen werden.

Aufgrund dessen beantrage ich Ihnen, auf den Bundesbeschluss zur Genfer Akte des Haager Musterschutz-Abkommens einerseits und auf das Bundesgesetz über den Schutz von Design andererseits einzutreten.