Müller Philipp · Nationalrat · 2012-02-29
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2012-02-29
Wortprotokoll
Im März 2009 hat sich die Schweiz bereiterklärt, zur Amtshilfe gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens überzugehen. Diese neue Amtshilfepolitik wird im Rahmen der Revision bestehender oder der Aushandlung neuer Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt. Die ersten zehn dieser Abkommen sind von den eidgenössischen Räten im Sommer des vergangenen Jahres genehmigt worden. Anlässlich der Sondersession vom April 2011 hat das Parlament zehn weitere solcher Abkommen gemäss diesem OECD-Standard genehmigt. Auch in der laufenden Session haben Sie wiederum derartige Abkommen zur Beratung auf dem Tisch.
Der Bundesrat hat seinerzeit Eckwerte für die neue schweizerische Amtshilfepolitik festgelegt. Dazu gehört in der Regel die Beschränkung auf den Informationsaustausch auf Anfrage, womit der automatische Informationsaustausch ausgeschlossen wird. Weiter bestehen das Verbot von sogenannten "fishing expeditions", ein Rückwirkungsverbot sowie Bestimmungen zur Wahrung des Rechtsschutzes der betroffenen Personen und die Beschränkung auf die unter den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern. Die Schweiz hat ihre Verhandlungspartner darauf hingewiesen, dass sie bei Ersuchen, die auf Daten beruhen, die unter Verletzung schweizerischen Rechts beschafft wurden, keine Amtshilfe gewähren wird. Allerdings haben die Abklärungen bei den Verhandlungspartnern ergeben, dass diese Haltung der Schweiz nicht unterstützt oder gar abgelehnt wird. So weit zum Inhalt der nach dem neuen Standard abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.
Zum neuen Amtshilfegesetz: Der Ihnen vorliegende Entwurf des Steueramtshilfegesetzes ist eine direkte Folge dieser neuen Amtshilfepolitik, die sich, wie erwähnt, am OECD-Standard orientiert. Die Umsetzung dieser Politik erfordert den Abschluss neuer oder die Ergänzung bestehender Doppelbesteuerungsabkommen. Die Amtshilfeklauseln in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten die materiellrechtlichen Grundlagen für den Informationsaustausch. Der verfahrensrechtliche Vollzug der Amtshilfe muss jedoch im Landesrecht erfolgen. Hierzu ist der Erlass des Ihnen vorliegenden Steueramtshilfegesetzes vorgesehen. Mit dem Inkrafttreten des Steueramtshilfegesetzes wird die auf den 1. Oktober 2010 in Kraft gesetzte Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen aufgehoben. Der Bundesrat hat zu diesem Steueramtshilfegesetz Anfang 2011 eine Vernehmlassung durchgeführt und am 6. Juli die Botschaft veröffentlicht.
Es ist ein Faktum, dass sich der internationale Amtshilfestandard in ständigem Fluss befindet. Das führt mehr oder weniger laufend zu Schwierigkeiten. Der vorliegende Gesetzentwurf schlägt Ihnen daher einen Mittelweg vor. Einerseits soll dem bestehenden Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung getragen werden, und andererseits soll auf die Weiterentwicklung des internationalen Standards reagiert werden können.
Das Gesetz regelt nicht nur den Vollzug der gängigen Doppelbesteuerungsabkommen, sondern auch den Vollzug anderer im Steuerbereich liegender Abkommen, die für die Amtshilfe relevant sind. Beispielsweise könnten Tax Information Exchange Agreements (TIEA) gemeint sein, die sich - im Gegensatz zu Doppelbesteuerungsabkommen - auf die Amtshilfe beschränken. Es ist vorgesehen, dass der aktive und der passive Vollzug der Amtshilfe der Eidgenössischen Steuerverwaltung übertragen wird.
Der Gesetzentwurf enthält den Grundsatz, dass die Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen im Einzelfall geleistet wird. Hier ist aber anzumerken, dass die sich mit dem Informationsaustausch befassende Arbeitsgruppe der OECD die Erweiterung des Standards thematisiert hat. Der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens steht wieder in einer grundlegenden Revision. Schon Mitte 2012 soll ein neuer Kommentar dieses Artikels in Kraft treten. Es ist bereits absehbar, dass dieser neue Kommentar auch Sammel- oder Gruppenanfragen vorsehen wird. Der Bundesrat und Ihre WAK haben entschieden, dass eine Übernahme in den vorliegenden Gesetzentwurf verfrüht ist. Man will zuerst noch konkret sehen, wie die OECD-Regeln dannzumal konkret aussehen werden. Deshalb beantragt Ihnen Ihre Kommission, den internationalen Standard so im Landesrecht umzusetzen, wie er heute - ich betone: heute - besteht.
Für den Fall, dass das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens enthält, wie das bei älteren Abkommen teilweise noch der Fall ist, sieht das Gesetz in Artikel 6 vor, welche Angaben ein Gesuch enthalten müsste. Wie gesagt, richtet sich der Wortlaut nach dem heute bestehenden internationalen Standard. Sollte sich dieser verändern und sollten Bundesrat und Parlament beschliessen, diese Änderung dann auch zu übernehmen, müsste in Zukunft nur noch das Steueramtshilfegesetz revidiert werden, damit der internationale Standard wieder eingehalten und erfüllt werden kann. Ob dann allenfalls die einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen auch zu revidieren wären, ist zu gegebener Zeit mit den Vertragspartnern zu prüfen.
Auf Ersuchen ist nicht einzutreten, wenn es der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt: Dahinter verbirgt sich die Forderung, dass man aufgrund von gestohlenen Daten gestellte Amtshilfeersuchen nicht beantworten will; dies, weil es da ja zuerst zu einer strafbaren Handlung in der Schweiz kam, die man nicht durch die Gewährung von Amtshilfe belohnen will.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann auf Ersuchen der ausländischen Behörde der betroffenen Person Akteneinsicht oder Anhörung verweigern, wenn triftige Geheimhaltungsgründe vorliegen. Beschwerden ist die aufschiebende Wirkung in Spezialfällen zu entziehen. In der Regel wird die aufschiebende Wirkung erhalten bleiben. Mit diesen speziellen Regelungen soll dem Bericht der Peer Review Rechnung getragen werden. Im Sinne dieser Peer Review haben wir bereits mehrere Beschlüsse zu Doppelbesteuerungsabkommen angepasst. Bei den Strafandrohungen hat man sich an den bestehenden Gesetzesbestimmungen - unter anderem im DBG - orientiert.
In der Kommission war Eintreten auf diese Vorlage unbestritten, und ich bitte Sie, Ihrer Kommission zu folgen und ebenfalls darauf einzutreten.